A.F.M. – Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland



In Griechenland muss jede natürliche und juristische Person sowie Personengemeinschaft im Besitze einer Steuernummer (sog. Arithmo Forologiko Mitro/A.F.M.) sein. 


Die Steuernummer ist eine spezielle Identifikations-Nummer, welche bis zum Ableben einer Person oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit ihre Gültigkeit hat. Die Identität einer Person wird durch diese Steuernummer bedingt, dies allein schon aus der Tatsache, dass sie im Verkehr mit den Behörden und Ämtern unabdingbar ist. Aber auch im privaten Verkehr bei der Abwicklung verschiedenster Rechtsgeschäfte muss die Steuernummer vorgewiesen werden, wie z.B. Kauf von Liegenschaften, Anmeldung Telefonanschluss, Bankverkehr etc. 


Die Einzigartigkeit dieser Steuernummer ist dadurch geprägt, dass sie in Verbindung mit zahlreichen persönlichen Daten des Steuerpflichtigen steht, wie ID-Nummer, Geburtsdatum/Gründungsdatum, Wohnadresse/Unternehmenssitz etc.


Wer muss einen Antrag auf die Steuernummer stellen?

  • In- und ausländische natürliche sowie juristische Personen;
  • Personengemeinschaften, welche von Gesetzes wegen zur Eröffnung einer Geschäftstätigkeit verpflichtet sind (gemäss N. 2859/2000), unabhängig der Anzahl Geschäftsbetriebe im In- und Ausland;
  • Steuerpflichtige, welche eine Steuererklärung einreichen müssen;
  • Alle, welche ein Fahrzeug oder LkW zu privaten Zwecken, Motorrad über 50 ccm, Motorboot usw. erwerben und alle, welchen ein Fahrzeugausweis und Führerausweis ausgestellt wird;
  • Verheiratete Frauen, die zusammen mit ihrem Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung einreichen und über keine Steuernummer verfügen;
  • Alle, welche eine Steuererklärung einreichen, infolge Erwerb unbeweglichen oder beweglichen Vermögens aus welchem Grund auch immer sowie dingliche Rechte hieraus;
  • Alle, welche vom Finanzamt eine Steuerbescheinigung oder Bestätigung verlangen im Zusammenhang mit Erklärungen bezüglich Vermögenswerte, Einkommen oder Steuerzahlungen, Gebühren und Abgaben;
  • Gesellschafter von Handels- und Kommanditgesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, Präsident und Mitglieder des Verwaltungsrates einer AG, als auch die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und Personengemeinschaft, welche in Art. 101 und § 4, Art. 2, N. 2238/1994 erwähnt werden;
  • Gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen, sei dies auf Anweisung einer zuständigen Behörde oder des Steuerpflichtigen selbst, wie Liquidator, Vertreter hängiger Erbschaften, Steuervertreter (Buchhalter/Steuerberater), Stellvertreter/ Bevollmächtigter (antiklitos);
  • Verschiedene staatliche Betriebe;
  • Ausländische natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem Staat begründen, mit welchem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und eine Steuerrückforderung beantragen, aus welchem Grund auch immer;
  • Ausländische natürliche und juristische Personen, welche an inländischen juristischen Personen oder Personengemeinschaften beteiligt sind, mit Ausnahme der Personen mit Beteiligung an einer AG;
  • In Gründung befindliche Unternehmen oder juristische Personen sowie die als Gründerin ernannte Person;
  • Alle, welche nach dem Gesetz über Bücher und Aufzeichnungen (KBS) zur Ausgabe genehmigter Steuerdaten verpflichtet sind und deren Genehmigung beantragen.

Wie und wo erhalte ich eine Steuernummer?


Der Antrag zur Ausstellung einer Steuernummer wird beim zuständigen Finanzamt (DOY) gestellt, unter Vorlage folgender Dokumente:


Natürliche Personen

  • Antrag
  • Persönliche Daten des Antragstellers: Vor- und Nachname, Vor- und Nachname des Vaters, Geburtsname der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort (GR) oder Geburtsland (Ausland)
  • Angaben gemäss ID
  • Staatsangehörigkeit, Beruf und Familienstand
  • Vollständige Adresse

Der Antragsteller hat sich mit seiner griechischen ID (Tautotita), ausländische Staatsangehörige mit dem Pass sowie dem Geburtsschein, auszweisen.


Im Todesfall des Steuernummer-Inhabers, haben die Erben beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage des Todesscheins die Löschung zu beantragen.


Gleichzeitig mit dem Antrag hat der Steuerpflichtige ebenfalls die Erklärung „Beziehungen des Steuerpflichtigen“ einzureichen, d.h. seine Beziehung zu den natürlichen Personen aufgrund seines Familienstandes oder seiner Vertretung. Dasselbe gilt bei Änderungen in diesem Zusammenhang. 


Juristische Personen und Personengemeinschaften 

  • „Antrag Unternehmensgründung/Änderung Geschäftstätigkeit nicht natürlicher Personen“
  • Auch hier ist wiederum das Formular der Beziehungen des Steuerpflichtigen einzureichen, in welcher die geschäftlichen Beziehungen erwähnt werden, welche sich aus der Geschäftstätigkeit mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften ergeben

Es wird pro Person nur eine Steuernummer ausgestellt. Ein Zuwiderhandeln dieser Vorschrift (Nutzung und/oder Besitz weiterer Steuernummern) wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 4‘400.00 geahndet (Artikel 4 des Gesetzes N. 2593/97, geändert gemäß den Bestimmungen § 3b des Artikels 21 des Gesetzes N. 2948/2001).

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