EETIDE / Eigentumsübertragung und Steuernachweise / Selbstkontrahierung
Neues Rundschreiben des Finanzministeriums
Mitteilung des Finanzministeriums vom 11.4.2013 (POL 1072/11.4.2013) zur korrekten
und einheitlichen Umsetzung der Bestimmungen von Art. 19, N. 4110/2013 und Art.
36, § 1, 2 und 3, N. 4141/2013 bezüglich EETIDE (Xaratsi), FAP (Grundeigentumssteuer)
und ETAK (Einheitliche Grundsteuer).
1) Trennung der Sondersteuer EETIDE (Xaratsi) von der Rechnung der DEI (Art. 19, §1, N. 4110/2013):
Sollte der Steuerpflichtige, wann immer und
aus welchem Grund auch immer , die Trennung der Sondersteuer EETIDE (Xaratsi)
von der Rechnung der DEI wünschen, hat er bei der zuständigen DOY das
Musterblatt 6 einzureichen. Ebenfalls ist die laufende und die fälligen Raten für
das Jahr 2012 zu begleichen. Danach wird der Restbetrag der noch offenen Raten bestätigt.
Sollte es dem Steuerpflichtigen nicht
möglich sein, den gesamten Betrag oder oben genannte Raten zu begleichen, so dass
die Sondersteuer von der DEI-Rechnung getrennt werden kann, hat er mindestens
50.00€ zu bezahlen, so dass durch die DOY die Bestätigung für den noch offenen Restbetrag
der Raten ausgestellt werden kann.
Bei einem allfälligen Wechsel des
Stromlieferanten gilt die gleiche Prozedur wie oben beschrieben (∆13 ΦΜΑΠ
1117493 ΕΞ 23.8.2012).
Der Leiter des Finanzamtes kann aufgrund
des Gesuchs des Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 53, §
11, N. 4021/2011) entweder die Bezahlung in mehr als der vorgesehenen
Ratenanzahl oder die Reduzierung der Sondersteuer beschliessen.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der
Steuerpflichtige das Recht der vollständigen Befreiung von oder Reduzierung dieser
Sondersteuer (∆13 ΦΜΑΠ 1117493 ΕΞ
23.8.2012).
2) Rückerstattung EETIDE (Art. 36, §2, N. 4141/2013)
Sollte die Neuberechnung des EETIDE für das
Jahr 2011 aufgrund der korrigierten Angaben der Liegenschaft einen Saldo
zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergeben, wird dieser vom zuständigem Finanzamt
an den Steuerpflichtigen zurückerstattet.
3) Sportplätze (Art. 19, §2, Art. 4110/2013)
Natürliche Personen, die am 1. Januar 2013
Eigentümer oder Nutzniesser von Sportplätzen ausserhalb der Bauzone waren, sind
verpflichtet, die Vermögenssituation der Sportplätze zu kontrollieren und
eventuelle Änderungen, Zusätze oder Streichungen zu tätigen, so dass das E9 (Steuererklärung
Grundeigentum) korrekt widergegeben wird.
Die juristischen Personen sind zur
elektronischen Einreichung der Steuererklärung E9 (Grundeigentum) verpflichtet,
welche ihre Vermögenssituation per 1. Januar 2013 einschliesst.
4) F.A.P. (Grundeigentumssteuer), (Art. 19, § 3, N. 4110/2013)
Die Frist zur Einreichung der Bestätigung des
F.A.P. von natürlichen Personen wird bis zum 1.1.2014 verlängert.
5) Verbot zur Erstellung von notariellen Verträgen zwecks Eigentumsübertragung (inkl. Nutzniessung) ohne die Einreichung entsprechender Bestätigungen des Finanzamtes (Art. 36, § 1 ff., N. 4141/2013)
Vor allem für das Jahr 2013 ist die
Erstellung von notariellen Verträgen zwecks Eigentumsübertragung untersagt,
wenn vom Notar nicht folgende Dokumente beigelegt werden:
a)
Im Falle der Eigentumsübertragung durch eine
natürliche Person eine durch die DOY beglaubigte Kopie des Steuerbescheids
bezüglich ETAK für das Jahr 2009, aus welcher ersichtlich ist, dass die
entsprechende Steuer beglichen wurde. Dieser Steuerbescheid wird nach der
Einreichung eines Gesuchs durch den Steuerpflichtigen ausgestellt, oder
b)
sollte die Liegenschaft nach dem 1. Januar 2009
erworben worden sein, eine vom zuständigen Finanzamt beglaubigte eidesstattliche
Erklärung des Steuerpflichtigen , aus welcher das Jahr des Erwerbs ersichtlich
ist und unter Beilegung einer Vertragskopie.
c)
Handelt es sich bei der Eigentumsübertrag um
eine juristische Person ist eine Bestätigung des F.A.P. für die Jahre 2011 und
2012 einzureichen.
Die Beamten sind vor allem für das Jahr 2013 verpflichtet, eine Übertragung und Eintragung ins Grundbuchregister abzulehnen, sollten die genannten Dokumente dem Kaufvertrag nicht beigelegt sein.
6) Wiederaufleben der Selbstkontrahierung (Art. 36, §3, N. 4141/2013)
Vom 1.3.2013 bis zum 30.6.2014 lebt die
Bestimmung des Art. 44, N. 3673/2009, wieder auf, mit welcher die Erstellung
durch Selbstkontrahierung engültiger Kaufverträge zur Übertragung von
Grundeigentum in Ausführung der Vorverträge (erstellt bis 31.12.2000) erlaubt
wird (Selbstkontrahierung: Ein Vertreter schliesst mit sich selbst einen
Vertrag).
Zur Umsetzung dieser Bestimmung, v.a.
bezüglich der Grundeigentumssteuern, sind während der Vertragsvorbereitungen dieselben
Dokumente - wie oben erwähnt –
einzureichen, d.h. handelt es sich beim Käufer um eine juristische Person hat
er oben erwähntes Dokument einzureichen; handelt es sich beim Käufer um eine
natürliche Person hat er eine beglaubigte Kopie des Steuerbescheids bezüglich
ETAK für das Jahr 2009 einzureichen (siehe weiter oben).
Sollten Sie in eine dieser Bestimmungen fallen, insbesondere
bezüglich Eigentumsübertragung, ist es ratsam einen Spezialisten aufzusuchen, der Sie detailliert über Voraussetzungen und/oder Vorgehen aufgrund Ihrer persönlichen Situation beraten kann.
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