Gebäude ohne Baubwilligung - Regulierung, Abriss oder Erledigung



In unserem Bericht „Regulierung der ohne Baubewilligung erstellten Gebäude“ haben wir über den neuen Gesetzesentwurf zur Regulierung der Gebäude ohne Baubewilligung berichtet. Skai News fasste in ihrer Sendung vom 30. März 2013 die neuesten Entwicklungen zu diesem Gesetzesentwurf zusammen. 


Gebäude sollen nun aufgrund ihres Erbauungsjahres in drei Kategorien aufgeteilt werden. Somit kommt es zur Berechnung der Busse oder sogar einem eventuellen Abriss darauf an, in welche Kategorie das Gebäude fällt: 


Erste Kategorie:      Erbaut vor 1975

Zweite Kategorie:    Erbaut 1976 bis zum 28.7.2011 (Inkrafttreten Regulierungsgesetz N. 4014)

Dritte Kategorie:      Erbaut nach dem 28.7.2011 


Möglichkeiten zum Beweis des Baujahres


Für Gebäude mit Erbauungsjahr vor 1975 können grösstenteils Dokumente gemäss N. 1337/83 (Tritsi) eingereicht werden. Ebenfalls gelten Rechnungen der DEH, OTE etc. als beweiskräftig. Es muss sich demgemäss um offizielle Dokumente handeln (siehe auch "Gefälschte Zertifikate - Eigentümer sitzen in der Falle"). Auch in der Region wohnhafte Zeugen können herangezogen werden. 


Einzelne Kategorien


Erste Kategorie: Erbaut vor 1975 


Unter Beibringung der entsprechenden offiziellen Unterlagen werden diese Gebäude - unabhängig des Vorliegens einer Baubewilligung oder nicht - reguliert und somit auch vom Abriss ausgenommen.


Zweite Kategorie: Erbaut nach 1976 bis zum 28.7.2011 


  • Gebäude mit Baubewilligung: Kleine Verstösse, d.h. kleine Veränderungen, welche innerhalb der erteilten Baubewilligung bezüglich Gebäudevolumens liegen, werden vom Abriss ausgenommen und durch einmalige Bezahlung eines speziellen sog. Parabolos reguliert.
  • Gebäude ohne Baubewilligung: Diese Liegenschaften werden für 30 Jahre von Sanktionen ausgenommen (dadurch jedoch nicht automatisch reguliert).

Dritte Kategorie: Erbaut nach dem 28.7.2011


Aufgrund des neuen Gesetzesentwurfs und dem Regulierungsgesetz N. 4014 werden diese Gebäude sowie in Schutzgebieten (Wald- und Forstgebiete, Küsten, archäologische Regionen) erbauten Gebäude als abrissfähig betrachtet. 


Senkung der Bussen 

Besondere Bevölkerungsgruppen

  • Invalide
  • Kinderreiche Familien
  • Arbeitslose
Daneben sind generell Senkungen der Bussen vorgesehen. Handelt es sich um Verstösse kleineren Ausmasses, können diese durch Bezahlung eines einmaligen fixen Betrages (Parobolo) erledigt werden.

Frist zur Einreichung der Gesuche durch die Eigentümer

  • Alle, die unter das Regulierungsgesetz N. 4014 fallen bis zum 31. Mai 2013
  • Für Gebäude, die unter das neue Gesetz fallen und Verstösse kleineren Ausmasses (z.B. Pergola usw.) aufweisen, wird keine Frist angesetzt. Diese Eigentümer können jederzeit das Gesuch einreichen, um so den Abriss abzuwenden.
  • Für alle mit Verstössen grösseren Ausmasses, z.B. Fehlen einer Baubewilligung, wird ein Aufschub von mindestens 5 Monaten nach dem 31. Mai 2013 gewährt.


Quelle: Skai News

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