Dokumente zum Nachweis steuerlicher Wohnsitz – Aktuelles Rundschreiben des Finanzministeriums
Wiederum ist ein neues Rundschreiben des Finanzministeriums
veröffentlicht worden, mit welchem die einzureichenden Dokumente für Personen
mit Auslandwohnsitz und Einkommen in Griechenland erneut definiert werden. Dieses
basiert – wie auch von uns diese Woche berichtet – auf der Vereinfachung dieses
Prozederes.
Wir geben hier das Rundschreiben POL 1136/10.6.2013
zusammenfassend wieder (teils ist es eine Wiederholung unseres Berichtes vom
12.6.2013 der Pressemitteilung des Finanzministeriums):
1. Personen mit Auslandwohnsitz, die ein
tatsächliches Einkommen in Griechenland erzielen, haben für das Finanzjahr 2012
(Steuerjahr 2011) zusammen mit der Steuererklärung für das Finanzjahr 2013
(Steuerjahr 2012) folgende Dokumente beizulegen:
- Βestätigung der zuständigen Steuerbehörde, in welchem sie ihren Wohnsitz begründen, aus welcher ihr steuerlicher Wohnsitz hervorgeht, oder
- Kopie ihrer Steuerabrechnung,
- bei Fehlen einer Steuerabrechnung, Kopie der im anderen Land eingereichten Steuererklärung.
Im Falle, dass die Einreichung einer der oben genannten Dokumente resp.
die Ausstellung durch die zuständige Steuerbehörde nicht möglich sein sollte,
ist eine Bestätigung von irgendeiner anderen öffentlichen oder anerkannten
Behörde einzureichen, aus welcher der Wohnsitz der fraglichen Person im Ausland
hervorgeht.
Das
ausländische behördliche Dokument, welches im ausländischen Wohnsitzstaat
ausgestellt worden ist, muss mit Apostille gemäss Haager Übereinkommen versehen
sein (Art. 3 ff., Haager Übereinkommen), sofern der ausländische Staat unter
das Haager Übereinkommen fällt.
Für
ausländische Staaten, welche nicht unter das Haager Übereinkommen fallen sowie
für diejenigen, für welche Griechenland Einwände für den Beitritt zum
Übereinkommen erhoben hat und solange diese Einwände nicht aufgehoben sind,
gilt die konsularische Bestätigung (Albanien/Georgien).
a) Kopie des
ausländischen Passes,
Gesellschaft unter die Bestimmungen des a.n. 89/1967und
c) Bestätigung der Unternehmung, aus welcher das Angestelltenverhältnis der natürlichen
Person in der Unternehmung gemäss a.n. 89/1967 und dessen Beginn hervorgeht.
2. Im Falle der Nicht- oder verspäteten
Einreichung oben genannter Dokumente, wird der Wohnsitz der natürlichen
Personen als in Griechenland angenommen und diese werden für ihr weltweites
Einkommen in Griechenland besteuert.
3. Die
zuständige Steuerbehörde (DOY) zur Einreichung der Steuererklärung ist die DOY
für Personen mit Auslandwohnsitz (Athen: Metsobou 4, 10682 Athen, Tel 210
8204652 / Thessaloniki: DOY Θ‘, Valaoritou 18, 54625 Thessaloniki, Tel. 2310 535 440).
Zum Nachlesen: Haager Übereinkommen (pdf)
Relevante Artikel:
- Pressemitteilung des Finanzministeriums betr. Vereinfachung des Prozesses zur Erbringung des Nachweises des steuerlichen Auslandwohnsitzes
- "Nachweispflicht wurde vereinfacht - Neues Gesetz 4141/2013"
- "Neuer Gesetzesentwurf- Vereinfachung der Nachweispflicht"
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