Dokumente zum Nachweis steuerlicher Wohnsitz – Aktuelles Rundschreiben des Finanzministeriums



Wiederum ist ein neues Rundschreiben des Finanzministeriums veröffentlicht worden, mit welchem die einzureichenden Dokumente für Personen mit Auslandwohnsitz und Einkommen in Griechenland erneut definiert werden. Dieses basiert – wie auch von uns diese Woche berichtet – auf der Vereinfachung dieses Prozederes. 


      Wir geben hier das Rundschreiben POL 1136/10.6.2013 zusammenfassend wieder (teils ist es eine Wiederholung unseres Berichtes vom 12.6.2013 der Pressemitteilung des Finanzministeriums): 
   
     1.  Personen mit Auslandwohnsitz, die ein tatsächliches Einkommen in Griechenland erzielen, haben für das Finanzjahr 2012 (Steuerjahr 2011) zusammen mit der Steuererklärung für das Finanzjahr 2013 (Steuerjahr 2012) folgende Dokumente beizulegen:

  1. Βestätigung der zuständigen Steuerbehörde, in welchem sie ihren Wohnsitz begründen, aus welcher ihr steuerlicher Wohnsitz hervorgeht, oder
  2. Kopie ihrer Steuerabrechnung,
  3. bei Fehlen einer Steuerabrechnung, Kopie der im anderen Land eingereichten Steuererklärung.
Im Falle, dass die Einreichung einer der oben genannten Dokumente resp. die Ausstellung durch die zuständige Steuerbehörde nicht möglich sein sollte, ist eine Bestätigung von irgendeiner anderen öffentlichen oder anerkannten Behörde einzureichen, aus welcher der Wohnsitz der fraglichen Person im Ausland hervorgeht. 

Das ausländische behördliche Dokument, welches im ausländischen Wohnsitzstaat ausgestellt worden ist, muss mit Apostille gemäss Haager Übereinkommen versehen sein (Art. 3 ff., Haager Übereinkommen), sofern der ausländische Staat unter das Haager Übereinkommen fällt.



Für ausländische Staaten, welche nicht unter das Haager Übereinkommen fallen sowie für diejenigen, für welche Griechenland Einwände für den Beitritt zum Übereinkommen erhoben hat und solange diese Einwände nicht aufgehoben sind, gilt die konsularische Bestätigung (Albanien/Georgien). 

Speziell Personen mit Auslandwohnsitz, welche als ausländische Personen für eine Unternehmung gemäss Bestimmungen a.n. 89/1967 (Gründung von ausländischen gewerblich-industriellen Gesellschaften in Griechenland) tätig sind, haben einzubringen:

a) Kopie des ausländischen Passes,
      b) der in der Regierungszeitung veröffentlichte Beschluss des Einschlusses der 
           Gesellschaft unter die Bestimmungen des a.n. 89/1967und 
      c) Bestätigung der Unternehmung, aus welcher das Angestelltenverhältnis der natürlichen 
          Person in der Unternehmung gemäss a.n. 89/1967 und dessen Beginn hervorgeht. 
 
2.  Im Falle der Nicht- oder verspäteten Einreichung oben genannter Dokumente, wird der Wohnsitz der natürlichen Personen als in Griechenland angenommen und diese werden für ihr weltweites Einkommen in Griechenland besteuert.


3. Die zuständige Steuerbehörde (DOY) zur Einreichung der Steuererklärung ist die DOY für Personen mit Auslandwohnsitz (Athen: Metsobou 4, 10682 Athen, Tel 210 8204652 / Thessaloniki: DOY Θ‘, Valaoritou 18, 54625 Thessaloniki, Tel. 2310 535 440). 

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Personen mit Auslandwohnsitz einen Vertreter in Griechenland zu benennen haben. Dieser kann ein Steuerberater, Buchhalter usw. sein oder auch eine Privatperson (z.B. Verwandter). Dieser Vertreter gilt für die griechischen Steuerbehörden alsdann als direkte Ansprechperson und Korrespondenzadresse.


Zum Nachlesen: Haager Übereinkommen (pdf) 

Relevante Artikel: 

- Pressemitteilung des Finanzministeriums betr. Vereinfachung des Prozesses zur Erbringung des Nachweises des steuerlichen Auslandwohnsitzes 
- "Nachweispflicht wurde vereinfacht - Neues Gesetz 4141/2013" 
- "Neuer Gesetzesentwurf- Vereinfachung der Nachweispflicht" 




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