Express-Prozedere zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Investoren und Liegenschaftenkäufer in Griechenland



Athen

Das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Griechenland für Drittstaatsbürger, die „strategische“ Investitionen tätigen, ist besonders vereinfacht worden. 


Dasselbe gilt für Führungspersonen (und ihrer Familienmitglieder), für welche die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Grundvoraussetzung zur ordnungsgemässen Durchführung der fraglichen Investitionspläne gilt. 


Parallel dazu ist die Zahl der einzureichenden Unterlagen gering, die zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung notwendig sind für diejenigen ausserhalb der EU, die Liegenschaften im Wert von über 250‘000€ erwerben oder für Drittstaatsangehörige, die für mindestens 10 Jahre vom Leasing einer Immobilie Gebrauch machen. 


Und dies deshalb, da seit April das neue Entwicklungsgesetz in Kraft ist, in welchem mit entsprechendem Artikel auf die Aufenthaltsbewilligungen eingegangen wird. 


Somit schritt der stellvertretende Innenminister, Charalambos Athanasiou, zur Modifizierung des Beschlusses 933/16.1.2009 des Finanzministers über „Richtlinien der notwendigen Unterlagen zur Erteilung und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss den Bestimmungen des geltenden Gesetzes 3386/2005“. Mit neuem Ministierialbeschluss fügte er im Ersteren zwei neue Bürger-Kategorien aus Drittstaaten bezüglich der Erteilung und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung hinzu. 


Unter dem Titel „Entwicklung strategischer Investitionen“ definierte er die notwendigen Unterlagen zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung für alle, die unter die folgenden Kategorien fallen:

  • Drittstaatsangehöriger, der rechtmässiger Vertreter des Trägers der strategischen Investition ist,
  • Drittstaatsangehörige, die für das reibungslose Funktionieren der strategischen Investition notwendig sind,
  • Familienmitglieder des rechtmässigen Vertreters und der Führungskräfte, die für das reibungslose Funktionieren der strategischen Investition notwendig sind,
  • Drittstaatsangehörige, die Hilfspersonal darstellen.

Ebenfalls werden die Dokumente zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung erläutert, die Bürger von Drittstaaten benötigen, welche Eigentümer von Liegenschaften in Griechenland im Wert von mindestens 250‘000€ sind. Diese sind wie folgt kategorisiert worden:

  • Drittstaatsangehörige, die Eigentümer - nach Eigentum, mittelbarer Besitz und Besitz, Alleineigentümer oder Miteigentümer - von Immobilien in Griechenland sind. Für diese sind erforderlich:

1.       Kopie des Kaufvertrages der Liegenschaft oder Liegenschaften im Wert von     
          mindestens 250‘000€,

2.       Bestätigung des Notars, dass der Kaufvertrag die Voraussetzungen des neuen 
          Entwicklungsgesetzes erfüllgt,

3.       Bestätigung des Grundbuchregistereintrages,

4.       Bestätigung eines Versicherungsträgers für die Gesundheitsdeckung.

  • Drittstaatsbürger, die mittels einer juristischen Person Immobilien in Griechenland besitzen, bei welcher sie Alleinaktionäre oder alleinige Inhaber der Gesellschaftsanteile sind.
  • Drittstaatsbürger, die eine mindestens 10-jährige Anmietung von Hotelunterkünften oder möblierten Ferienwohnungen in touristischen Komplexen abgeschlossen haben.

Anmerkung: Grundsätzlich können sich die Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen eines EU-Staates legal auch in den übrigen EU-Ländern bewegen. So könnte dies speziell für Bürger von visumspflichtigen Drittländern sehr interessant sein, Immobilien in Griechenland zu erwerben, um so zu einem „Freipass“ für das übrige EU zu gelangen.  

Quelle: in.gr

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