Reisst die illegalen Bauten ausserhalb der Bauzonen ab!



Der Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtshofes (StE) schlägt ein wie eine Bombe. Der StE beharrt auf seiner Entscheidung, dass die illegalen Bauten, die nach dem 31.1.1983 ausserhalb der Wohngebiete errichtet worden sind, abgerissen werden müssen. 

Gemäss dem StE kann für ein solches Gebiet, wo sich eine „neue Generation von illegalen Bauten“ entwickelt hat, nicht das Recht für die übrigen Eigentümer begründet werden, ebenfalls zu bauen, weil der Staat über einen grossen Zeitraum hinweg Toleranz gegenüber der anarchistischen Bautätigkeit gezeigt hat und auch nicht, weil solche vorhandenen Gebiete mit dem Strassennetz und dem öffentlichen Elektrizitäts- und Wassernetzwerk usw. bedient wurden. 

Die langjährige staatliche Untätigkeit, gemäss der Zeitung „Hmerisia“, kann nicht die Erwartung stützen, dass ein solches Gebiet rechtlich in ein Wohngebiet umgewandelt wird.
Nach StE kann der Staat in solchen Fällen rechtlich einschreiten, indem er die Bautätigkeit erheblich einschränkt, da seine langjährige Toleranz nicht die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, welcher sich entwickelt hat, bedeutet. Aber auch nicht die Verpflichtung zur Verewigung möglicher günstigerer Regelungen für Liegenschaften ausserhalb der Bauzone. 

Schadenersatz in Extremfällen
Auf der anderen Seite stellt das Gericht fest, dass die Eigentümer in gewissen Extremfällen Schadenersatz fordern könnten. Wie in Fällen, in welchen sie der Verwendung ihres Eigentums wesentlich beraubt werden (in Bezug auf den Zweck), sofern sie mit Gerichtsklage nachweisen können, dass die Schwere der auferlegten Beschränkung die verfassungsrechtliche Toleranz- und Solidaritätsgrenze überschreitet.

Gleichzeitig beharrt das StE darauf, dass für die illegalen Bauten, die vor dem 31.1.1983 errichtet worden sind, das Urteil bezüglich definitiver Ausnahme vom Abriss nur zulässig wäre, wenn das Gebiet der entsprechenden Bauten in die Bauzonenordnung integriert worden wäre und folglich als Wohngebiet gegolten hätte. Ansonsten die Folge wäre, dass die Legalisierung solcher Bauten generalisiert werden würde, was die Bauplanung schwierig oder unmöglich machen würde. 

Im entsprechenden Fall wurde ein Präsidialerlass als im Einklang mit der Verfassung stehend befunden im Gebiet von Mesogeio, in welchem die Integration eines Abschnitts von Rafina in eine Grünzone vorgesehen war (und damit die Bautätigkeit „stoppend“) mit dem Ziel, dass die Abschnitte in Waldgebieten rund um die Wohnzone unberührt bleiben und zur Verhinderung weiterer Umweltzerstörung. 

Die Liegenschafteneigentümer wandten sich ans Gericht mit der Begründung, es seien unzulässige Beschränkungen auf ihr Eigentum auferlegt worden unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Schutz des Eigentums,dem Gleichheitsgrundsatz, der Verhältnismässigkeit und des 1. Zusatzprotokolls des EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) bezüglich Schutz der Eigentumsrechte. 

Nebst anderem argumentierten sie, dass das fragliche private Gebiet mit der Erstellung von Wohnliegenschaften und dem Strom- und Wassernetzwerk usw. Wohncharakter erlangt hat und die Baueinschränkungen ihre berechtigte Erwartung des zukünftigen Einschlusses des Gebietes in die Bauzone verletzen, da der Staat (mit Handlungen und Unterlassungen) über viele Jahre die Schaffung einer Wohnsiedlung erlaubt oder toleriert hat. 

Toleranz des Staates bedeutet nicht gleichzeitig die Verpflichtung zur Legalisierung
Das StE akzeptierte aber, dass die umfangreiche Bautätigkeit in einer Region ausserhalb der Bauzone nicht mit der Verpflichtung des Staates zur Erhaltung der geschaffenen tatsächlichen Situation verbunden ist und auch nicht zu deren Integration in die Bauzone, auch wenn die Schaffung der Wohnsiedlung über lange Zeit geduldet wurde. 

Auch ist der Staat nicht zur Verewigung günstigerer Vorschriften gezwungen und auch nicht zur Erhaltung und Legalisierung illegaler Wohnbauten in ihrer Gesamtheit, insbesondere wenn deren Integration in die Bauzone nicht im Einklang mit der Gesamtplanung steht. 

Quelle: judex.gr

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