Reisst die illegalen Bauten ausserhalb der Bauzonen ab!
Der Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichtshofes (StE)
schlägt ein wie eine Bombe. Der StE beharrt auf seiner Entscheidung, dass die
illegalen Bauten, die nach dem 31.1.1983 ausserhalb der Wohngebiete errichtet
worden sind, abgerissen werden müssen.
Gemäss dem StE kann für ein solches Gebiet, wo sich eine
„neue Generation von illegalen Bauten“ entwickelt hat, nicht das Recht für die
übrigen Eigentümer begründet werden, ebenfalls zu bauen, weil der Staat über
einen grossen Zeitraum hinweg Toleranz gegenüber der anarchistischen
Bautätigkeit gezeigt hat und auch nicht, weil solche vorhandenen Gebiete mit
dem Strassennetz und dem öffentlichen Elektrizitäts- und Wassernetzwerk usw.
bedient wurden.
Die langjährige staatliche Untätigkeit, gemäss der Zeitung „Hmerisia“,
kann nicht die Erwartung stützen, dass ein solches Gebiet rechtlich in ein
Wohngebiet umgewandelt wird.
Nach StE kann der Staat in solchen Fällen rechtlich einschreiten,
indem er die Bautätigkeit erheblich einschränkt, da seine langjährige Toleranz
nicht die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes,
welcher sich entwickelt hat, bedeutet. Aber auch nicht die Verpflichtung zur
Verewigung möglicher günstigerer Regelungen für Liegenschaften ausserhalb der
Bauzone.
Schadenersatz in
Extremfällen
Auf der anderen Seite stellt das Gericht fest, dass die
Eigentümer in gewissen Extremfällen Schadenersatz fordern könnten. Wie in
Fällen, in welchen sie der Verwendung ihres Eigentums wesentlich beraubt werden
(in Bezug auf den Zweck), sofern sie mit Gerichtsklage nachweisen können, dass
die Schwere der auferlegten Beschränkung die verfassungsrechtliche Toleranz-
und Solidaritätsgrenze überschreitet.
Gleichzeitig beharrt das StE darauf, dass für die illegalen
Bauten, die vor dem 31.1.1983 errichtet worden sind, das Urteil bezüglich definitiver
Ausnahme vom Abriss nur zulässig wäre, wenn das Gebiet der entsprechenden
Bauten in die Bauzonenordnung integriert worden wäre und folglich als Wohngebiet
gegolten hätte. Ansonsten die Folge wäre, dass die Legalisierung solcher Bauten
generalisiert werden würde, was die Bauplanung schwierig oder unmöglich machen
würde.
Im entsprechenden Fall wurde ein Präsidialerlass als im
Einklang mit der Verfassung stehend befunden im Gebiet von Mesogeio, in welchem
die Integration eines Abschnitts von Rafina in eine Grünzone vorgesehen war
(und damit die Bautätigkeit „stoppend“) mit dem Ziel, dass die Abschnitte in
Waldgebieten rund um die Wohnzone unberührt bleiben und zur Verhinderung
weiterer Umweltzerstörung.
Die Liegenschafteneigentümer wandten sich ans Gericht mit
der Begründung, es seien unzulässige Beschränkungen auf ihr Eigentum auferlegt
worden unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich
Schutz des Eigentums,dem Gleichheitsgrundsatz, der Verhältnismässigkeit und des
1. Zusatzprotokolls des EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) bezüglich
Schutz der Eigentumsrechte.
Nebst anderem argumentierten sie, dass das fragliche private
Gebiet mit der Erstellung von Wohnliegenschaften und dem Strom- und Wassernetzwerk
usw. Wohncharakter erlangt hat und die Baueinschränkungen ihre berechtigte
Erwartung des zukünftigen Einschlusses des Gebietes in die Bauzone verletzen,
da der Staat (mit Handlungen und Unterlassungen) über viele Jahre die Schaffung
einer Wohnsiedlung erlaubt oder toleriert hat.
Toleranz des Staates
bedeutet nicht gleichzeitig die Verpflichtung zur Legalisierung
Das StE akzeptierte aber, dass die umfangreiche Bautätigkeit
in einer Region ausserhalb der Bauzone nicht mit der Verpflichtung des Staates
zur Erhaltung der geschaffenen tatsächlichen Situation verbunden ist und auch
nicht zu deren Integration in die Bauzone, auch wenn die Schaffung der
Wohnsiedlung über lange Zeit geduldet wurde.
Auch ist der Staat nicht zur Verewigung günstigerer
Vorschriften gezwungen und auch nicht zur Erhaltung und Legalisierung illegaler
Wohnbauten in ihrer Gesamtheit, insbesondere wenn deren Integration in die
Bauzone nicht im Einklang mit der Gesamtplanung steht.
Quelle: judex.gr
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