Steuerverfahrensordnung - Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs
Das Finanzministerium gab letzten Dienstag der Öffentlichkeit
den Gesetzesentwurf zur Steuerverfahrensordnung bekannt. Zum ersten Mal werden
in einem einheitlichen Gesetz Steuerverfahrensregeln vereinigt, welche bisher
verstreut und auschnittsweise in diversen Gesetzen und Verordnungen vorhanden
waren.
Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird der Versuch
gestartet, ein unabhängiges System von Regeln zu etablieren, das verschiedene
Stufen des Steuerverfahrens vorsieht. Dies einerseits hinsichtlich der
Steuerpflichten der im Steuergesetz erwähnten Steuersubjekte und andererseits
hinsichtlich des Verfahrens der aus Steuern und staatlichen Abgaben stammenden
Einnahmen. Zum ersten Mal werden jedoch im gleichen Gesetz Bestimmungen
integriert, die gleichzeitig sowohl Einkommenssteuern, MWST, Buchführungspflicht
und Dokumentation, Einnahmen, Kontrollen sowie Themen zur Organisation betreffen.
Das Gesetz integriert und vereinfacht verstreute
Bestimmungen der primären und sekundären Gesetzgebung betr. des
Steuerverfahrens, die Beziehung zwischem dem Steuerpflichtigen und der
Steuerverwaltung und des Prozesses zur Einnahme der Steuern, führt neue und
moderne Arten zur Bestimmung der Steuer ein, bewertet die Privilegien des
Staates neu und versucht, die Beziehung zwischen der Steuerverwaltung und dem
Steuerpflichtigen auf einer solideren und gerechteren Grundlage
wiederherzustellen.
Erstmals ein einheitliches, funktionelles und einfaches Gesetz
Die Steuerverwaltungsordnung richtet sich nach den besten
internationalen Praktiken, er ist vereinfacht, leicht zu verstehen und
erleichtert den Steuerpflichtigen die Zusammenarbeit mit der Verwaltung.
Wie aus Regierungsquellen zu entnehmen ist, erhält unser
Land zum ersten Mal eine solche Steuerverfahrensordnung, mit welcher in einem
einheitlichen, funktionellen und einfachen Gesetz die verfahrensrechtlichen Steuervorschriften
zusammengefasst werden, die bis anhin verstreut und auschnittsweise enthalten
waren.
Zu Beginn wird das Gesetz die wichtigsten Steuern betreffen
(z.B. Einkommenssteuern, MWST), aber Ziel ist es, dass schrittweise alle
Steuerarten integriert werden, so dass ein einziges Gesetzes-Handbuch für alle
Steuerpflichten vorhanden ist.
Um den Text einfach und funktionell zu halten, sind die
Bestimmungen soweit möglich in der Formulierung auf die allgemeinen Regeln des
Rechts beschränkt und wo erforderlich, wird die Steuerverwaltung zur Ausgabe
von sekundären Rechtsvorschriften ermächtigt.
Ausweitung auf den gesamten Geltungsbereich des Steuerverfahrens
Das Gesetz ist auf den gesamten Geltungsbereich des Steuerverfahrens
ausgeweitet, den Einnahmen der Steuern sowie verfahrensrechtlicher Sanktionen
und Bussen. Es beinhaltet keine strafrechtlichen Bestimmungen, die besonders
ausgewertet und in einem speziellen Strafrecht integriert werden.
Zentrale Bedeutung im Steuerverfahren hat die
Steuerverwaltung, die nunmehr als Einheit angesehen wird sowie der
Generalsekretär staatlicher Einnahmen. D.h. die Zersplitterung der Zuständigkeit
der DOY wird aufgehoben sowie die ausschnittweise Umsetzung des Gesetzes.
Es werden sogar bestimmte Regeln erlassen in bezug auf die
Möglichkeiten der Steuerverwaltung zur Veröffentlichtung von interpretativen Rundschreiben
und Anweisungen.
Erwähnenswerte Bestimmungen
Einzelne Punkte – gemäss denselben Quellen – sind erwähnenswert:
- Es werden erhalten und aktualisiert die Bestimmungen zur Eintragung ins Steuerregister, Ausstellung des A.F.M., der Unbedenklichkeitsbescheinigung und Forderungsbestätigung.
- Es wird ein umfassender Rahmen zur Informationsleistung vom Steuerpflichtigen oder von Dritten gegenüber der Steuerverwaltung erlassen. D.h. in welchen Fällen die Aufhebung und/oder der Erhalt der Geheimhaltungspflicht zum effizienteren Betrieb des Kontrollmechanismus der Steuerverwaltung gegeben ist.
- Das Gesetz beschreibt die unmittelbaren Kontrollmethoden und bezieht sich auf allgemeine sowie besondere Bestimmungen gegen die Steuerhinterziehung.
- In der Praxis bewährte Institutionen werden erhalten, wie die Möglichkeit zur Änderung oder Widerruf der Steuererklärung und die Einreichung der Steuererklärung mit Vorbehalt.
- Es sind Grundsätze vorgesehen, die die Steuerkontrollen festlegen. Als Beweis des Vertrauens zum Steuerpflichtigen, wird der Grundsatz der Nicht-Kontrolle aller Steuererklärungen eingeführt. Dies betrifft Steuererklärungen, welche die von der Steuerverwaltung festgelegten Gefahrenkriterien zur Nicht-Kontrolle erfüllen.
- Die Resultate der Kontrolle werden dem Steuerpflichtigen vor der Durchführung von Massnahmen bekannt gegeben, so dass er die Möglichkeit hat, allfällige Einwände vorzubringen.
- Die Steuerverfahrensordnung strebt die unmittelbare und automatische Steuerberechnung mit der gleichzeitigen Eingabe der Steuererklärung an. So ist die direkte Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages vorgesehen (self-assessment).
- In Fällen der Nicht-Einreichung der Steuererklärung oder Gefahr der Nicht-Einnahme des geschuldeten Steuerbetrages, behält sich die Steuerverwaltung die Möglichkeit zur unmittelbaren Einleitung von Steuermassnahmen in geschätzter Höhe vor, ohne jedoch dem Steuerpflichtigen seinen angemessenen Schutz zu rauben.
- Der bestehende Fristenrahmen wird vereinheitlicht, d.h. die Verjährungsfristen zur Kontrolle durch den Staat sowie auch die Aufbewahrungspflicht der Bücher und Dokumente wird endgültig ohne Unklarheiten auf fünf Jahre festgelegt. Nur im Falle der Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist auf 20 Jahre verlängert. Eine nochmalige Kontrolle ist nur dann gestattet, wenn Angaben vorliegen, welche die Steuerverwaltung bei der ersten Kontrolle nicht wissen konnte.
- Eine neue Bestimmung zur Bekämpfung der Steuervermeidung wird integriert gemäss dem von der Europäischen Kommission angenommenem und empfohlenem Modell.
- Zusätzliche Steuern und Steuerzuschläge werden durch den Verzugszins ersetzt. Es sind Verwaltungsbussen vorgesehen: Angemessene Bussen für formelle Verstösse, die minimiert werden; höhere Bussen für erhebliche Verstösse oder Steuerhinterziehungen. Alle Bussen werden angepasst, so dass die Aussicht auf deren Einnahme realistisch ist. Mit Übergangsbestimmungen wird die Möglichkeit zur Einordnung in das „vorteilhaftere“ System vorgesehen (unter Miteinbezug von bereits hängigen Fällen).
- In das Gesetz werden kürzlich abgestimmte Bestimmungen – mit einigen Verbesserungen – integriert: Der Rahmen des administrativen Verlaufs des Widerspruchsverfahrens durch die interne Prüfungskommission sowie die Regelung der fälligen Forderungen. Im letzteren wird dem Bürger die Möglichkeit gegeben, sich unter gewissen Voraussetzungen in Regulierungsprogramme zu integrieren.
- Es werden Massnahmen zu Gunsten des Staates vorgesehen, zur Sicherung der Steuereinnahmen sowie der Zwangsvollstreckung.
- Es ist vorgesehen, dass in Fällen höherer Gewalt, die Steuerpflichtigen von Bussen und Strafen befreit werden.
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