Ab 1. Januar 2014 Versteigerung auch des Hauptwohnsitzes



Vorankündigung durch den Staatssekretär, Th. Skordas, zur schrittweisen Aufhebung des Versteigerungsverbots des Hauptwohnsitzes ab 1. Januar 2014. Gemäss Informationen sieht der von der Regierung in Vorbereitung befindliche Plan bestimmte Kriterien vor, wie den objektiven Liegenschaftenwert, die Höhe des Darlehens, die Fläche der Liegenschaft, die Zeitdauer der „Einfrierung“ und die Einkommenssituation der Eigentümer. 

Die im letzten Jahr beschlossene Regulierung sieht das Verbot vor, dass bis Ende 2013 Liegenschaften mit einem objektiven Wert bis 200‘000€ nicht versteigert werden dürfen. Dies betrifft sowohl Liegenschaften natürlicher als auch juristischer Personen, aber auch die Hauptwohnsitze (im letzteren Fall unabhängig des Betrages). Dieser Schutz gilt seit 2008, wobei die Regierung durch die Troika einem enormen Druck ausgesetzt ist, keine weitere Verlängerung des Versteigerungsverbots zu gewähren. 

Der von der Regierung in Vorbereitung befindliche Plan zur teilweisen Aufhebung der Massnahme sieht nun – gemäss den Informationen – die schrittweise Senkung des Plafonds des objektiven Liegenschaftenwertes, unter welchem die Versteigerung verboten sein wird, unter der gleichzeitigen Festlegung gewisser Voraussetzungen, vor. 

VORAUSSETZUNGEN
Konkret stehen folgende Kriterien zur Diskussion, die festlegen, welche Liegenschaften ab dem 1. Januar 2014 unter den Hammer kommen:


-          Soziale Kriterien, wie Arbeitslosigkeit, Grossfamilien
-          Einkommensverhältnisse
-          Zeitdauer der „Einfrierung“ der Versteigerung
-          Fläche der Liegenschaft
-          Darlehenshöhe


Der Staatssekretär, Th. Skordas, weist darauf hin, dass das Thema der Versteigerung den Gesamtwert der Liegenschaften in Griechenland tangiert und die Lösung des Problems schrittweise erfolgen muss, mit der Verneinung der vollständigen Entbindung dieser Liegenschaften. 

Mit diesem Plan wird im Wesentlichen die Vermeidung der Massenversteigerung solcher Liegenschaften angestrebt, da ansonsten der Liegenschaftenmarkt in einen Crash geführt wird. Ein Albtraum nicht nur für diejenigen, die nicht in der Lage sind, ihr Darlehen zurückzuzahlen, aber auch für die pflichtbewussten Kreditnehmer und die Banken selbst. Sollten gleichzeitig ca. 100‘000 Liegenschaften unter den Hammer kommen, wird ihr Preis einbrechen und den gesamten Liegenschaftenmarkt mit sich ziehen, wie Marktführungskräfte erklären. 

IM „ROTEN“ BEREICH
Es befinden sich ca. 320‘000 Darlehen im „roten“ Bereich, wobei die Anzahl der Hypotheken, die in den Prozess der Versteigerung fallen werden, auf mehr als 106‘000 geschätzt wird.
Die Höhe der überfälligen Kredite lag Ende des letzten Jahres bei 21,4%, wobei der Rest der Hypothekardarlehen bei 74,6 Mrd. lag (entspricht 1‘498‘000 Hypothekardarlehen). Gemäss den Markfaktoren wird die schrittweise Befreiung der Versteigerungen die Kreditnehmer zur Regulierung ihrer Verpflichtungen führen, entweder durch Verlängerung oder Refinanzierung, was letztendlich zur Begrenzung der Anzahl der zur Versteigerung gebrachten Liegenschaften führen wird. 

Weiter wird erwähnt, dass es Änderungen im institutionellen Rahmen der Versteigerungen geben wird, mit kürzeren Verfahren und einer höheren Transparenz in der Art ihrer Durchführung. 

Seitens der Banken wird als wichtig erachtet, dass das Verbot der Versteigerungen aufgehoben wird, so dass die Verzerrungen des Marktes korrigiert werden. Da es Kreditnehmer mit Bankeinlagen gibt, ohne jedoch ihren Kreditverpflichtungen nachzukommen.
Zu den Absichten des Entwicklungsministeriums gehört die Diskussion zur Vervollständigung der schrittweisen Aufhebung des Versteigerungsverbots bis zum Herbst, so dass der geförderte Plan vor dem Erscheinen der Troika abgeschlossen ist, die die Regierung zur Aufhebung der protektionistischen Massnahmen drängt mit einem Vorschlag, der einer sozialen Unruhe „gleichkommt“. 

Wie aus der imerisia.gr zu entnehmen war, untersucht die Troika und die Regierung unter anderem, die Lösung der schrittweisen Minimierung der Kredithöhe, für welche heute das Verbot der Versteigerung gilt, wenn das Hypothekardarlehen nicht bedient wird und die Schuld 200‘000€ nicht übersteigt. So wird die Möglichkeit der Herabsetzung des Plafonds (Versteigerungsverbot), der heute bei 200‘000€ einer nicht bedienten Verpflichtung liegt, um 50‘000€ für jedes Halbjahr oder Jahr untersucht. 

Beispiel: Mit neuem Beschluss wird festgelegt, dass ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 das Versteigerungsverbot von Wohnobjekten für Darlehen bis 150‘000€ gilt, ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014 sollen Versteigerungen von Wohnobjekten für Darlehen bis zu 100‘000€ verboten sein usw. . 

Mit dieser Methode wird die vollständige Aufhebung in zwei Jahren abgeschlossen sein. Gemäss dem Szenario, mit welchem diese Art untersucht wird, wird auch der Liegenschaftenmarkt vom vollständigen Einbruch geschützt werden, welchem er im Falle der Massenversteigerung durch die Banken ausgesetzt wäre, wobei gleichzeitig tausende von Kreditnehmern nicht in die Verzweiflung gestürzt werden, für welche eventuell eine neue Regelung erforderlich wäre. 

AUSNAHMEN
Von diesen Massnahmen ausgenommen, werden Kreditnehmer, die unter die „gefährdete“ Gruppen fallen, wie z.B. die Arbeitslosen. Ein anderes unter Diskussion stehende Szenario betrifft die Festlegung der Zeitdauer zwischen der Mitteilung des Versteigerungsbeschlusses bis zur eigentlichen Versteigerung. Auf diese Weise wird dem Schuldner eine angemessene Zeitspanne zur Rettung seines „Daches“, durch Regulierung seines Darlehens, gewährt, sofern er seine Haushaltfinanzen in eine positive Richtung lenkt.

Quelle: imerisia

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