Ab 1. Januar 2014 Versteigerung auch des Hauptwohnsitzes
Vorankündigung durch den Staatssekretär, Th. Skordas, zur
schrittweisen Aufhebung des Versteigerungsverbots des Hauptwohnsitzes ab 1.
Januar 2014. Gemäss Informationen sieht der von der Regierung in Vorbereitung
befindliche Plan bestimmte Kriterien vor, wie den objektiven
Liegenschaftenwert, die Höhe des Darlehens, die Fläche der Liegenschaft, die
Zeitdauer der „Einfrierung“ und die Einkommenssituation der Eigentümer.
Die im letzten Jahr beschlossene Regulierung sieht das
Verbot vor, dass bis Ende 2013 Liegenschaften mit einem objektiven Wert bis
200‘000€ nicht versteigert werden dürfen. Dies betrifft sowohl Liegenschaften natürlicher
als auch juristischer Personen, aber auch die Hauptwohnsitze (im letzteren Fall
unabhängig des Betrages). Dieser Schutz gilt seit 2008, wobei die Regierung
durch die Troika einem enormen Druck ausgesetzt ist, keine weitere Verlängerung
des Versteigerungsverbots zu gewähren.
Der von der Regierung in Vorbereitung befindliche Plan zur
teilweisen Aufhebung der Massnahme sieht nun – gemäss den Informationen – die schrittweise
Senkung des Plafonds des objektiven Liegenschaftenwertes, unter welchem die
Versteigerung verboten sein wird, unter der gleichzeitigen Festlegung gewisser
Voraussetzungen, vor.
VORAUSSETZUNGEN
Konkret stehen folgende Kriterien zur Diskussion, die
festlegen, welche Liegenschaften ab dem 1. Januar 2014 unter den Hammer kommen:
- Soziale Kriterien, wie Arbeitslosigkeit, Grossfamilien
- Einkommensverhältnisse
- Zeitdauer der „Einfrierung“ der Versteigerung
- Fläche der Liegenschaft
- Darlehenshöhe
Der Staatssekretär, Th. Skordas, weist darauf hin, dass das
Thema der Versteigerung den Gesamtwert der Liegenschaften in Griechenland
tangiert und die Lösung des Problems schrittweise erfolgen muss, mit der
Verneinung der vollständigen Entbindung dieser Liegenschaften.
Mit diesem Plan wird im Wesentlichen die Vermeidung der
Massenversteigerung solcher Liegenschaften angestrebt, da ansonsten der
Liegenschaftenmarkt in einen Crash geführt wird. Ein Albtraum nicht nur für
diejenigen, die nicht in der Lage sind, ihr Darlehen zurückzuzahlen, aber auch
für die pflichtbewussten Kreditnehmer und die Banken selbst. Sollten
gleichzeitig ca. 100‘000 Liegenschaften unter den Hammer kommen, wird ihr Preis
einbrechen und den gesamten Liegenschaftenmarkt mit sich ziehen, wie
Marktführungskräfte erklären.
IM „ROTEN“ BEREICH
Es befinden sich ca. 320‘000 Darlehen im „roten“ Bereich,
wobei die Anzahl der Hypotheken, die in den Prozess der Versteigerung fallen
werden, auf mehr als 106‘000 geschätzt wird.
Die Höhe der überfälligen Kredite lag Ende des letzten
Jahres bei 21,4%, wobei der Rest der Hypothekardarlehen bei 74,6 Mrd. lag
(entspricht 1‘498‘000 Hypothekardarlehen). Gemäss den Markfaktoren wird die
schrittweise Befreiung der Versteigerungen die Kreditnehmer zur Regulierung
ihrer Verpflichtungen führen, entweder durch Verlängerung oder Refinanzierung,
was letztendlich zur Begrenzung der Anzahl der zur Versteigerung gebrachten
Liegenschaften führen wird.
Weiter wird erwähnt, dass es Änderungen im institutionellen
Rahmen der Versteigerungen geben wird, mit kürzeren Verfahren und einer höheren
Transparenz in der Art ihrer Durchführung.
Seitens der Banken wird als wichtig erachtet, dass das
Verbot der Versteigerungen aufgehoben wird, so dass die Verzerrungen des
Marktes korrigiert werden. Da es Kreditnehmer mit Bankeinlagen gibt, ohne
jedoch ihren Kreditverpflichtungen nachzukommen.
Zu den Absichten des Entwicklungsministeriums gehört die
Diskussion zur Vervollständigung der schrittweisen Aufhebung des
Versteigerungsverbots bis zum Herbst, so dass der geförderte Plan vor dem
Erscheinen der Troika abgeschlossen ist, die die Regierung zur Aufhebung der
protektionistischen Massnahmen drängt mit einem Vorschlag, der einer sozialen
Unruhe „gleichkommt“.
Wie aus der imerisia.gr zu entnehmen war, untersucht die
Troika und die Regierung unter anderem, die Lösung der schrittweisen
Minimierung der Kredithöhe, für welche heute das Verbot der Versteigerung gilt,
wenn das Hypothekardarlehen nicht bedient wird und die Schuld 200‘000€ nicht
übersteigt. So wird die Möglichkeit der Herabsetzung des Plafonds
(Versteigerungsverbot), der heute bei 200‘000€ einer nicht bedienten
Verpflichtung liegt, um 50‘000€ für jedes Halbjahr oder Jahr untersucht.
Beispiel: Mit neuem Beschluss wird festgelegt, dass ab dem
1. Januar bis zum 30. Juni 2014 das Versteigerungsverbot von Wohnobjekten für
Darlehen bis 150‘000€ gilt, ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014 sollen
Versteigerungen von Wohnobjekten für Darlehen bis zu 100‘000€ verboten sein
usw. .
Mit dieser Methode wird die vollständige Aufhebung in zwei Jahren
abgeschlossen sein. Gemäss dem Szenario, mit welchem diese Art untersucht wird,
wird auch der Liegenschaftenmarkt vom vollständigen Einbruch geschützt werden,
welchem er im Falle der Massenversteigerung durch die Banken ausgesetzt wäre, wobei
gleichzeitig tausende von Kreditnehmern nicht in die Verzweiflung gestürzt
werden, für welche eventuell eine neue Regelung erforderlich wäre.
AUSNAHMEN
Von diesen Massnahmen ausgenommen, werden Kreditnehmer, die
unter die „gefährdete“ Gruppen fallen, wie z.B. die Arbeitslosen. Ein anderes
unter Diskussion stehende Szenario betrifft die Festlegung der Zeitdauer
zwischen der Mitteilung des Versteigerungsbeschlusses bis zur eigentlichen
Versteigerung. Auf diese Weise wird dem Schuldner eine angemessene Zeitspanne
zur Rettung seines „Daches“, durch Regulierung seines Darlehens, gewährt,
sofern er seine Haushaltfinanzen in eine positive Richtung lenkt.
Quelle: imerisia
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