„Sieben Wege zur Steuerhinterziehung“
Sieben Geheimnisse
zur Steuerhinterziehung in Griechenland beschreibt im Detail ein Schreiben des
Finanzministeriums, das an die zuständigen Kontrollbehörden versandt wurde. Die
Steuterhinterzieher bevorzugen
Liegenschaften, sind charismatisch in der richtigen Vorausschau bei
Glücksspielen und darüber hinaus verfügen sie über eine Yacht zu ihrem
Vergnügen!
Im Schreiben des Finanzministeriums wird im Detail folgendes
erwähnt:
1. Aufeinanderfolgende Käufe/Verkäufe von Liegenschaften mit ungewöhnlich hohen Kaufpreisen
In diesen Fällen wird vom Endkäufer der
Liegenschaft ein Zwischenkäufer eingeschaltet mit dem Zweck der
Kaufpreismaximierung der Liegenschaft und so der Schaffung von Schwarzgeld.
Konkret wird eine Liegenschaft von ihrem tatsächlichen
Verkäufer zum vertraglich vereinbarten Preis, der höher als der objektive Wert
ist, gekauft. Für diesen Kauf wird ein Zwischenkäufer eingesetzt (1. Käufer), der
im Namen des 2. Käufers handelt. Der Zwischenkäufer (1.) verkauft die
Liegenschaft fast zeitgleich nach dem Kauf wieder an den 2. Käufer gegen einen
mehrfachen Kaufpreis. Auf diese Art scheint es, dass der 2. Käufer eine grosse
Auszahlung getätigt hat, jedoch in Wahrheit nur den Preis des 1. Kaufes bezahlt
hat.
Bei der Differenz des Kaufpreises der
Liegenschaft handelt es sich um Schwarzgeld, welches der 2. Käufer, der eine
juristische Person ist, für verschiedene legale oder auch illegale Zwecke
nutzen kann. Das gleiche gilt für den Zwischenkäufer zur „Geldwäsche“ von Geldern,
die aus illegalen Tätigkeiten stammen. Grundvoraussetzung ist es, dass der Zwischenkäufer den Kaufpreis begründen kann.
Folglich ruft das Finanzministerium zur
Vorsicht auf, wenn bei der Kontrolle Fälle von aufeinanderfolgenden Liegenschaftenverkäufen
beobachtet werden. Es muss diesbezüglich die Echtheit der entsprechenden Transaktionen - v.a.
wenn diese in sehr kurzer Zeit aufeinanderfolgen - und darüber hinaus der
tatsächliche Verlauf des Geldes geprüft werden.
2. Dreieckstransaktionen mit der Nutzung von Tochter- und Offshore-Gesellschaften zur Absicherung der Liquidität mittels Bankkredite zum Export von beschafftem Fremdkapital in ausländische Offshore-Gesellschaften und dem Kauf von Liegenschaften zu überhöhten Kaufpreisen mittels doppelter Übertragung
Unternehmer – Eigentümer einer
Dienstleistungsunternehmensgruppe – hat eine Reihe von Tochtergesellschaften („Satelliten“-Unternehmen)
gegründet, die im Besitze von Verwandten oder von Arbeitnehmern seiner
Unternehmen waren. Mittels fiktiver Dreieckstransaktionen zwischen Unternehmen
seiner Unternehmensgruppe und den „Satelliten“-Unternehmen hat er ein imaginäres
Finanzprofil errichtet, mit dem er sowohl die Unternehmensgruppe als auch die „Satelliten“-Unternehmen
als robust und dynamisch erscheinen liess.
Die „Satelliten“-Unternehmen schienen
Dienstleistungen der Unternehmensgruppe in Anspruch zu nehmen und im Anschluss Leistungen
an andere Unternehmen der Gruppe zu leisten, die ungewöhnlich hoch oder in
seltenen Beträgen in Rechnung gestellt wurden und/oder kauften Produkte mit überhöhten
Rechnungen von der Unternehmensgruppe und bezahlten ihre Verpflichtungen
mittels Bankschecks. Im Nachgang wurden diese Schecks von der
Unternehmensgruppe bei Kreditinstituten eingelöst, um so die Liquidität mittels
Bank- oder auch Anleihenskrediten zu gewährleisten.
Folglich hat der Unternehmer mittels des
Unternehmensnetzes und seiner Arbeitnehmer durch die Schaffung eines grossen
aber fiktiven Umsatzes erreicht, die Kreditwürdigkeit seiner Unternehmen zu
erhöhen und als Erweiterung dazu, seine Unternehmensgruppe bei den
Kreditinstituten als dynamisch und wachsend erscheinen zu lassen.
Durch die Absicherung dieser Liquidität kann
der Unternehmer folgende zwei Schritte tätigen:
- Entweder Käufe/Verkäufe von Liegenschaften mittels doppelter Übertragung (am gleichen Tag oder innerhalb
weniger Tage) unter der Nutzung von Zwischenkäufern zur Präsentation hoher Anschaffungskosten
und die Absicherung hoher Kredite tätigen. Wobei diese Kredite auch zur Deckung
vorgängig eingegangener Kreditverpflichtungen genutzt werden können;
- oder er exportiert das aufgenommene Fremdkapital
und die übrigen Liquiditätsmittel ausserhalb Griechenlands und hier in die Offshore-Gesellschaften,
die mit den Unternehmen des Unternehmers verbunden sind, zur fiktiven Erhöhung
ihres Anteilskapitals. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Teil dieser Gelder
durch diese Offshore-Gesellschaften in Form von Investitionen im
Liegenschaftenmarkt nach Griechenland zurückfliesst.
3. Kauf von Luxusyachten zur gewerblichen Nutzung
Der Kauf von Luxusyachten zur gewerblichen
Nutzung in Verbindung mit der Ausstellung von Rechnungen mit hohen Mietpreisen
an Private für Reisen und Kreuzfahren, können grosse Beträge aus nicht
erscheinenden Quellen rechtfertigen. Dies aus der Tatsache heraus, dass
Yachten, die gewerblich genutzt werden, eine andere gesonderte Art der
Besteuerung kennen.
Die geschickten Unternehmer (natürliche
oder juristische Personen) legen fiktive Rechnungen und Quittungen mit hohen
Beträgen für die Vermietung der Luxusyachten an Private vor. In Wahrheit jedoch haben diese Yachten den
Hafen nie verlassen und alle Vermietungen an Private waren fiktiv.
Bei den Kontrollen durch das
Finanzministerium wird untersucht, ob es sich tatsächlich um gewerblich
genutzte Yachten handelt und ob der Eigentümer weiterhin ein verdecktes
luxuriöses Leben durch den Einsatz dieses Tricks führt. Ebenfalls, ob durch
diese Praktiken die Einkommen aus kriminellen Handlungen legalisiert wird.
4. Antrag zur Konkurseröffnung von Unternehmen, nach Abführung des Unternehmenskapitals auf Konten der Tochter- oder Auslandgesellschaften
Unternehmen mit hohen Verpflichtungen
gegenüber dem Staat und den Kreditinstituten stellen den zuständigen Behörden offiziell
Antrag zur Konkurseröffnung.
Auf diese Art schreiten die Kreditinstitute
– aus der Befürchtung des gesamten Verlustes ihres Kapitals – mit diesen
Unternehmen zu Vereinbarungen und einigen sich einerseits zur Abschreibung des grössten Teils der
Kreditverpflichtungen und andererseits zur Regelung des Restbetrages auf eine
Art, mit welcher die problematischen Unternehmen die Möglichkeit haben, ihren
Verpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen.
Allerdings überweisen die Unternehmen – vor der
Antragsstellung zur Konkurseröffnung – grosse Beträge vorhandener liquider
Mittel ins Ausland. Normalerweise wird dieses Kapital mittels fiktiven Rechnungen
der ausländischen Tochter- oder Offshore-Gesellschaften derselben übertragen.
Das Resultat ist die Einreichung negativer Steuererklärungen durch die
Eigentümer der Unternehmen und folglich die Unmöglichkeit der Begleichung ihrer
Verpflichtungen und der Versuch zur Abschreibung ihrer Schulden, obwohl sie
über Geld im Ausland verfügen. Das Finanzministerium wird prüfen, ob es in den
letzten Jahren fiktive Transaktionen mit Ausland- oder Tochtergesellschaften
gab zum Zweck der Kapitalreduktion.
5. Stress Company
Unternehmen mit einem hohem Grad der Steuerhinterziehung
schreiten, um den gesetzlichen Folgen, die sich aus ihren illegalen Handlungen
ergeben, zu entkommen, zu „imaginären“ Übertragungen in neue Unternehmen mit
einem viel geringerem Anteilskapital als die Gesamtverpflichtungen der alten
Unternehmen.
Alternativ dazu, schreiten sie auch zur
Änderung ihres Firmennamens, aber auch ihrer gesetzlichen Vertreter (gewöhnlich
Personen ohne persönliches Vermögen). Auf diese Weise sind die Gläubiger dieser
Unternehmen verpflichtet, hohe Reduktionen oder sogar die Abschreibung ihrer
Geldforderungen vorzunehmen.
6. Betrug mit der MWST innerhalb der Unternehmensgruppe
Es sind verschiedene Betrugsarten in den
Transaktionen innerhalb der Unternehmensgruppe entstanden mit dem Ziel der Nichtbezahlung
der MWST oder ihrer illegalen Rückerstattung durch die Steuerbehörden. Diese
MWST-Betrugsfälle sind bekannt und von den Steuerkontrollbehörden erfasst.
Hauptsächliche Betrugsfälle in diesem Zusammenhang sind fiktive Lieferungen
innerhalb der Unternehmensgruppe, einfache Betrugsfälle von verlorenem Handelsgut, kreisförmige Betrugsfälle i.S.v. Karussell u.a. . Die neuen Trends werden v.a. im
Bereich der Energie entdeckt, wie die Rechte an Kohlenstoff, Metallen und
Erdgas.
7. Kauf von gewonnen Glücksspielen OPAP und Lotteriescheinen
Die Fälle von Steuerpflichtigen (natürliche
Personen), die mittels Angestellter des OPAP („Organisation von
Fussballprognosen“), Eigentümern von PROPO-Agenturen (PROPO = „Fussballprognosen“)
und verschiedener Mittelsmänner, mit gewonnen Lotteriescheinen oder
verschiedenen Spielscheinen des OPAP (Wetten, KINO, Joker, Lotto) handeln, sind
durchaus üblich. Dabei handelt es sich um tatsächliche Gewinne von Gewinnern um ihre objektiven Auslagen in der Steuererklärung
aber auch Einnahmen aus kriminellen
Handlungen zu begründen.
Quelle: taxheaven.gr
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