Motorfahrzeugabgaben und Luxussteuer / Anfang November Öffnung der elektronischen Anwendung



Anfang November wird die elektronische Anwendung „Taxisnet“ vom Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen geöffnet, mittels welcher die Steuerpflichtigen den Steuerbescheid bezüglich Motorfahrzeugabgaben 2014 und Luxussteuer ausdrucken können. Diese Steuern sind bis Ende 2013 zu bezahlen. 


Wie letztes Jahr werden keine Steuerbescheide zwecks Bezahlung der Motorfahrzeugabgaben nach Hause versandt, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen bezüglich Steuerhöhe aufgrund des Hubraums vorliegen. 


Motorfahrzeugabgaben

Steuerhöhe aufgrund des Fahrzeug-Hubraums: 


Ab 51 ccm bis 300 ccm                   22 Euro

Ab 301 ccm bis 785 ccm 55 Euro

Ab 786 ccm bis 1‘071 ccm             120 Euro

Ab 1‘072 ccm bis 1‘357 ccm         135 Euro

Ab 1‘358 ccm bis 1‘548 ccm         240 Euro

Ab 1‘549 ccm bis 1‘738 ccm         265 Euro


Luxussteuer

Bezüglich der Luxussteuer sieht das Gesetz 4111/2013 vor:


1.a. Es wird eine Luxussteuer erhoben auf den jährlichen objektiven Auslagen, die sich aus dem Eigentum oder Besitz eines privat genutzten Fahrzeuges grossen Hubraums, Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen sowie Swimmingpools ergeben, so wie aus der Einkommenssteuererklärung und den übrigen zusätzlichen Angaben, über die das GGPS verfügt. 


b. Die Steuer dieses Paragraphen, die auf den Beträgen der jährlichen objektiven Auslagen gemäss vorstehendem Unterparagraphen basieren, berechnet sich detailliert wie folgt:


i) Für privat genutzte Personenfahrzeuge ab 1‘929 ccm bis 2‘500 ccm ist die Steuer gleich der Höhe der jährlichen objektiven Auslagen multipliziert um den Faktor 5%. 


ii) Für privat genutzte Personenfahrzeuge ab 2‘500 ccm und darüber ist die Steuer gleich der Höhe der jährlichen objektiven Auslagen multipliziert um den Faktor 10%. 


Von der Steuer ausgenommen sind privat genutzte Personenfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 10 Jahren seit Inverkehrsetzung in Griechenland* sowie privat genutzte Personenfahrzeuge von Personen mit Behinderung, die von der Motorfahrzeugsteuer ausgenommen sind. 


iii) Für Flugzeuge, Hubschrauber und Segelflugzeuge entspricht die Steuer der Höhe der objektiven jährlichen Auslagen multipliziert um den Faktor 10%. 


iv) Für Swimmingpools, innen oder aussen, entspricht die Steuer der Höhe der objektiven jährlichen Auslagen multipliziert um den Faktor 10%. 


d) Die Luxussteuer wird aufgrund der eingereichten Steuererklärung bestätigt und im Einkommenssteuerbescheid jedes Finanzjahres ausgewiesen. Ebenfalls bestätigt wird sie mit den Prüfungsblättern, sofern diese endgültig festgelegt wurde mit verwaltungsrechtlicher Schlichtung des Rechtsstreits oder nicht oder verspäteter Anrufung des Gerichts und endgültigem Verwaltungsgerichtsentscheid oder einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung. Bezüglich der Bezahlung des Steuerbetrages des vorliegenden Paragraphen kommen die Bestimmungen über die Bezahlung der Einkommenssteuer natürlicher Personen zur Anwendung. 


Speziell für das Finanzjahr 2013 (Steuerjahr 2012) wird ein separater Steuerbescheid als jener der Einkommenssteuerberechnung ausgestellt.


d. Die Rechtsausübungsfrist zur Anrufung des Gerichts oder Antragstellung zur verwaltungsrechtlichen Schlichtung des Rechtsstreit sowie die Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts, setzt die Ausstellung der Bestätigung und Einnahme der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Bestimmungen nach a, b und d ergibt, nicht aus. 


e. Mit Beschluss des Finanzministeriums können eventuelle zusätzlich erforderliche Details und Themen bei der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen bezüglich Luxussteuer festgelegt werden. 


f. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden aufgrund der in der Steuererklärung betr. das Finanzjahr 2013 ff. deklarierte Einkommen Anwendung.



*Anmerkung: 


Die Bestimmung bezüglich Steuerbefreiung von der Luxussteuer aufgrund des Alters des Fahrzeuges spricht von der Inverkehrsetzung in Griechenland. D.h. grundsätzlich, dass der Gesetzgeber bezüglich der 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung in Griechenland ausgeht und nicht von der 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeuges.


Somit sollten Sie grundsätzlich beachten, dass sollten Sie Ihr privat genutztes Fahrzeug in Griechenland eingeführt haben und mit griechischen Kontrollschildern versehen haben, der Zeitpunkt, an welchem Sie die Kontrollschilder erhalten haben, zur Berechnung der 10-Jahres-Dauer gilt. Vorbehalten bleiben eventuelle zusätzliche vom Finanzministerium veröffentlichte Beschlüsse (z.Zt. liegt diesbezüglich kein solcher vor).

Kommentare

  1. Die Motorfahrzeugsteuern (griechisch = Teli Kykloforias) sind jedes Jahr bis zum 31. Dezember zu bezahlen. Sollten diese nicht fristgerecht (üblicherweise wird eine Nachfrist gesetzt) bezahlt werden, so wird grundsätzlich nach Ablauf der Zahlungsfrist das Doppelte erhoben.
    Die Luxussteuern werden dieses Jahr separat vom üblichen Eikommenssteuerbescheid versandt. Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Frist zur Bezahlung verlängert wird (muss jedoch nicht), denn z.Zt. sind die Einkommenssteuerbescheide für das Finanzjahr 2013 (betr. Steuerjahr 2012) teils noch ausstehend. Da die Luxussteuer aufgrund der objektiven Auslagen der genannten Steuerobjekte berechnet wird, muss somit voerst die eingereichte Steuererklärung gutgeheissen und die entsprechende Einkommenssteuer - inkl. der objektiven Auslagen - bestätigt werden.

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