EETIDE – Beschluss des Finanzministeriums vom 24.12.2013
POL 1272/24.12.2013
Aufgrund der Tatsache, dass durch vorliegenden Beschluss
kein Aufwand zu Lasten des Haushaltplans entsteht, beschliesst das
Finanzministerium die Änderung der ersten drei Absätze des Unterparagraphen 2.2
§ 2 Art. 4 des Beschlusses POL 1056/2012:
Die Abteilung für den elektronischen Behördenverkehr wird
aufgrund der Datenkreuzung mit den Einkommenssteuererklärungen, der Deklaration
zu den Mietzinseinnahmen (E2) , der Liegenschaftendeklaration und der Anträge
bezüglich Heizöl-Zuschuss, einen Finanzkatalog auf den Namen des Eigentümers
oder Nutzniessers der Liegenschaft erstellen und diesen an die zuständige DOY
des Steuerpflichtigen senden.
Sollten in den oben erwähnten Deklarationen die
Stromleistungs-Nummer (Arithmos Paroxis) nicht angegeben worden sein, wird die
Bestätigung auf den Namen des Verbrauchers gemäss der Stromrechnung ausgestellt.
In jedem anderen Fall, in welchem die Daten des Eigentümers
oder Nutzniessers nicht bekannt sind und in den Archiven der DEI keine gültige
Steuernummer (AFM) vorhanden ist, wird der Finanzkatalog an die DOY, welche in
den Zuständigkeitsbereich der Liegenschaft fällt, zur Suche des Steuerpflichtigen
und Bestätigung der Steuer versandt.
In den Leistungen, in welchen zu Beginn das EETIDE für das
Jahr 2011 bestätigt wurde, aber nicht für das Jahr 2012, aufgrund der
Rückstellung auf Null der Quadratmeter der Liegenschaft der entsprechenden
Leistungen, wird das EETIDE gemäss den Angaben des Jahres 2011 berechnet und
bestätigt.
In oben erwähnten Fällen wird das EETIDE für das Jahr 2012
nicht für Gemeinschaftsräume berechnet, gemäss den von den Gemeinden an die
Abteilung für Kapitalsteuer gesandten Dokumente.
Für diejenigen Fälle, in welchen das EETIDE für das Jahr
2011 und 2012 bestätigt wurde und die Voraussetzungen zur Anwendung des
reduzierten Satzes oder der Befreiung erfüllt sind, gelten die Bestimmungen
vorliegenden Beschlusses. (POL 1056/2012)
Für alle Liegenschaften, für welche im Jahr 2011 und 2012
das EETIDE nicht belastet wurde, da diese als öffentliche Gebäude angesehen
wurden, untersucht die Abteilung für elektronische Behördendienste die Angaben,
die von der Abteilung für Kapitalsteuern gesandt werden, und die geschuldeten
Beträge werden den Steuerpflichtigen gemäss oben erwähntem Verfahren bestätigt.
Für alle Leistungen, für welche das EETIDE für die Jahre
2011 und 2012 berechnet wurde, aber aufgrund der Stromunterbrechung nicht von
der DEI belastet wurde, wird die geschuldete EETIDE gemäss oben erwähntem
Verfahren bestätigt.
Gemeinsam mit der Versendung oben genannter Finanzsituationen,
welche den Finanzkatalog darstellen, stellt die Abteilung für elektronische
Behördendienste eine Mitteilung über den geschuldeten Betrag aus und versendet
diese an den Steuerpflichtigen mit gleichzeitiger Information über die
Konsequenzen der Nicht-Bezahlung der Forderung.
Der Beschluss wurde am
24. Dezember 2013 in der Regierungszeitung veröffentlicht und ist somit auf
dieses Datum hin in Kraft getreten
Hinweis: Bis anhin
mussten für Liegenschaften, für welche der Strom unterbrochen wurde das Xaratsi
nicht bezahlt werden. Mit der Einführung des EETIDE werden diese Liegenschaften
nun rückwirkend auch erfasst.
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