EETIDE – Beschluss des Finanzministeriums vom 24.12.2013



POL 1272/24.12.2013

Aufgrund der Tatsache, dass durch vorliegenden Beschluss kein Aufwand zu Lasten des Haushaltplans entsteht, beschliesst das Finanzministerium die Änderung der ersten drei Absätze des Unterparagraphen 2.2 § 2 Art. 4 des Beschlusses POL 1056/2012: 

Die Abteilung für den elektronischen Behördenverkehr wird aufgrund der Datenkreuzung mit den Einkommenssteuererklärungen, der Deklaration zu den Mietzinseinnahmen (E2) , der Liegenschaftendeklaration und der Anträge bezüglich Heizöl-Zuschuss, einen Finanzkatalog auf den Namen des Eigentümers oder Nutzniessers der Liegenschaft erstellen und diesen an die zuständige DOY des Steuerpflichtigen senden.

Sollten in den oben erwähnten Deklarationen die Stromleistungs-Nummer (Arithmos Paroxis) nicht angegeben worden sein, wird die Bestätigung auf den Namen des Verbrauchers gemäss der Stromrechnung ausgestellt.

In jedem anderen Fall, in welchem die Daten des Eigentümers oder Nutzniessers nicht bekannt sind und in den Archiven der DEI keine gültige Steuernummer (AFM) vorhanden ist, wird der Finanzkatalog an die DOY, welche in den Zuständigkeitsbereich der Liegenschaft fällt, zur Suche des Steuerpflichtigen und Bestätigung der Steuer versandt. 

In den Leistungen, in welchen zu Beginn das EETIDE für das Jahr 2011 bestätigt wurde, aber nicht für das Jahr 2012, aufgrund der Rückstellung auf Null der Quadratmeter der Liegenschaft der entsprechenden Leistungen, wird das EETIDE gemäss den Angaben des Jahres 2011 berechnet und bestätigt. 

In oben erwähnten Fällen wird das EETIDE für das Jahr 2012 nicht für Gemeinschaftsräume berechnet, gemäss den von den Gemeinden an die Abteilung für Kapitalsteuer gesandten Dokumente. 

Für diejenigen Fälle, in welchen das EETIDE für das Jahr 2011 und 2012 bestätigt wurde und die Voraussetzungen zur Anwendung des reduzierten Satzes oder der Befreiung erfüllt sind, gelten die Bestimmungen vorliegenden Beschlusses. (POL 1056/2012)
 
Für alle Liegenschaften, für welche im Jahr 2011 und 2012 das EETIDE nicht belastet wurde, da diese als öffentliche Gebäude angesehen wurden, untersucht die Abteilung für elektronische Behördendienste die Angaben, die von der Abteilung für Kapitalsteuern gesandt werden, und die geschuldeten Beträge werden den Steuerpflichtigen gemäss oben erwähntem Verfahren bestätigt.

Für alle Leistungen, für welche das EETIDE für die Jahre 2011 und 2012 berechnet wurde, aber aufgrund der Stromunterbrechung nicht von der DEI belastet wurde, wird die geschuldete EETIDE gemäss oben erwähntem Verfahren bestätigt. 

Gemeinsam mit der Versendung oben genannter Finanzsituationen, welche den Finanzkatalog darstellen, stellt die Abteilung für elektronische Behördendienste eine Mitteilung über den geschuldeten Betrag aus und versendet diese an den Steuerpflichtigen mit gleichzeitiger Information über die Konsequenzen der Nicht-Bezahlung der Forderung.

Der Beschluss wurde am 24. Dezember 2013 in der Regierungszeitung veröffentlicht und ist somit auf dieses Datum hin in Kraft getreten

Hinweis: Bis anhin mussten für Liegenschaften, für welche der Strom unterbrochen wurde das Xaratsi nicht bezahlt werden. Mit der Einführung des EETIDE werden diese Liegenschaften nun rückwirkend auch erfasst. 

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