„Eingefroren“ - Liegenschaftenübertragungen aufgrund der Grundstückgewinnsteuer
Aufgrund der Unmöglichkeit zur Anwendung der Grundstückgewinnsteuer sind die Liegenschaftenübertragungen durch die Notare und der
von den Behörden des Finanzministeriums erklärten Unkenntnis in entscheidenden
Fragen bezüglich der Berechnung der endgültigen Höhe der Grundstückgewinnsteuer „eingefroren“.
Im Nachgang zur Welle von Beschwerden verlangen die Verbände
der Notare von der Führung des Finanzministeriums die rasche Klärung wichtiger
Fragen zur Anwendung und Berechnung der Steuer, wobei sie auch verlangen, dass
die Steuer von der DOY und nicht von ihnen berechnet wird, so dass sie auch
nicht die entsprechende Verantwortung tragen.
Wertberechnung im
Zeitpunkt des Erwerbs?
Nebst anderen von ihnen verlangten Klärungen gehören auch:
- Wie berechnet sich der Wert des Erwerbs, wenn der Steuerpflichtige die Liegenschaft verkaufen will, die er selbst auf einem privaten Grundstück erbaut hat?
- Wie berechnet sich der Wert des Erwerbes, wenn die Liegenschaft durch Ersitzung in das Eigentum des Steuerpflichtigen übergegangen ist?
- Wie berechnet sich der Wert des Erwerbs in Fällen eines Liegenschaftentausches?
Ein anderer Punkte, welcher bei den Notaren Widerstand
geweckt hat, ist ihre Verpflichtung die Steuer einzubehalten und der
Staatskasse zu übergeben.
Steuer von 15%
Wie bekannt ist, wurde ab 1. Januar die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer in Kraft gesetzt, die sich mit 15% auf die Differenz des
Erwerbspreises und des Verkaufspreises der Liegenschaft berechnet. Und zwar
wird die Steuer auf alle Liegenschaftenverkäufe seit Neujahr auferlegt –
belastet den Bürger -, unabhängig des Jahres und der Art des Erwerbs.
Sofern die Liegenschaft mehr als fünf Jahre gehalten wurde
und der Wert bei bis zu 25‘000€ liegt, wird keine Steuer erhoben.
Als Erwerbspreis der Liegenschaft wird diejenige angenommen,
die auf dem Vertrag erwähnt ist oder der tatsächliche vom Steuerpflichtigen bezahlte
Preis. Im Falle, dass der Erwerbspreis nicht berechnet werden kann, wird dieser
als Null angenommen. In der Bestimmung des entsprechenden Gesetzes wird auch
die Deflation des Mehrwerts der Liegenschaft festgelegt, die bis zu 39%
erreichen kann, je nachdem wie lange der Steuerpflichtige die Liegenschaft
besitzt.
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