„Eingefroren“ - Liegenschaftenübertragungen aufgrund der Grundstückgewinnsteuer



Aufgrund der Unmöglichkeit zur Anwendung der Grundstückgewinnsteuer sind die Liegenschaftenübertragungen durch die Notare und der von den Behörden des Finanzministeriums erklärten Unkenntnis in entscheidenden Fragen bezüglich der Berechnung der endgültigen Höhe der Grundstückgewinnsteuer „eingefroren“. 


Im Nachgang zur Welle von Beschwerden verlangen die Verbände der Notare von der Führung des Finanzministeriums die rasche Klärung wichtiger Fragen zur Anwendung und Berechnung der Steuer, wobei sie auch verlangen, dass die Steuer von der DOY und nicht von ihnen berechnet wird, so dass sie auch nicht die entsprechende Verantwortung tragen. 


Wertberechnung im Zeitpunkt des Erwerbs?

Nebst anderen von ihnen verlangten Klärungen gehören auch:

  1. Wie berechnet sich der Wert des Erwerbs, wenn der Steuerpflichtige die Liegenschaft verkaufen will, die er selbst auf einem privaten Grundstück erbaut hat?
  2. Wie berechnet sich der Wert des Erwerbes, wenn die Liegenschaft durch Ersitzung in das Eigentum des Steuerpflichtigen übergegangen ist?
  3. Wie berechnet sich der Wert des Erwerbs in Fällen eines Liegenschaftentausches?

Ein anderer Punkte, welcher bei den Notaren Widerstand geweckt hat, ist ihre Verpflichtung die Steuer einzubehalten und der Staatskasse zu übergeben. 


Steuer von 15%

Wie bekannt ist, wurde ab 1. Januar die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer in Kraft gesetzt, die sich mit 15% auf die Differenz des Erwerbspreises und des Verkaufspreises der Liegenschaft berechnet. Und zwar wird die Steuer auf alle Liegenschaftenverkäufe seit Neujahr auferlegt – belastet den Bürger -, unabhängig des Jahres und der Art des Erwerbs.

Sofern die Liegenschaft mehr als fünf Jahre gehalten wurde und der Wert bei bis zu 25‘000€ liegt, wird keine Steuer erhoben. 


Als Erwerbspreis der Liegenschaft wird diejenige angenommen, die auf dem Vertrag erwähnt ist oder der tatsächliche vom Steuerpflichtigen bezahlte Preis. Im Falle, dass der Erwerbspreis nicht berechnet werden kann, wird dieser als Null angenommen. In der Bestimmung des entsprechenden Gesetzes wird auch die Deflation des Mehrwerts der Liegenschaft festgelegt, die bis zu 39% erreichen kann, je nachdem wie lange der Steuerpflichtige die Liegenschaft besitzt. 


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