Grundstückgewinnsteuer – Die Steuer wird neu von der Steuerbehörde berechnet
Die Grundstückgewinnsteuer ist nun nicht von den Notaren zu berechnen,
sondern von der Steuerbehörde.
Die Bürger haben nunmehr vor der
Vertragsunterzeichnung bei der für sie zuständigen Steuerbehörde die
Deklaration der Grundstückgewinnsteuer einzureichen. Die Steuerbehörde wird
aufgrund dieser Deklaration die Steuer berechnen und bestätigen und hernach die
„Schuldenidentität“ mit der vom Verkäufer der Liegenschaft zu bezahlenden
Steuer ausstellen. Der Notar seinerseits wird nach der Vertragserstellung die
Steuer einbehalten und dem Staat übergeben. D.h. dass er nunmehr nur für die
Einbehaltung und die Abgabe der Steuer verantwortlich ist und nicht wie mit POL1014/7.1.2014 bestimmt auch für die Berechnung.
Zu dieser Lösung kam die Führung des Finanzministeriums nach
den wiederholten Besprechungen in den letzten Tagen mit den Notaren, so dass
die ernsten mit der Steuererhebung der Grundstückgewinnsteuer entstandenen Probleme
gelöst werden können.
Z.Zt. sind die Liegenschaftenverkäufe im ganzen Land
eingefroren, da die Notare die Verfassung der entsprechenden Verträge
unterlassen bis das Finanzministerium die neue Steuerregelung klärt.
Der entsprechende Beschluss des Finanzministeriums wird in
den nächsten Tagen erwartet.
Ebenfalls wird in einem zweiten Beschluss die Art
der Berechnung des Erwerbspreises in speziellen Fällen festgelegt, mit dem Ziel
der Preisbestimmung aufgrund objektiver Kriterien und Preise.
Mit der Ausstellung der beiden Ministerialbeschlüsse wird erwartet,
dass Antworten zu den meisten entstandenen Problemen im Zusammenhang mit der
Anwendung der Grundstückgewinnsteuer gefunden werden, nämlich zur Berechnung
des Erwerbspreises der Liegenschaften und im speziellen zu den Fällen betreffend
die Verkäufe von aufgrund einer Gegenleistung erbauten Liegenschaften
(Antiparoxh), die strukturierten Gebäude, Eigentumsübertragungen aufgrund
Ersitzung*. Es wird angemerkt, dass sich die Grundstückgewinnsteuer aufgrund
der Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkaufspreis der Liegenschaft ergibt.
*Ersitzung: Wer eine
Sache „ersitzt“, der hat sie vorher über eine bestimmte Zeit hinweg in einer
bestimmten Weise besessen (Besitz ist nicht gleich Eigentum aus juristischer
Sicht). Nach Ablauf der von Gesetzes wegen festgelegten Ersitzungsfrist geht
die Sache zu Eigentum an den Ersitzenden über. Dem bisherigen Eigentümer steht
kein Ersatzanspruch gegen den Erwerber zu, d.h. der Erwerber bezahlt weder in
Geld noch in Sachen etwas an den bisherigen Eigentümer.
Die Ersitzungszeit
variiert von Land zu Land und ist i.d.R. im Zivilgesetz (Sachenrecht) geregelt.
Relevante Artikel:
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Besten Dank für Ihren Kommentar.