Grundstückgewinnsteuer – Notare haben die Steuer zu leisten



Die Notare haben nach neuestem Beschluss bei Liegenschaftenübertragungen die Grundstückgewinnsteuer einzubehalten und diese an den Staat zu liefern. 

Konkret sieht der Beschluss POL 1014/7.1.2014 vor:


1.       Die Art und der Inhalt der Leistungserklärung der einbehaltenen Steuer von 15% auf dem Gewinn durch Liegenschaftenübertragungen gemäss Art. 41 N. 4172/2013 ist gemäss dem Beschluss als Anhang beigelegtem Begleitdokument.

2.       Die Einreichung der Leistungserklärung an die zuständige DOY sowie die Leistung der Steuer geschieht mittels elektronischer Kommunikationsmethode mittels www.gsis.gr durch den Notar, welcher die Liegenschaftenübertragung durchführt. Sobald die Einreichung vollendet ist, wird die einbehaltene Steuer bestätigt und das Merkblatt, welches die „Schuldidentität“ beinhaltet, zur Bezahlung wird verarbeitet,. Dieses wird zur Bezahlung der Steuer bei den mit dem Finanzministerium zusammenarbeitenden Banken gebraucht.

Im Falle, dass aus technischen Gründen nachgewiesenermassen die Einreichung nicht möglich ist und nach Kontaktnahme mit der zuständigen Abteilung der DHLED (Amt für e-Government), ist die Deklaration direkt bei der zuständigen DOY oder GEF (Amt zur Bedienung der Steuerpflichtigen) zusammen mit dem entsprechenden Nachweis, dass die elektronische Einreichung nicht möglich war.

3.       Nach der Einreichung der Leistungserklärung ist die Steuer spätestens bis zum Ende des zweiten Monats seit dem Monat der Übertragung des unbeweglichen Vermögens gemäss Art. 41 und Art. 62 § 4 N. 4172/2013 zu bezahlen.

4.       Insbesondere für das Steuerjahr 2014 ist die Leistungserklärung im Doppel an die zuständige DOY oder den GEF einzureichen. Ein Exemplar verbleibt bei der DOY (oder den GEF) und das zweite wird genehmigt (Stempel) retourniert mit der entsprechenden Notiz der Vollendung des Verfahrens der Steuerbestätigung, welche gleichzeitig die Bestätigung der Einreichung darstellt. Nach der Bestätigung wird die „Schuldidentität“ ausgestellt gemäss oben Erwähntem.

Die Registrierung der Leistungserklärungen wird in speziellen Büchern geführt.
5.       Die Leistungserklärung beinhaltet die Angaben
-          des die Steuer einbehaltenden Notars (A.F.M.), Vor-/Nachname, Adresse,
-          zuständige DOY,
-          Nummer und Datum des Vertrages,
-          Daten des Begünstigten (Verkäufers),
-          Daten des Käufers,
-          Datum des Liegenschaftenerwerbs,
-          das Verkaufsjahr,
-          die Art und Weise des Erwerbs,
-          die Jahre, in welchen die Liegenschaft im Eigentum des Verkäufers war,
-          der Anteil im Falle des Miteigentums und
-          der Verkaufspreis.

6.       Die Leistungserklärung ist auch dann einzureichen, wenn kein Gewinn resultiert (Null) oder die Berechnung des Gewinns negativ ist.

7.       Die zuständige DOY wird vom DHLED direkt nach der Einreichung der Leistungserklärung (pro Pflichtigen) informiert mit gleichzeitiger Registrierung im Taxisnet der erhaltenen wichtigsten Daten und Zahlung. Die zuständige DOY hat die Möglichkeit zur Einsicht und Ausdruck dieser Erklärungen.

8.       Der bestätigte Steuerbetrag wird im KAE 1218, Steuerart 2213, registriert.

9.       Der vorliegende Beschluss gilt ab dem Steuerjahr 2014 für die Liegenschaftenübertragungen, welche ab dem 1.1.2014 und danach vollzogen werden.

                                                       

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