Neuer Beschluss - Übertragung einer Liegenschaft: Geschuldete Liegenschaftensteuer muss bezahlt sein



In unserem Artikel vom 4. Januar 2014 informierten wir über den Beschluss POL 1279/30.12.2013 bezüglich der Pflicht zur Einreichung der Bestätigung der bezahlten Liegenschaftensteuern für die letzten fünf Jahre seit Übertragung der Liegenschaft oder Begründung des dinglichen Rechts auf ihr. 

NEU: Das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen hat nun mit neuem Beschluss POL 1020/17.1.2014 den oben erwähnten Beschluss ergänzt. Diese Ergänzungen haben wir im ersten Beschluss POL 1279/30.12.2013 ergänzt (Ergänzungen in blauer Farbe). 

Beschluss POL 1279/30.12.2013 mit den Ergänzungen gemäss POL 1020/17.1.2014 des Generalsekretariats öffentlicher Einnahmen: 

Art. 1

Ab 1. Januar 2014 ist in den Fällen, welche in Art. 54A N. 4174/2013 festgelegt sind, der Verweis und die Beilegung oder gegebenenfalls die Einreichung einer Bestätigung ENFIA zur Erfüllung der Steuerverpflichtungen bezüglich Liegenschaften und dinglicher Rechte für die vorangegangenen fünf Jahre erforderlich. 

Art. 2 Allgemein

1.       Für das Jahr 2014 hat die Einreichung der Bestätigung des Art. 1 durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen, welcher die Pflicht zur Deklaration seiner Liegenschaften oder dinglichen Rechte in der Steuererklärung FAP im relevanten Jahr hatte. Die Bestätigung wird von allen im Vertrag erwähnten Steuerpflichtigen (Parteien) für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, sofern diese die Pflicht zur Deklaration im FAP hatten.

2.       Zuständig zur Erteilung der Bestätigung im handschriftlichem Verfahren ist der Leiter der DOY, welcher auch zuständig für die Einkommenssteuererklärung war.

3.       Sollte eine Bestätigung gemäss Art. 1 erforderlich sein und der Steuerpflichtige hat nach dem 1. Januar des Jahres oder der Jahre, für welche die Bestätigung erforderlich ist, eine Liegenschaft oder ein dingliches Recht erworben oder die Pflicht zur Deklaration, so reicht er anstelle der Bestätigung für diese Jahre eine eidesstattliche Erklärung gemäss N. 1599/1986 ein, mit welcher er das Erwerbsjahr oder das Jahr der Deklarationspflicht der Liegenschaften oder dinglicher Rechte angibt und, dass er keine Pflicht zur Deklaration im entsprechenden Jahr hatte. Er hat der eidesstattlichen Erklärung Fotokopien des Erwerbstitels der Liegenschaft oder der dinglichen Rechte oder Baubewilligung und Bauherrenvertrag oder gegebenenfalls sonstige andere geeignete Unterlagen beizulegen. Diese eidesstattliche Erklärung hat im Doppel dem Leiter der DOY übergeben zu werden. Ein Exemplar wird gestempelt zur Beilegung in den entsprechenden notariellen Vertrag zurückgegeben.
                     
(Anmerkung: Art. 3 Abs. 1 beschreibt die Situation, in welcher der Steuerpflichtige eine Liegenschaft oder ein dingliches Recht erwirbt und er gemäss Art. 1 zusammen mit dem Vertrag zur Einreichung der entsprechenden Bestätigung verpflichtet wäre. Eine solche Bestätigung kann von ihm jedoch nicht beigelegt werden – gegebenenfalls jedoch vom Verkäufer -, da die Liegenschaft oder das dingliche Recht noch nicht in seinem Besitz war und somit er auch keine Pflicht zur Deklaration hatte vor dem Kaufsdatum. Somit hat er anstelle der Bestätigung die eidesstattliche Erklärung beizubringen).

Das gleiche Verfahren zum Erhalt der Bestätigung gilt auch für juristische Personen, welche für das gesamte unbewegliche Vermögen nicht zur Einreichung der Steuererklärung FAP verpflichtet sind. In diesem Fall, werden der eidesstattlichen Erklärung jegliche Dokumente beigelegt, welche die Befreiung von dieser Pflicht nachweisen und dass die juristische Person über die Liegenschaften oder dinglichen Rechte, für welche die Bestätigung erforderlich ist, verfügt.

4.       Derjenige, welcher den Kauf einer Liegenschaft oder dinglichen Rechts nach einem endgültigen Gerichtsbeschluss annimmt, mit welchem eine natürliche oder juristische Person zu einer Absichtserklärung verurteilt wurde, muss vor der Annahme eine beglaubigte Kopie dieses Beschlusses der verurteilten natürlichen oder juristischen Person dem zuständigen Leiter der DOY einreichen. Das Gerichtsurteil wird in zwei Kopien eingereicht, wovon eine gestempelt zur Beilegung zum entsprechenden Vertrag anstelle der Bestätigung gemäss Art. 1 zurückgegeben wird.

5.       In Fällen, in welchen sich eine Diskrepanz in der Deklaration FAP ergibt oder Teile der Liegenschaften oder dinglichen Rechte oder diese gesamthaft nicht deklariert wurden, trotz der entsprechenden Pflicht, wird die Bestätigung nur erteilt, wenn die erforderlichen FAP-Deklarationen mit den exakten Angaben eingereicht werden und die gesamten entsprechenden Steuern und Steuererhöhungen beglichen werden.

6.       Für Überschreibungen notarieller Dokumente, welche bis zum 31. Dezember 2013 erstellt worden sind, braucht es keine gemäss Art. 1 beschriebene Bestätigung mit Ausnahme von Überschreibungen oder Registrierungen von Erbschaftsannahmen.
Die Bestätigung des Artikels 54A hat ebenfalls in den notariellen Handlungen bezüglich Erbschaftsannahmen erwähnt und beigelegt zu werden.
(Der zweite Absatz des § 6 wurde gemäss POL 1020/17.1.2014 ergänzt. Die Bestimmung des zweiten Absatzes von § 6 wird in den Fällen notarieller Handlungen bezüglich Erbschaftsannahmen angewandt, welche seit dem Datum der Veröffentlichung von POL 1020/17.1.2014 in der Regierungszeitung durchgeführt werden, nämlich dem 20.1.2014).

7.       Die Bestätigung gilt bis zum 31. Dezember des jeweiligen Ausstellungsjahres und der Gebrauch einer beglaubigten Kopie davon ist untersagt.

Im Falle des Verlusts, wird vom Leiter der DOY eine neue Bestätigung mit Verweis auf den Verlust erstellt.

Art. 3 Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung an juristische Personen

1.       Die Bestätigung gemäss Art. 1 wird mit entsprechendem Gesuch vom zuständigen Leiter der DOY gemäss § 2 Art. 2 ausgestellt.

Die Art und der Inhalt des Gesuchs sowie der Bestätigung ist in Anhang 1 ersichtlich, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet. Das Gesuch ist im Doppel einzureichen, wovon das erste der juristischen Person erteilt wird.

2.       Das Recht zur Einreichung des Gesuchs und Annahme der Bestätigung gemäss Art. 1 oder der eidesstattlichen Erklärungen gemäss Art. 2 haben die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder von ihr speziell bevollmächtigte Personen.

Im Falle eines Erbschaftsvermögens, welches liquidiert wird, und welche Erbschaft zu Gunsten einer juristischen Person erteilt worden ist mit der Bedingung der Ausführung von Sozial- oder Wohlfahrtsprojekten, wird die Bestätigung dem Testamentsvollstrecker erteilt, für die Zeit, in welcher er diese verwaltet oder an von ihm speziell bevollmächtigte Personen.

Im Falle, dass sich die juristische Person in Liquidation befindet oder unter einer Zwangsverwaltung steht, wird die Bestätigung an den Liquidator oder der vorübergehenden Verwaltung der juristischen Person erteilt oder an von diesen speziell bevollmächtigte Personen erteilt.

Im Falle des Konkurses der juristischen Person, wird die Bestätigung an den Konkursverwalter oder an von ihm speziell bevollmächtigte Personen erteilt.

3.       Im Gesuch hat die Liegenschaft oder die dinglichen Rechte beschrieben zu werden gemäss dem notariellen Dokument und die Bestätigung wird erteilt, sofern die Angaben der Liegenschaften aufgrund der FAP-Deklaration übereinstimmen, ausser wenn die juristische Person aufgrund von Rundschreiben des Finanzministeriums andere Angaben machen muss. In diesen Fällen erstellt der zuständige Leiter der DOY die entsprechende Bestätigung aufgrund der von der juristischen Person gemachten Angaben im Gesuch.
Art. 4 Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung an eine natürliche Person

1.       Die Bestätigung gemäss Art. 1 wird den natürlichen Personen, aktiver Nutzer der Dienstleistung Taxisnet, auf elektronischem Weg erteilt. Eine elektronische Bestätigung wird für jedes A.TA.K. separat ausgestellt (Anhang 2).

2.       Wenn die Liegenschaft oder das dingliche Recht, für welches um eine Bestätigung gemäss Art. 1 ersucht wird, in der FAP-Deklaration anders als in der Art der Beschreibung im notariellen Dokument aufgrund eines Rundschreibens des Finanzministeriums beschrieben wird, wird die Bestätigung handschriftlich vom zuständigen Leiter der DOY ausgestellt gemäss § 2 Art. 2. In diesem Fall reicht der Steuerpflichtige das Gesuch mit den entsprechenden Angaben der Liegenschaft oder dinglichen Rechts entsprechend den notariellen Dokumenten ein und der Leiter stellt die Bestätigung gemäss den im Gesuch beschriebenen Angaben aus.
In den Fällen, in welche im notariellen Dokument die Angaben des Grundstückes oder Parzelle/Flurstücks anders als im Erwerbstitel lauten, aufgrund neuerer Messungen, so wird die Bestätigung aufgrund der Angaben im Erwerbstitel ausgestellt.

Die Art und Inhalt des Gesuchs ist in Anhang 3 ersichtlich, welcher integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist.

3.       Das Verfahren gemäss § 2 kommt nicht zur Anwendung in Fällen, in welchen die elektronische Bestätigung identisch mit dem Verwaltungsbezirk (Nomos), Bezirk oder Gemeinde, Verwaltungsbezirk ist und die Adresse der Liegenschaft verschieden als die im Erwerbstitel lautet, sofern es für den Notar offensichtlich ist, dass es sich um dieselbe Liegenschaft handelt.

4.       Das Recht zur Einreichung des Gesuchs und Erhalt der Bestätigung gemäss Art. 1 oder der eidesstattlichen Erklärungen gemäss Art. 2 haben die Steuerpflichtigen oder die von ihnen speziell Bevollmächtigten.

5.       Es wird keine Bestätigung gemäss Art. 1 für Rechte von natürlichen Personen an Parzellen/Flurstücken (Agrotemaxia) erteilt. In diesen Fällen wird im notariellen Dokument nicht auf die Bestätigung verwiesen und diese wird nicht beigelegt oder gegebenenfalls eingereicht.

Art. 5 Bestätigung zur Registrierung der Erbschaftsannahme

Zur Überschreibung oder Registrierung der Erbschaftsannahme ist gemäss Art. 3 und 4 vorzugehen. Die Bestätigung oder gegebenenfalls die eidesstattliche Erklärung hat vom nicht testamentarisch oder testamentarisch festgelegten Erben eingereicht zu werden, welche zur Einreichung der Steuererklärung für die entsprechenden Jahre verpflichtet war.

Ebenfalls vom Erben ist die Bestätigung für den Verstorbenen einzureichen, sofern seit seinem Tod der Zeitraum vergangen ist, in welchem die Annahme der Bestätigung vorgesehen ist.

Art. 6 

1.    In den Fällen, in welchen die Erwähnung und Beilegung oder die Einreichung der Bestätigung gemäss Art. 1 des vorliegenden Beschlusses des GGDE verlangt wird und der Antragssteller offene Verpflichtungen aus verschiedenen Quellen hat, inkl. der geregelten Steuer für das unbewegliche Vermögen, hat er einen Antrag einzureichen und die Bestätigung wird gegebenenfalls gemäss Muster 1 oder 2 des vorliegenden Beschlusses vom zuständigen Leiter der DOY ausgestellt. Dass diese Bestätigung ausgestellt werden kann, ist nach untenstehendem Verfahren vorzugehen: 

a)    Nach Feststellung durch die Abteilung Compliance und Beziehungen mit den Steuerpflichtigen, dass die Liegenschaft oder das dingliche Recht auf diesem dieselben Angaben in der Steuerdeklaration unbeweglichen Vermögens für alle in der Bestätigung beantragten Jahre integriert, wird die analoge Liegenschaftensteuer pro Jahr verteilt, welche im Muster 4 mit den übrigen Angaben der Steuerbestätigung aufgeführt wird. Muster 4 bildet integrierender Bestandteil vorliegenden Beschlusses. In demselben Muster werden die gesamten analogen Hauptsteuern auf dem unbeweglichen Vermögen aufgeführt, welche Liegenschaften betreffen, für die der Steuerpflichtige bereits die Bestätigung nach Art. 54A N. 4174/2013 erhalten hat sowie die gesamten zu bezahlenden Hauptsteuern, so dass die entsprechende Bestätigung ausgestellt werden kann.

b)    Die Einkommensabteilung der DOY trägt den Rest der zu bezahlenden Hauptsteuer ein, die Erhöhungen auf dieser, die Gesamtsumme und die Angaben der zu bezahlenden Schuld.

c)    Nach der Begleichung des Betrages wird das ergänzte Muster 4 an den Antrag zur Ausstellung der Bestätigung beigelegt sowie die Fotokopie des elektronischen Zahlungsbelegs oder des Doppels des Steuereinzugs. Bis zur Öffnung der Anwendung für den elektronischen Zahlungsbeleg durch die DHLED wird der Betrag bei der DOY bezahlt.

2.    Zur Ausstellung der Bestätigung nach § 4 Art. 54A N. 4174/2013 ist der Antrag durch den Steuerpflichtigen gemäss dem beigelegten Muster 5 einzureichen. Die Art und Inhalt der Bestätigung entsprechen dem beigelegten Muster 6, das zusammen mit dem Muster 5 integrierende Bestandteile vorliegenden Beschlusses bilden. Das Verfahren bezüglich Ausstellung der Bestätigung ist gemäss § 1 vorliegenden Beschlusses anzuwenden. 

3.    Für Verstorbene wird die Bestätigung nach 54A N. 4174/2013 nach Antrag durch seinen gesetzlichen Erben handschriftlich durch den Leiter der für die Einkommenssteuer zuständigen DOY für das entsprechende Jahr erteilt, in welchem die Person verstorben ist.

4.    Es wird nicht dasselbe Verfahren von § 2 Art. 4 vorliegenden Beschlusses der GGDE angewandt im Falle, dass die Quadratmeter des Gebäudes in der Steuerdeklaration unbeweglichen Vermögens auf- oder abgerundet erwähnt sind.

5.    Der Notar hat vor der Abfassung des notariellen Dokuments die vom Steuerpflichtigen bereitgestellte Bestätigung mit der ausgestellten und im Internet veröffentlichten Bestätigung zu vergleichen und ist verpflichtet, durch die Erwähnung und Beilegung der Bestätigung im entsprechenden notariellen Dokument dessen endgültige Fassung zu bestätigen.

(Art. 6 alt wurde zu Art. 7 und ein neuer Art. 6 wurde mit POL 1020/17.12.2014 eingeführt)

Art. 7

Dieser Beschluss soll in der Regierungszeitung veröffentlicht werden.


(In der Regierungszeitung veröffentlicht am 20.1.2014. Somit ist der Beschluss 1020/17.1.2014 seit diesem Datum in Kraft)

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