Personen mit Wohnsitz im Ausland - Neu: Bestimmung eines Steuervertreters in Griechenland
Mit Beschluss POL 1283/30.12.2013 wird § 1 Art. 8 KFD
(Steuerverfahrensgesetz) betr. der Bestimmung eines Steuervertreters in
Griechenland näher definiert.
2. Diese als Stellvertreter bestimmte Person trägt keinerlei Verantwortung bezüglich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen.
3. Die unter Punkt 1 erwähnte Personen haben zur Bestimmung des Stellvertreters der Steuerverwaltung folgende Dokumente einzureichen:
- Antrags-Formular M1 (dasselbe Formular, wie zur Erteilung der Steuernummer A.F.M.),
- Antrags-Formular M7 „Angaben Beziehungen des Steuerpflichtigen“ und
- eine einfache schriftliche Erklärung mit beglaubigter Unterschrift.
Bei einem allfälligen Wechsel des Stellvertreters sind dieselben Dokumente innert 10 Tagen seit der Änderung bei der Steuerverwaltung einzureichen.
4. Sollten oben stehende Anträge nicht vom Steuerpflichtigen selbst eingereicht werden, sondern von einer Drittperson, muss eine entsprechende ihm erteilte beglaubigte Vollmacht zusammen mit den unter Punkt 3 erwähnten Dokumenten eingereicht werden.
5. Ebenfalls hat mit der Einreichung der erwähnten Dokumente die vollständige Adresse des Steuerpflichtigen im Ausland angegeben zu werden sowie seine E-Mail-Adresse.
6. Sollte der vom Steuerpflichtigen bestimmte Stellvertreter die Vertretung nicht mehr wünschen, hat er im Falle– und nur in diesem Fall –, sofern nicht der Steuerpflichtige zur Ernennung eines neuen Stellvertreters schreitet, der Steuerverwaltung das Antrags-Formular M7 „Angaben Beziehungen des Steuerpflichtigen“ einzureichen.
7. Dem Steuerpflichtigen, welcher der Steuerverwaltung keinen Stellvertreter bekannt gibt, werden Bussen gemäss Art. 54 des KFD auferlegt (die Bussen beginnen ab 100 Euro).
8. Sollte vom Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2013 ein Stellvertreter (Antiklitos) ernannt worden sein, wird angenommen, dass dieser mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, d.h. ab 1.1.2014, der Steuervertreter ist.
Quelle: POL. 1283/30.12.2013 „Bestimmung des Steuervertreters
gemäss § 1 Art. 8 Steuerverfahrensgesetz“
Anmerkung:
Die Definition „Postadresse“
ist grundstäzlich nicht gleich zu setzen mit dem Wohnsitz (also dem Ort, an
welchem die Person ihren von Gesetzes wegen zivilrechtlichen Wohnsitz hat).
Denn eine natürliche Person kann Eigentümer einer Liegenschaft (Ferienwohnung)
in Griechenland sein, womit sie in diesen Fällen durchaus über eine Postadresse
verfügen kann (DEH ltd. auf ihren Namen und Adresse, usw.). Somit stellt sich
die Frage, ob Personen, welche über eine Postadresse in Griechenland verfügen einen
Stellvertreter bestimmen müssen? Denn neu trägt der Stellvertreter – siehe Pkt. 2 – keinerlei Verantwortung bezüglich der steuerlichen Pflichten
des Steuerpflichtigen und die Bestimmung des Stellvertreters dient lediglich
der Zustellung der Korrespondenz (wie im Beschluss erwähnt).
Da jedoch aus unserer Sicht in der Praxis von
den Steuerämtern auf den tatsächlichen Wohnsitz
und nicht nur auf die „Postadresse“ als solche abgestellt wird, wird der Steuerpflichtige
auch bei Vorhandensein einer Postadresse in Griechenland einen solchen zu
bestimmen haben.
Nach bisher geltendem Recht (alt Art. 62 N
2238/1994) bestand die Pflicht für Steuerpflichtige mit ausländischen Wohnsitz (wobei
hier der Begriff „Wohnsitz“ verwendet wurde und somit auf den zivilrechtlichen
Wohnsitz abgestellt wurde) zur Ernennung eines Stellvertreters (Antiklitos) in
Griechenland , welcher eine Person der eigenen Wahl sein konnte, d.h. also
nicht unbedingt ein Steuerberater, Buchhalter usw., sondern auch ein Verwandter
oder Freund (1066592/1147/Α0012/5.7.2007). In den neuen Bestimmungen wird nun zur
Person des Stellvertreters nichts erwähnt, somit kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass diese Person vom Steuerpflichtigen wie bis anhin frei
gewählt werden kann.
Ebenfalls nach altem Recht Art. 62 N. 2238/1994 trug die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung der ernannte Stellvertreter gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen, d.h. dass die Verantwortung von Gesetzes wegen beiden übertragen wurde. Nach neuer Bestimmung jedoch, trägt diese Pflicht - und jegliche weiteren steuerlichen Verpflichtungen - einzig der Steuerpflichtige und der Steuervertreter dient grundsätzlich lediglich als Zustelladresse der steuerlichen Korrespondenz.
Aufgrund der Verantwortlichkeit und der beobachteten Praxis, empfehlen wir allen Personen mit Auslandwohnsitz, welche einen Stellvertreter zur Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen ernannt haben (also nicht nur als Zustelladresse), sich stets auch persönlich zu vergewissern, ob diese - ihre - Pflichten (fristgemässe Einreichung der Steuererklärungen, korrekte Angaben, Bezahlung der Steuer usw.) auch fristgemäss und korrekt durchgeführt werden. Leider hat es sich oftmals erwiesen, dass dem nicht so ist und der Steuerpflichtige hatte die Konsequenzen wie z.B. Bussen usw. vollumfänglich allein zu tragen.
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