Regulierung illegaler Gebäude - Frist bis 7.2.2014 und von den 102 Raten profitieren



Nächste Woche, konkret am Freitag, 7. Februar 2014, enden die Fristen zur Unterstellung unter das neue Gesetz 4178/2013 zur Regulierung der illegalen Gebäude für alle, die unter die Bestimmungen des bisherhigen Gesetzes 4014/2011 aufgenommen wurden und fällige Schulden (Busse) haben oder nur eine Gebühr entrichtet haben. 


Dasselbe Datum wurde als Endfrist zur Unterstellung festgesetzt, ohne zusätzliche Belastungen der 102 monatlichen – oder 17 halbjährlichen – Raten, wobei ab dem 8. Februar 2014 die Interessierten in die andere Kategorie fallen, d.h. 84 monatliche oder 14 halbjährliche Raten.

„Alle, die sich beeilen, es anzumelden, werden von vielen Raten zur Abzahlung der Busse profitieren. Je früher die Bürger ihr illegales Gebäude melden, je mehr Zeit verbleibt ihnen zur Bezahlung der entsprechenden Busse. Ein Zeitraum, der fast neun Jahre erreicht“, erklärte der stellvertretende Umweltminister, Stavros Kalafatis, und fügte hinzu „der Staat hat nun den Willen und die Werkzeuge, um illegale Gebäude aufzuspühren und die Praxis des illegalen Baus zu stoppen.“ 


Gemäss dem stellvertretenden Minister PEKA sind zusätzliche Kürzungen, welche bei bis zu 85% liegen, speziell für bestimmte Bevölkerungsgruppen vorgesehen.

Im Speziellen gelten gemäss YPEKA folgende Fristen:

-          Alle, die unter die Bestimmungen des N. 4014/2011 gefallen sind und fällige Schulden (Busse) oder nur eine Gebühr bezahlt haben, werden zwangsläufig bis zum 7.2.2014 unter die neuen Bestimmungen von N. 4178/2013 gestellt, wobei nach diesem Datum ihre Unterstellung unter die neuen Bestimmungen durch erneute Antragsstellung von Beginn an und nicht durch die blosse Übertragung stattfindet. Nach diesem Datum verlieren sie dabei nicht nur den Vorteil der grösseren Ratenanzahl, sondern haben auch die Pflicht zur Bezahlung einer erneuten Gebühr. 


Für alle, die den Antrag zur Regulierung bis zum 7.2.2014 stellen, werden folgende Zahlungsarten einheitlichen speziellen Busse gewährt:

  • Bei der einmaligen Zahlung ein Rabatt von 20% mit einer Zahlungsfrist bis zum 10.2.2014.
  • Bei der Bezahlung von 30% der Busse ein Rabatt von 10% mit einer Zahlungsfrist bis zum 10.2.2014, wobei der Restbetrag monatlich oder quartalsweise abbezahlt werden kann.
  • 102 Ratenzahlungen mit einem Mindestratenbetrag von 50 Euro und einer Zahlungsfrist der ersten 6 Ratenzahlungen bis zum 10.2.2014.
  • 17 halbjährliche Ratenzahlungen mit einem Mindestratenbetrag von 300 Euro und einer Zahlungsfrist der ersten Rate bis zum 10.2.2014.

Für diejenigen, die sich bereits unter N. 4014/2011 unterstellt hatten und ihre Antragsdaten auf N. 4178/2013 übertragen werden, gelten folgende Zahlungsarten:

  • Einmalige Zahlung ohne Rabatt oder monatliche Ratenzahlungen mit N. 4014/2011; mit der neuen Art der Abzahlung gemäss neuem Gesetz besteht die Möglichkeit monatlicher Ratenzahlungen mit einem Mindestbetrag von 50 Euro, wobei die quartalsweisen Ratenzahlungen nach altem Recht entsprechend in halbjährliche mit einem Mindestratenbetrag von 300 Euro umgewandelt werden können.

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