Schuldenbescheinigung – Übertragung einer Liegenschaft und Begründung dinglicher Rechte



Zur Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung dinglicher Rechte auf dieser sowie Entgegennahme von Geldern werden nach neuen KFD (Steuerverfahrensgesetz) diverse Dokumente verlangt, so dass diese Transaktionen vom Steuerpflichtigen durchgeführt werden können und die Verträge ihre Gültigkeit haben. 


Bereits haben wir über die Bestätigung des ENFIA sowie über die Unbedenklichkeitsbescheinigung berichtet (POL 1279/2013 und 1274/2013), welche den Verträgen beizulegen sind. 


Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Sollten diese nicht erfüllt sein, erhält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung nicht und könnte somit keinerlei Übertragung einer Liegenschaft resp. Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser vollziehen. Der Gesetzgeber wollte diesen Steuerpflichtigen jedoch trotzdem die Möglichkeit bieten und hat dies mit der Erbringung einer Schuldenbescheinigung (GR = Βεβαίωση οφειλής) anstatt der Unbedenklichkeitsbescheinigung gelöst. 


Der Beschluss POL 1275/2013 bezieht sich auf Art. 12 N. 4174/2013, insbes. § 6 und 7, welchen wir nachfolgend zusammenfassen: 


Voraussetzung zum Erhalt einer Schuldenbescheinigung


Sollten für den Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (GR = Aποδεικτικό Eνημερότητας) die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so wird von der zuständigen zur Einnahme der Schuld berechtigte Behörde eine Schuldenbescheinigung ausgestellt, welche anstatt der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde, Zahlungsorganisation eingereicht oder dem Vertrag zur Übertragung einer Liegenschaft beigelegt wird. Aufgrund dieser Schuldenbescheinigung wird der zu erhaltende Betrag oder Anteil am vertraglich vereinbarten Preis und bis zur Schuldhöhe der ausstellenden Behörde übergeben.


Wird die Schuldenbescheinigung zum Zwecke der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser ausgestellt, sind nebst oben Erwähntem kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 


a)      Vom Notar sind an die Steuerverwaltung der gesamte vereinbarte Preis und bis zur auf der Bescheinigung ausgewiesene Schuldhöhe zu übergeben, wobei dieser (vereinbarte Kaufpreis) nicht kleiner als der objektive Wert der Liegenschaft oder des begründeten dinglichen Rechts sein kann, es sei denn, die Restschuld wird durch Garantien oder Grundpfandsicherheiten gedeckt, so dass auf der Bescheinigung entsprechende Hinweise erwähnt werden.

b)      Es bestehen keine andere Gründe der Nicht-Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausser einzig der oben genannten Schulden. 


Gültigkeit / Zuständige Ausstellungsorgane

  • Die Schuldenbescheinigung ist einen Monat seit ihrer Ausstellung gültig
  • Zuständig für die Ausstellung ist die zur Einnahme berechtigte Behörde
  • Im Falle, dass mehrere Behörden zuständig sind, wird sie von einer dieser Behörden ausgestellt und von deren Leiter unterzeichnet.

Ausstellungsverfahren / Art und Inhalt der Schuldenbescheinigung

  • Antrag durch den Begünstigten oder durch den Übertragenden der Liegenschaft oder dinglichen Rechts an die zuständige zur Einnahme berechtigten Behörde und Zustellung an die Behörde oder Zahlungsorganisation oder Notar (im Falle der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts)
  • Die zuständige zur Einnahme der Schuld berechtigte Behörde kann die Schuldenbescheinigung auch von sich aus ausstellen, sollte sich herausstellen, dass der Steuerpflichtige die Pflicht zur Einreichung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Einnahme von Geldern hat, dieser jedoch die Voraussetzung zur Ausstellung nicht erfüllt.
  • Für jeden Zahlungstitel wird eine separate Schuldenbescheinigung ausgestellt, welche anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Zahlungstitel beigelegt wird.
  • Sollte bei der Ausstellung der Bescheinigung ein Fehler unterlaufen, darf diese nicht korrigiert werden. In diesem Fall wird sie durch den Leiter der ausstellenden Behörde aufgehoben und verbleibt dort (sowohl das Original als auch die Abschrift davon).
  • Die Bescheinigung wird im Doppel ausgestellt. Das Original erhält der Antragssteller oder wird and die Behörde oder Zahlungsorganisation oder an den Notar gesandt und die Abschrift davon wird dem entsprechendem Antrag beigelegt und archiviert (zur Kontrolle des einzunehmenden Betrages).
  • Der Leiter der für die Ausstellung zuständigen Behörde hat mindestens stichprobenhaft die ausgestellten Bescheinigungen auf die Rechtmässigkeit ihrer Ausstellung hin zu prüfen.
  • Die Finanzinspektion ist verpflichtet, Kontrollaufträge für Stichproben bezüglich Echtheit der Schuldenbescheinigungen zu erteilen (Kreuzung der Angaben auf der Bescheinigung mit diesen der Steuerverwaltung sowie die Leistung der zurückbehaltenen Beträge an die DOY und Zollämter).
  • Die Genehmigung von irgendwelchen Fotokopien oder Abschriften der Bescheinigung ist nicht erlaubt.

Alternativ kann die Bescheinigung auch verlangt werden:

  • von der Behörde oder dem Träger, der die Liquidation oder die Zahlung an den Schuldner ausführt, für welche Einnahme die Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist, jedoch diese nicht übergeben wurde;
  • vom Notar, der die Übertragung der Liegenschaften oder die Begründung des dinglichen Rechts darauf durchführt.

Inhalt des Antrages


Natürliche Person:

Vor-/Nachname, AFM (Steuernummer), Geschäfts- und Privatadresse, ID- oder Pass-Nummer (ausländische Staatsangehörige)


Juristische Person:

Firmenname, Geschäftsadresse, AFM


In beiden Fällen:

Der Zweck des Antrages, der Träger, bei welchem der Antrag eingereicht wird, die zu übertragende Liegenschaft (im Falle einer Übertragung), Angaben über den Zahlungstitel (Im Falle der Entgegennahme von Geldern)


Inhalt der Schuldenbescheinigung


Bei der Schuldenbescheinigung handelt es sich um ein öffentliches Dokument mit dem Titel „Schuldenbescheinigung zu Gunsten des Staates“ mit folgendem zwingendem Inhalt:

  • Name der ausstellenden Behörde und zuständige DOY des Steuerpflichtigen
  • Vor-/Nachname der natürlichen Person oder Firmenname der juristischen Person, Adresse, ID- oder Pass-Nr. der natürlichen Person, AFM (Steuernummer)
  • Protokoll-Nummer
  • Fortlaufende Nummer der Bescheinigung
  • Zweck der Ausstellung
  • Ausstellungsdatum der Bescheinigung und Gültigkeitsdauer (handschriftlich)
  • Die u.U. einzige Kennziffer, mit welcher der Steuerpflichtige den zurückbehaltenen Betrag den zur Einnahme berechtigten Trägern übergibt (zu Gunsten der Steuerverwaltung)
  • Natürliche Personen: Die gesamten bestätigten persönlichen Schulden (fällig oder nicht) sowie gemeinsame Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, für welche Begleichung die natürliche Person verantwortlich ist
  • Juristische Personen oder Personengemeinschaften sowie Vermögensgruppen: Die gesamten bestätigten Schulden (fällig oder nicht) sowie Schulden, welche zu Lasten anderer Personen bestätigt wurden, für welche erwähnte Personen die Verantwortung zu deren Begleichung haben.
  • Schulden, für welche die Zahlung ausgesetzt bzw. verlängert wurde, werden nur erwähnt, falls vom Steuerpflichtigen im Antrag gewünscht.

Leistung der zurückbehaltenen Anteile


Die Behörde oder Organisation, welche die Bescheinigung erhält, leistet den einzunehmenden Betrag und bis zur Höhe der gesamten bestätigten Schuld innert 10 Tagen seit der teilweisen oder vollständigen Begleichung des Zahlungstitels und nicht mehr als 3 Arbeitstage seit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung an die die Bescheinigung ausstellende Behörde. Sollte nach Begleichung eventuell ein Betrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen übrig bleiben, ist zu dessen Einnahme durch ihn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch ihn beizubringen. 


Im Falle der Liegenschaftenübertragung ist der in der Bescheinigung ausgewiesene Rückbehalts-Betrag vom Notar an die die Bescheinigung ausstellende Behörde innert 3 Arbeitstagen seit der Vertragsverfassung abzuliefern. 


Speziell in Fällen, in welchen der Käufer eine öffentliche Behörde ist oder der Kaufpreis mittels eines Darlehens/Kredits durch eine in Griechenland anerkannte Bank und übrige Kreditinstitute bezahlt wird, ist diese Bedingung zwingend im Vertrag zu erwähnen und die öffentliche Behörde oder das Kreditinstitut übernimmt die Pflicht zur Bezahlung des auf der Bescheinigung erwähnten Rückbehalts-Betrages innert 3 Tagen seit der Auszahlung des Betrages und nicht später als 2 Monate seit der Vertragsverfassung.


Im Allgemeinen gilt, dass aus irgend welchen Gründen auch immer die Bedingungen des Rückbehalts und der Leistung des Rückbehalts-Anteils nicht erfüllt werden, angenommen wird, dass der Vertrag ohne die Einbringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung geschlossen wurde. Diese letzte Bedingung ist ebenfalls zwingend im Vertrag anzubringen. 


Ausstellung durch ein Zollamt


Im Falle der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser und das Vorhandensein von bestätigten Schulden bei den Zollämtern, wird die Schuldenbescheinigung in jedem Fall nach Verständigung mit dem Leiter des Zollamtes und dem Leiter der die Bescheinigung ausstellende Steuerbehörde ausgestellt, so dass die Voraussetzungen zu deren Ausstellung gemäss Art. 1 des Beschlusses festgestellt werden können. In diesen Fällen wird die vom Zollamt ausgestellte Bescheinigung an die zur Erteilung der Bescheinigung zuständige Behörde gesandt, so dass eine Anmerkung durch dessen Leiter angebracht oder eine Schuldenbescheinigung auch durch die Steuerbehörde ausgestellt werden kann, welche in Verbindung mit der Bescheinigung des Zollamtes gültig ist. 
 

In Krafttretung


Der Beschluss tritt ab 1.1.2014 in Kraft. Bis zu diesem Datum ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zum auf der Bescheinigung erwähnten Datums. 


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