Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) – Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland
Untenstehend finden Sie die Fristen zur Einreichung der Deklarationen für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013), wobei wir uns nur auf die Deklarationen natürlicher Personen ohne selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt haben.
Einkommenssteuererklärung
E1
Die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung E1
für natürliche Personen für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) beginnt am 20.
März 2013 und endet am 30. Juni 2014.
Beginn der Einreichung
|
Ende der
Einreichung
|
Steuerbereini-
gung
|
Bezahlung der
1. Rate bis
|
Bezahlung der
2. Rate bis
|
Bezahlung der
3. Rate bis
|
20.3.2014
|
30.6.2014
|
mit der Einreichung
|
31.7.2014
|
30.9.2014
|
30.11.2014
|
Info:
- Die Einreichung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch den Steuerpflichtigen resp. seines Steuervertreters (Personen mit Auslandwohnsitz und ohne Postadresse in Griechenland haben gemäss POL1283/30.12.2013 einen Steuervertreter in Griechenland zu benennen, siehe unseren Artikel „Personen mit Wohnsitz im Ausland - Neu: Bestimmung eines Steuervertreters in Griechenland“)
- Sollte der Steuerpflichtige vor Fristbeginn (20.3.2014) seinen Wohnsitz für mehr als ein Jahr ins Ausland verlegen oder sein Vermögen ins Ausland übertragen, hat er die Steuererklärung zum Zeitpunkt seines Wegzugs einzureichen und die entsprechende Steuer bis zum Datum seines Wegzugs oder der Vermögensübertragung ins Ausland zu bezahlen. In diesem Fall ist der Leiter der Steuerbehörde berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen und der Steuerpflichtige hat – mit dem Einverständnis der Steuerleitung - das Recht, einen kreditwürdigen Stellvertreter in Griechenland zu benennen, welcher die Pflichten des Steuerpflichtigen wahrnimmt.
- Ausländische Steuerpflichtige, welche in Griechenland ein Einkommen erzielt haben, haben die Pflicht vor ihrer Abreise ins Ausland, die Steuererklärung für dieses Einkommen einzureichen und die entsprechende Steuer zu bezahlen.
- Beachte: In Fällen von Personen mit Auslandwohnsitz und/oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und tatsächlichem Einkommen in Griechenland sind die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, wie Doppelbesteuerungsabkommen, Nachweis steuerlicher Wohnsitz (siehe weiter unten) usw., zu berücksichtigen.
Für das
Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) gelten die Bestimmungen des Art. 62 – oben
zusammengefasst erwähnt - des Einkommenssteuergesetzes N. 2238/94 , welche bis
zum 31.12.2013 in Kraft waren.
Deklaration E2 – Detaillierte Angaben
der Mieten und leerstehenden Gebäude
Die Frist
zur Einreichung der Deklaration E2 begann für alle Steuerpflichtigen am 3.
Februar 2014 und endet am 30. Juni 2014.
Beachte: Gemäss Beschluss POL 1013/2014 haben alle Mietverträge mittels
Taxisnet für privat und gewerblich genutzte Liegenschaften elektronisch
eingereicht zu werden und werden automatisch genehmigt (siehe hier unseren
Artikel „Mietverträge – Einreichung mittels
Taxisnet“ und „Mietverträge – Verlängerung der
Frist zur Deklaration mittels Taxisnet“)
Deklaration E9 - Unbewegliches
Vermögen 2014
Die Frist
zur Einreichung der Deklaration des unbeweglichen Vermögens E9 begann für alle
Steuerpflichtigen am 17. Februar 2014 und endet am 30. Mai 2014.
Steuerbereini-
gung
|
Bezahlung der
1. Rate bis
|
Bezahlung der
2. Rate bis
|
Bezahlung der
3. Rate bis
|
Bezahlung der
4. Rate bis
|
Bezahlung der
5. Rate bis
|
Bezahlung der
6. Rate bis
|
1 – 30.6.2014
|
31.7.2014
|
29.8.2014
|
30.9.2014
|
31.10.2014
|
28.11.2014
|
31.12.2014
|
Die Erhebung
der Einheitlichen Liegenschaftensteuer (ENFIA) und der Sondersteuer basiert auf
der Deklaration E9. Die Deklaration hat dieses Jahr von allen Steuerpflichtigen
eingereicht zu werden, die während des Jahres 2013 Änderungen in ihren
unbeweglichen Vermögenswerten hatten, welche von ihnen in den Deklarationen E9
von 2005-2013 angegeben wurden, sowie von allen, die zum ersten Mal im Jahr
2013 unbewegliches Vermögen erworben haben.
Für alle
Steuerpflichtigen ohne jedwelche Änderungen werden zur Steuerberechnung die
Deklarationen in der Zeit vom 2005-2013 des deklarierten unbeweglichen
Vermögens herangezogen. Trotzdem sollten auch diese Steuerpflichtigen nochmals
ihre bisherigen Deklarationen auf die Korrektheit ihrer Angaben prüfen, um so eine
fehlerhafte Berechnung zu vermeiden. Dies sollte bis zum spätestens Ende Mai 2014 gemacht werden, d.h. vor der Ausstellung des Steuerbescheids
durch die Steuerbehörden.
Siehe hierzu
unseren Artikel „Deklaration unbewegliches Vermögen
(E9) 2013“
Deklaration E9 - Unbewegliches
Vermögen 2015
Die Frist
zur Einreichung der Deklaration des unbeweglichen Vermögens E9 für das Finanzjahr
2015 (Steuerjahr 2014) beginnt für alle Steuerpflichtigen am 14. April 2014
und endet am 31. Januar 2015. Die Steuerbereinigung erfolgt vom 1. bis
30.6.2015 (die Zahlungsfristen wurden noch nicht festgelegt).
Nachweis steuerlicher Wohnsitz
Natürliche Personen
mit Wohnsitz im Ausland, die ein tatsächliches in Griechenland regeneriertes
Einkommen erzielen, mussten nach N. 2238/1994 und den entsprechend vom
Finanzministerium veröffentlichten Rundschreiben den Nachweis ihres
steuerlichen Wohnsitzes im Ausland erbringen. Mit N. 4172/2013, in Kraft seit
1.1.2014, ist die Definition des steuerlichen Wohnsitzes sowie die Kriterien,
aufgrund welcher der Wohnsitz einer natürlichen Person in Griechenland
angenommen wird, näher definiert worden. Die Tatsache der Nachweiserbringung
bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Da zu diesen
neuen Bestimmungen bis heute (noch) keine detaillierten Rundschreiben herausgegeben wurden und die einzureichenden
Deklarationen das Steuerjahr 2013 betreffen, gehen wir in Bezug auf die
Erbringung des Nachweises davon aus, dass auf die entsprechenden bisherigen
Bestimmungen verwiesen werden könnte resp. sich hinsichtlich der Erbringung der
entsprechenden Bestätigung für das Steuerjahr 2013 nichts ändert.
Wichtig: Die Beweislast liegt beim
Steuerpflichtigen, ansonsten von den griechischen Steuerbehörden Griechenland
als steuerlicher Wohnsitz angenommen wird und für sein weltweites Einkommen in
Griechenland besteuert wird.
Nach
bisherigem Recht war auch der Wegzug ins Ausland (und folglich i.d.R. auch des
steuerlichen Wohnsitzes) im Einkommenssteuergesetz geregelt, wobei der Wegzug
aus Griechenland mit den entsprechenden Formalitäten bei der Steuerbehörde
gemeldet werden musste. Ebenfalls explizit erwähnt waren die Pflichten von
Personen mit Auslandwohnsitz bezüglich der Einreichung der Steuererklärung und
Einreichung der entsprechenden Dokumente. Diese Bestimmungen finden sich im
neuen Einkommenssteuergesetz N. 4172/2013 nicht mehr explizit, ergibt sich
jedoch einerseits aus der Definition des steuerlichen Wohnsitzes sowie die
Pflicht zur Meldung jeglicher Änderungen, wie Adressänderung, usw., im
Steuerregister (N. 4174/2013 KFD).
Zu beachten
ist dabei jedoch, dass die nachträgliche Meldung des Wegzugs von den
Steuerbehörden nicht akzeptiert wird, d.h. ist eine Person im Jahre 2013 ins
Ausland gezogen, meldet dies jedoch erst im Jahr 2014 bei der Steuerbehörde
wird dieser Wechsel nicht rückwirkend anerkannt, sondern zum Zeitpunkt der
Meldung (Rundschreiben des Finanzministeriums an alle Steuerbehörden vom Jahr 2013,
dass ein Wohnsitzwechsel rückwirkend nicht akzeptiert werden darf!). In einem
solchen Fall nimmt die Steuerbehörde den steuerlichen Wohnsitz in Griechenland
an und die Person hat ihr weltweites Einkommen in Griechenland zu versteuern.
Dadurch kann sich eine doppelte Besteuerung des Einkommens im Wohnsitzstaat und
in Griechenland ergeben. Diesem Problem begegneten bereits letztes Jahr viele
Steuerpflichtige, welche zwar ins Ausland gezogen sind, jedoch den
Wohnsitzwechsel nicht rechtzeitig gemeldet haben resp. ihr Buchhalter/Steuerberater
sie nicht über die Pflicht der Abmeldung und die Konsequenzen der Unterlassung
informiert hat.
Aus diesem
Grund, empfehlen wir allen Steuerpflichtigen mit Auslandwohnsitz mit ihrem Berater in Griechenland Kontakt aufzunehmen und sich rechtzeitig zu
informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden. Hier sei nochmals
festgehalten, dass der Stellevertreter (Berater, Buchhalter, Steuerberater, Verwandter
usw.) nach neuen Bestimmungen POL 1283/30.12.2013 keine Verantwortung bezüglich der steuerlichen
Pflichten des Steuerpflichtigen trägt, d.h. Einreichung der Steuererklärung,
Wohnsitzwechsel, usw., sondern lediglich als Korrespondenzadresse dient. Ausnahme
hiervon bildet die Drittperson, welche die Steuererklärung ganz oder teilweise
für den Steuerpflichtigen ergänzt und in diesem Fall, diese mitzuunterzeichnen
hat und folglich mitverantwortlich für die korrekten Angaben ist (Art. 18 § 4
N. 4174/2013 KFD).
Lesen Sie
hierzu auch unsere Artikel bezüglich Nachweis steuerlicher Wohnsitz nach bisher
geltendem Recht:
Anmerkung: Oben erwähnte Informationen sind nur eine grobe
Zusammenfassung und dienen zur allgemeinen Information und sollen nicht als
eine Beratung verstanden werden. Alle betroffenen Steuerpflichtigen sollten einen Experten
hinzuziehen, um entsprechend ihrer persönlichen Situation beraten zu werden.
Dieser Artikel besteht auch in griechischer Sprach / Διαθέτουμε το άρθρο αυτό και στην ελληνική γλώσσα :
Dieser Artikel besteht auch in griechischer Sprach / Διαθέτουμε το άρθρο αυτό και στην ελληνική γλώσσα :
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Besten Dank für Ihren Kommentar.