Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) – Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland


Untenstehend finden Sie die Fristen zur Einreichung der Deklarationen für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013), wobei wir uns nur auf die Deklarationen natürlicher Personen ohne selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt haben.

Einkommenssteuererklärung E1

Die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung E1 für natürliche Personen für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) beginnt am 20. März 2013 und endet am 30. Juni 2014.

Beginn der Einreichung
Ende der
Einreichung
Steuerbereini-
gung
Bezahlung der
1. Rate bis
Bezahlung der
2. Rate bis
Bezahlung der
3. Rate bis
20.3.2014
30.6.2014
mit der Einreichung
31.7.2014
30.9.2014
30.11.2014

Info:

-          Die Einreichung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch den Steuerpflichtigen resp. seines Steuervertreters (Personen mit Auslandwohnsitz und ohne Postadresse in Griechenland haben gemäss POL1283/30.12.2013 einen Steuervertreter in Griechenland zu benennen, siehe unseren Artikel „Personen mit Wohnsitz im Ausland - Neu: Bestimmung eines Steuervertreters in Griechenland“

-          Sollte der Steuerpflichtige vor Fristbeginn (20.3.2014) seinen Wohnsitz für mehr als ein Jahr ins Ausland verlegen oder sein Vermögen ins Ausland übertragen, hat er die Steuererklärung zum Zeitpunkt seines Wegzugs einzureichen und die entsprechende Steuer bis zum Datum seines Wegzugs oder der Vermögensübertragung ins Ausland zu bezahlen. In diesem Fall ist der Leiter der Steuerbehörde berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen und der Steuerpflichtige hat – mit dem Einverständnis der Steuerleitung - das Recht, einen kreditwürdigen Stellvertreter in Griechenland zu benennen, welcher die Pflichten des Steuerpflichtigen wahrnimmt.  

-          Ausländische Steuerpflichtige, welche in Griechenland ein Einkommen erzielt haben, haben die Pflicht vor ihrer Abreise ins Ausland, die Steuererklärung für dieses Einkommen einzureichen und die entsprechende Steuer zu bezahlen.

-          Beachte: In Fällen von Personen mit Auslandwohnsitz und/oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und tatsächlichem Einkommen in Griechenland sind die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, wie Doppelbesteuerungsabkommen, Nachweis steuerlicher Wohnsitz (siehe weiter unten) usw., zu berücksichtigen.

Für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) gelten die Bestimmungen des Art. 62 – oben zusammengefasst erwähnt - des Einkommenssteuergesetzes N. 2238/94 , welche bis zum 31.12.2013 in Kraft waren.

Deklaration E2 – Detaillierte Angaben der Mieten und leerstehenden Gebäude

Die Frist zur Einreichung der Deklaration E2 begann für alle Steuerpflichtigen am 3. Februar 2014 und endet am 30. Juni 2014.

Beachte: Gemäss Beschluss POL 1013/2014 haben alle Mietverträge mittels Taxisnet für privat und gewerblich genutzte Liegenschaften elektronisch eingereicht zu werden und werden automatisch genehmigt (siehe hier unseren Artikel „Mietverträge – Einreichung mittels Taxisnet“ und „Mietverträge – Verlängerung der Frist zur Deklaration mittels Taxisnet“)

Deklaration E9 - Unbewegliches Vermögen 2014

Die Frist zur Einreichung der Deklaration des unbeweglichen Vermögens E9 begann für alle Steuerpflichtigen am 17. Februar 2014 und endet am 30. Mai 2014.


Steuerbereini-
gung
Bezahlung der
1. Rate bis
Bezahlung der
2. Rate bis
Bezahlung der
3. Rate bis
Bezahlung der
4. Rate bis
Bezahlung der
5. Rate bis
Bezahlung der
6. Rate bis
1 – 30.6.2014
31.7.2014
29.8.2014
30.9.2014
31.10.2014
28.11.2014
31.12.2014



Die Erhebung der Einheitlichen Liegenschaftensteuer (ENFIA) und der Sondersteuer basiert auf der Deklaration E9. Die Deklaration hat dieses Jahr von allen Steuerpflichtigen eingereicht zu werden, die während des Jahres 2013 Änderungen in ihren unbeweglichen Vermögenswerten hatten, welche von ihnen in den Deklarationen E9 von 2005-2013 angegeben wurden, sowie von allen, die zum ersten Mal im Jahr 2013 unbewegliches Vermögen erworben haben.

Für alle Steuerpflichtigen ohne jedwelche Änderungen werden zur Steuerberechnung die Deklarationen in der Zeit vom 2005-2013 des deklarierten unbeweglichen Vermögens herangezogen. Trotzdem sollten auch diese Steuerpflichtigen nochmals ihre bisherigen Deklarationen auf die Korrektheit ihrer Angaben prüfen, um so eine fehlerhafte Berechnung zu vermeiden. Dies sollte bis zum spätestens Ende Mai 2014 gemacht werden, d.h. vor der Ausstellung des Steuerbescheids durch die Steuerbehörden. 


Deklaration E9 - Unbewegliches Vermögen 2015

Die Frist zur Einreichung der Deklaration des unbeweglichen Vermögens E9 für das Finanzjahr 2015 (Steuerjahr 2014) beginnt für alle Steuerpflichtigen am 14. April 2014 und endet am 31. Januar 2015. Die Steuerbereinigung erfolgt vom 1. bis 30.6.2015 (die Zahlungsfristen wurden noch nicht festgelegt).

Nachweis steuerlicher Wohnsitz

Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, die ein tatsächliches in Griechenland regeneriertes Einkommen erzielen, mussten nach N. 2238/1994 und den entsprechend vom Finanzministerium veröffentlichten Rundschreiben den Nachweis ihres steuerlichen Wohnsitzes im Ausland erbringen. Mit N. 4172/2013, in Kraft seit 1.1.2014, ist die Definition des steuerlichen Wohnsitzes sowie die Kriterien, aufgrund welcher der Wohnsitz einer natürlichen Person in Griechenland angenommen wird, näher definiert worden. Die Tatsache der Nachweiserbringung bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Da zu diesen neuen Bestimmungen bis heute (noch) keine detaillierten Rundschreiben herausgegeben wurden und die einzureichenden Deklarationen das Steuerjahr 2013 betreffen, gehen wir in Bezug auf die Erbringung des Nachweises davon aus, dass auf die entsprechenden bisherigen Bestimmungen verwiesen werden könnte resp. sich hinsichtlich der Erbringung der entsprechenden Bestätigung für das Steuerjahr 2013 nichts ändert.

Wichtig: Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, ansonsten von den griechischen Steuerbehörden Griechenland als steuerlicher Wohnsitz angenommen wird und für sein weltweites Einkommen in Griechenland besteuert wird.

Nach bisherigem Recht war auch der Wegzug ins Ausland (und folglich i.d.R. auch des steuerlichen Wohnsitzes) im Einkommenssteuergesetz geregelt, wobei der Wegzug aus Griechenland mit den entsprechenden Formalitäten bei der Steuerbehörde gemeldet werden musste. Ebenfalls explizit erwähnt waren die Pflichten von Personen mit Auslandwohnsitz bezüglich der Einreichung der Steuererklärung und Einreichung der entsprechenden Dokumente. Diese Bestimmungen finden sich im neuen Einkommenssteuergesetz N. 4172/2013 nicht mehr explizit, ergibt sich jedoch einerseits aus der Definition des steuerlichen Wohnsitzes sowie die Pflicht zur Meldung jeglicher Änderungen, wie Adressänderung, usw., im Steuerregister (N. 4174/2013 KFD).

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die nachträgliche Meldung des Wegzugs von den Steuerbehörden nicht akzeptiert wird, d.h. ist eine Person im Jahre 2013 ins Ausland gezogen, meldet dies jedoch erst im Jahr 2014 bei der Steuerbehörde wird dieser Wechsel nicht rückwirkend anerkannt, sondern zum Zeitpunkt der Meldung (Rundschreiben des Finanzministeriums an alle Steuerbehörden vom Jahr 2013, dass ein Wohnsitzwechsel rückwirkend nicht akzeptiert werden darf!). In einem solchen Fall nimmt die Steuerbehörde den steuerlichen Wohnsitz in Griechenland an und die Person hat ihr weltweites Einkommen in Griechenland zu versteuern. Dadurch kann sich eine doppelte Besteuerung des Einkommens im Wohnsitzstaat und in Griechenland ergeben. Diesem Problem begegneten bereits letztes Jahr viele Steuerpflichtige, welche zwar ins Ausland gezogen sind, jedoch den Wohnsitzwechsel nicht rechtzeitig gemeldet haben resp. ihr Buchhalter/Steuerberater sie nicht über die Pflicht der Abmeldung und die Konsequenzen der Unterlassung informiert hat.

Aus diesem Grund, empfehlen wir allen Steuerpflichtigen mit Auslandwohnsitz mit ihrem Berater in Griechenland Kontakt aufzunehmen und sich rechtzeitig zu informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden. Hier sei nochmals festgehalten, dass der Stellevertreter (Berater, Buchhalter, Steuerberater, Verwandter usw.) nach neuen Bestimmungen POL 1283/30.12.2013 keine Verantwortung bezüglich der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen trägt, d.h. Einreichung der Steuererklärung, Wohnsitzwechsel, usw., sondern lediglich als Korrespondenzadresse dient. Ausnahme hiervon bildet die Drittperson, welche die Steuererklärung ganz oder teilweise für den Steuerpflichtigen ergänzt und in diesem Fall, diese mitzuunterzeichnen hat und folglich mitverantwortlich für die korrekten Angaben ist (Art. 18 § 4 N. 4174/2013 KFD).

Lesen Sie hierzu auch unsere Artikel bezüglich Nachweis steuerlicher Wohnsitz nach bisher geltendem Recht:





Anmerkung: Oben erwähnte Informationen sind nur eine grobe Zusammenfassung und dienen zur allgemeinen Information und sollen nicht als eine Beratung verstanden werden. Alle betroffenen Steuerpflichtigen sollten einen Experten hinzuziehen, um entsprechend ihrer persönlichen Situation beraten zu werden. 


Dieser Artikel besteht auch in griechischer Sprach / Διαθέτουμε το άρθρο αυτό και στην ελληνική γλώσσα :


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