„Xaratsi“ ist verfassungswidrig laut dem Obersten Gerichtshof Griechenlands



Gemäss dem „brisanten“ Beschluss der 4. Abteilung des Obersten Gerichtshofes (Areopag) ist das in den Jahren 2011 bis 2012 bezahlte „Xaratsi“ (EETIDE: Ausserordentliche Sonderabgabe auf elektrifizierte Flächen) mittels der Stromrechnung verfassungswidrig, was im Stab der Regierung einen Schock hervorrufen wird, da sie aus der EETIDE grosse Summen eingenommen hat und die Erhebung der Abgabe in ihrer neuen Form (als EETA in Raten) für das Jahr 2013 noch im Gang ist. 

Sollte die Verfassungswidrigkeit auch in den nächsten gerichtlichen Stadien überwiegen, wäre der Staat gezwungen, 2 Mrd. Euro zurückzuerstatten! 

Wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit und der knappen Mehrheit (3:2), mit welcher der aktuelle Beschluss gefasst wurde, wird die Sache nun zur endgültigen Beurteilung an das Plenum des Areopags weitergeleitet. Es sei angemerkt, dass das Plenum des Obersten Verwaltungsgerichtshofes die Einnahme des EETIDE mit Mehrheitsbeschluss als verfassungsmässig befunden hat. 

Nun befindet die 4. Abteilung des Areopag (293/14) die Regelung in ihrer Gesamtheit als verfassungswidrig, aber auch gegen das Erste Zusatzprotokoll, das die Vermögensrechte schützt, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossend. Falls der Senat des Areopags sich dieser Ansicht anschliesst, wird die Sache an den Obersten Sondergerichtshof zu verweisen sein, da es eine Kollision mit dem Obersten Verwaltungsgerichtshof geben wird. Dieses Prozedere wird allerdings einschlägigen Informationen zufolge mindestens 2 Jahre in Anspruch nehmen. 

Ebenfalls befand der Areopag, dass es sich beim „Xaratsi“ nicht um eine Abgabe, sondern um eine Steuer handelt, während ihre Erhebung gegen das 1. Zusatzprotokoll der EMRK verstösst. Auch verletzt das „Xaratsi“ eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen, betonen Mitglieder des Areopag, wie:

  • Art. 2, der die Würde und den Wert der Bürger schützt,
  • Art. 4, der die Gleichheit zwischen den Bürgern auferlegt,
  • Art. 20, der das Recht der Bürger auf Anrufung der Gerichte schützt,
  • Art. 21, der die Familie schützt, und
  • Art. 78, der klarstellt, dass eine Steuer nur erhoben werden kann, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist.

Der in dieser Sache berichterstattende Richter des Areopag, Georgios Sakkas, hatte sich während der Verhandlung der Sache für die Ansichten des Plenums des Obersten Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, so wie diese zu Gunsten der Verfassungsmässigkeit der EETIDE, aber auch bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Stromabschaltung (als vorgesehene Sanktion im Fall der Nichtbegleichung der EETIDE) formuliert wurden. 

Den Areopag beschäftigte der Antrag des griechischen Finanzministers, Giannis Stournaras, mit welchem er die Aussetzung des Urteils Nr. 1101/2012 des mehrköpfigen Landgerichts Athen verlangt. Mit diesem letzten Urteil wurde die Erhebung der Liegenschaftenabgabe mittels der Stromrechnung der DIE als verfassungswidrig und illegal befunden worden. 

Quelle: imerisia.gr

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EETIDE – Beschluss des Finanzministeriums vom 24.12.2013







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