Liegenschaftenübertragungen ohne Bescheinigung der Mietzinseinnahmen
Die Notare können Liegenschaftenübertragungen vornehmen,
ohne das Vorliegen einer Bescheinigung durch die DOY der deklarierten Mietzinseinahmen der letzten zwei Jahre seit Übertragung.
Das Finanzministerium erinnert daran, dass mit Beschluss
Δ12Α 1044256 ΕΞ 11.3.2014 die Bestimmung Art. 81 N. 2238/1994 (altes
Einkommenssteuergesetz in Kraft bis 31.12.2013) aufgehoben wurde und folglich
die Pflicht der Notare, die Vertragserstellung für Liegenschaftenübertragungen
zu verweigern, sollte keine Bescheinigung der zuständigen DOY vorliegen, aus
welcher hervorgeht, dass die Mietzinseinnahmen der zu übertragenden oder mit einer
Hypothek zu belastenden Liegenschaft in den letzten zwei Jahren seit der
Übertragung oder Hypothekbelastung deklariert wurden.
Anmerkung:
Die oben erwähnte Mitteilung des Finanzministerium bezieht sich jedoch NICHT auf die seit 1.1.2014 in Kraft getretenen Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder - gegebenenfalls - der Steuerbescheingung bei der Übertragung einer Liegenschaft.
Siehe hierzu unsere Artikel POL 1279/30.12.2013 bezüglich Unbedenklichkeitsbescheinigung mit den Änderungen von POL 1020/17.2.2014 sowie die POL 1275/2013 bezüglich Schuldenbescheinigung (im Falle das keine Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht werden kann).
Relevante Aritkel
- Schuldenbescheinigung - Übertragung einer Liegenschaft und Begründung dinglicher Rechte
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Besten Dank für Ihren Kommentar.