Steuern – Das Chaos geht weiter



Seit der Abstimmung letzten Jahres zum neuen Einkommenssteuergesetz, Steuerverfahrensgesetz und dem Gesetz über Steuermeldungen von Transaktionen (in Kraft ab 1.1.2014) sind unzählige Rundschreiben, Beschlüsse und Mitteilungen des Finanzministeriums dazu veröffentlicht worden, nur allein im Februar 2014 wurden 184 Beschlüsse veröffentlicht und 8 Gesetze erlassen. 

Das ohnehin herrschende Durcheinander auch hinsichtlich der Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen ab 1.1.2014 im Steuersystem und ihrer Auslegung und Anwendung wird dadurch noch komplizierter und schwerer verständlich. 
 
Das Finanzministerium hat nun wieder einmal vor, im steuerlichen Chaos Ordnung zu schaffen, das sich aus diesen seit Juli 2013 abgestimmten Beschlüssen ergeben hat. Dies will es mit einem „neuen“ Steuer-Gesetzesentwurf, welchen er dem Parlament vorgelegt hat, erreichen und nach der Zeitung „Hmerisia“ sieht er u.a. Korrekturen in folgenden „Fronten“ vor: 

1.   Grundstückgewinnsteuer
Der letzte Entwurf des Finanzministeriums sieht vor:

  • Ausnahme von der Steuer für Liegenschaften, die mehr als 25 Jahre gehalten wurden.
  • Steuerfreibetrag von 25‘000 Euro für Liegenschaften, die 5 Jahre nach dem Erwerb verkauft werden.
  • Die Steuerberechnung soll auf dem tatsächlichen Verkaufspreis basieren und nicht auf dem objektiven Wert.
  • Wertminderung des Mehrwertes auf Basis eines „Deflations-Satzes“. Der Satz wird vom Griechischen Amt für Statistik herangezogen und schränkt den Mehrwert ein, der sich aus der Differenz des Verkaufspreises und dem Erwerbspreis ergibt.
  • Die Berechnung der Steuer mit einer „mathematischen Formel“ sollte der Erwerbspreis der Liegenschaft nicht festgelegt werden können.

2.    Senkung der Bussen/Geldstrafen
Der Vorschlag des Ministeriums sieht eine Senkung von bis zu 80% der Bussen vor, die für verspätete Einreichung der Deklarationen auferlegt wird und die Nicht-Ausstellung von Quittungen. Die Senkung der Bussen wird rückwirkend auf den 1.1.2014 angewandt werden. Insbesondere:

  • Senkung der Busse auf 250 Euro von 1‘000 Euro, die für Unternehmer und Unternehmen mit einfacher Buchhaltung vorgesehen ist.
  • Senkung der Busse auf 500 Euro von 2‘500 Euro, die allen mit doppelter Buchhaltung auferlegt wird.
  • Für die Nicht-Ausstellung von Quittungen wird ein Plafond in der Höhe der Busse geschaffen, das auf 30‘000 Euro festgelegt wird.

3.    Steuerrückbehalt
Eine grosse Anzahl von Korrekturmassnahmen werden voraussichtlich in den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes (K.F.E.) vorgenommen, die den Quellensteuersatz für diverse Kategorien von Erträgen festlegen. Der Grund hierfür ist die Feststellung, dass jeder Versuch zur Anwendung dieser Bestimmungen, die eigentlich seit 1.1.2014 in Kraft treten hätten müssen, grosse Probleme im Betrieb tausender Unternehmen hervorgerufen hat. 

Die Probleme konzentrieren sich insbesondere in der Anwendung der allgemeinen Bestimmung des neuen Einkommenssteuergesetzes, welche die Quellensteuer von 20% auf allen Royalties vorsieht, auf alle Honorare für technische Dienste, Verwaltungshonorare, Honorare für Beratungsdienstleistungen und Honorare ähnlicher Dienstleistungen, wenn es sich beim Empfänger des Honorars um eine natürliche Person handelt, jedoch unabhängig davon, ob diese Leistungen in Griechenland erbracht wurden,

Insbesondere wurde bezüglich der Quellensteuer von 20% auf Royalties festgestellt, dass sie Liquiditätsprobleme in gesamten Unternehmenssektoren schafft, die Rechte Geistigen Eigentums verkaufen, verwalten oder leasen, wie Rechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschl. Kino- und Fernsehfilmen, Bänder für Radiosendungen und Wiedergabe von Videokassetten, Software zu Handelszwecken oder zum persönlichen Gebrauch, Patenten, Marken, Vorrechte usw. Die entsprechenden Unternehmen, die über eine kleine Gewinnspanne verfügen und es ihnen deshalb nicht möglich ist, der Steuerverwaltung einen so hohen Anteil auf ihrem Umsatz abzuliefern, werden durch die Quellensteuer von 20% enormer Liquidität beraubt. 

4.    Systemänderungen in der Abgabe der MWST
Das neue System sieht die Einreichung der periodischen MWST-Deklaration auf elektronischem Weg vor bis zum 20. des 26. Tages des Monats, der der vierteljährlichen oder monatlichen Steuerperiode folgt, ohne die Bezahlung irgendeines Betrages, nicht einmal die 10 Euro. Der geschuldete Steuerbetrag wird jedoch automatisch mit der Einreichung der Deklaration bestätigt. Die Bezahlung der 1. Rate, die 50% des geschuldeten Betrages entspricht, oder der Gesamtschuld muss einige Tage später erfolgen, d.h. am Ende des Monats, in welchem die periodische Deklaration eingereicht wurde (entweder auf der Bank oder bei der Post). Zu diesem Zweck wird eine „Schuldbescheinigung“ ausgestellt. 

5.    Besteuerung der Landwirte
Verbesserung der Besteuerungsgrundlagen: Befreiung aller Landwirte von der Pflicht zur Buchführung, Pflicht zur Einreichung einer jährlichen MWST-Deklaration, Einreichung einer Zusammenstellung einmal jährlich, vollständige Befreiung von der Gewerbesteuer, Senkung der Steuervorauszahlung auf 27,5% für das Jahr 2015. 

6.    Pfändungen
Erhöhung des unpfändbaren Gehalts- und Rentenanteils bezüglich Verpflichtungen gegenüber dem Staat von 1‘000 Euro auf 1‘500 Euro. Ebenfalls werden keine Pfändungen mehr für fällige Schulden bis zu 500 Euro durchgeführt. 

7.    Verrechnung von Schulden
Verrechnung von Guthaben der Bürger mit ihren Verpflichtungen im gesamten Verwaltungssektor . Dies bedeutet, dass die Verrechnung aller Forderungen natürlicher Personen und Unternehmen von Ministerien, Versicherungskassen, Spitäler, juristischen Personen öffentlichen Rechts und Gemeinden mit Verpflichtungen aus Steuern und Versicherungsbeiträgen möglich ist. 

Chaos – Noch kein Beschluss für Quittungen und Zinsen aus Einlagen
Gehaltsempfänger und Rentner wissen noch nicht, welche Quittungen sie dieses Jahr sammeln müssen. Gemäss dem Finanzministerium werden nur Quittungen von Supermärkten und Tankstellen mit 50% ihres Wertes akzeptiert, wobei es für die übrigen Quittungen keine Änderungen gibt. 

Es wird angemerkt, dass das Gesetz über die Sammlung von Quittungen letzten Dezember geändert wurde, jedoch noch kein Beschluss veröffentlicht wurde mit der detaillierten Beschreibung, welche Quittungen akzeptiert werden und mit welchem Betrag. Ebenfalls wurde noch nicht beschlossen, ob die Zinsen aus Einlagen vom ersten Euro in der Steuerklärung deklariert werden müssen, oder ob auch dieses Jahr die Grenze von 250 Euro gilt. Das Finanzministerium macht sich darüber Gedanken, dass die Zinsen nicht ab dem ersten Euro deklariert werden müssen, aber wenn sie die 250 Euro übersteigen, wie dies in den letztjährigen Deklarationen galt. 

Quelle: Hmerisia

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