Vereinfachung der Bürokratie – Aufhebung der Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien
Das Rundschreiben (ΔΙΣΚΠΟ/Φ.15/οικ. 8342) des Ministeriums
für Verwaltungsreformen sieht die Aufhebung der Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten
oder beglaubigten Kopien an die öffentliche Verwaltung vor. Der Staat muss zukünftig
einfache Kopien und vom PC gedruckte Dokumente akzeptieren. Diese Massnahme
soll ab Juli 2014 in Kraft treten.
Das veröffentlichte Gesetz N. 4250/2014 beinhaltet u.a.
wichtige bürokratische Vereinfachungen, mit welchen Verwaltungsverfahren
verbessert, flexibler und effizienter werden.
Unter den wichtigsten Änderungen gehört die Aufhebung der
Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien durch
die Interessierten für jegliche Transaktionen mit der öffentlichen Verwaltung.
In diese neue Regelung fallen nicht nur die
Verwaltungsbehörden, aber auch alle übrigen Träger des öffentlichen Dienstes,
wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt vom
Staat kontrolliert werden, Staatsbetriebe usw. Ebenfalls beinhaltet diese
Regelung die öffentlichen Dienste, die nicht reine Verwaltungsbehörden
darstellen, z.B. alle Gerichte, die Kirche, usw.
Konkret
Nach Art. 1 oben genannten Gesetzes wird zukünftig diese
Pflicht für alle Dokumente aufgehoben, die von Verwaltungsbehörden ausgestellt
wurden und den unter diese Regelung fallenden Trägern. Die Verwaltung ist
nunmehr verpflichtet, zukünftig einfache Kopien solcher Dokumente zu
akzeptieren.
Entsprechend sind einfache und gut lesbare Kopien von
Privaten und im Ausland ausgestellte Dokumente zu akzeptieren, sofern diese
vorab von einem Anwalt beglaubigt wurden sowie deutliche Kopien von Privaten
ausgestellte Dokumente, die vorab von den in die Regelung fallenden Behörden
und Trägern bestätigt wurden.
Weiter wird die Einreichung einfacher Kopien zusammen mit
einer eidesstattlichen Erklärung (N. 1599/1986), mit welcher der Interessierte
die Echtheit der Angaben bestätigte, aufgehoben.
Diese neue Regelung zielt – nebst oben genannter Vorteile –
auch auf die Bildung einer wesentlichen und freundlichen Beziehung mit dem
Bürger ab, indem der Staat in der Praxis beweist, dass er ihm Vertrauen
entgegenbringt, Der Bürger wird nunmehr geladen, selbst seine Verlässlichkeit mit
seiner Aufrichtigkeit im Verkehr mit der Verwaltung zu bestätigen und als „verantwortungsvoller
Bürger“ eine positive Rolle in der ihn betreffenden Verwaltungsaktion spielt.
Jedoch wird an dieser Stelle betont, dass die Behörden und
Träger alle drei Monate Stichproben durchführen müssen (mind. 5% der gesamt
eingereichten Kopien). Dies deshalb, weil die Einreichung von einfachen und gut
lesbaren Kopien im Rahmen der Verwaltungsverfahren die Stelle einer
eidesstattlichen Erklärung des Bürgers oder des Unternehmens annehmen.
Werden veränderte oder gefälschte Kopien eingereicht, werden
nicht nur Sanktionen gemäss N. 1599/1986 oder andere Strafen auferlegt, sondern
der entsprechende Verwaltungs- oder andere Akt wird sofort zurückgezogen.
Die jeweiligen öffentlichen Träger werden darauf
hingewiesen, dass nach Ablauf von drei Monaten seit der Veröffentlichung oben
genannten Gesetzes, die Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten – auch für
Verfahren, für welche diese Pflicht explizit von Gesetzes wegen vorgeschrieben
war – aufgehoben wird.
Diese Pflicht kann nur in ausserordentlichen Fällen mit
entsprechendem Ministerialbeschluss innerhalb oben gennantem Zeitraums
auferlegt werden.
Quelle: N. 4250/2014 / Rundschreiben Prot.-Nr. ΔΙΣΚΠΟ/Φ.15/οικ.
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