Ärger und Ungerechtigkeit für Auslandgriechen bezüglich ihres steuerlichen Wohnsitzes, was die nationale Wirtschaft trifft
Die Ministerin der Partei Nea Demokratia, Panagiota
Iakobidou, hat dem Parlament die Frage über die ungerechte Behandlung der
Griechen mit dauerndem Wohnsitz im Ausland gestellt und, dass der griechische
Staat den steuerlichen Wohnsitz für diese Auslandgriechen als in Griechenland
gegeben erachtet.
Dadurch droht ihnen eine doppelte Steuerbelastung, d.h. in
ihrem Wohnsitzstaat (welche Steuern
legitimerweise von diesem Staat erhoben werden) und in Griechenland für ihr
weltweites Einkommen besteuert zu werden.
Wir haben schon in einigen Beiträgen über den steuerlichen
Wohnsitz berichtet und die Problematik, die sich seit der Einführung der entsprechenden
Bestimmungen für die betroffenen natürlichen Personen ergeben hat. Wir wollen nochmals darauf
hinweisen, dass dies auch natürliche Personen mit Auslandwohnsitz ohne
griechische Staatsbürgerschaft betrifft, die jedoch in Griechenland aus irgendeiner
Quelle Einkommen erzielen oder über bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen
verfügen. Dies verpflichtet diese Personen zur Einreichung einer
Steuerdeklaration und die Erbringung des Nachweises des Auslandwohnsitzes und
folglich fallen sie unter die entsprechenden Steuergesetze.
Untenstehend die Übersetzung des dem Parlament eingereichten
Schreibens:
„Athen, 19.5.2014
FRAGE
An die Minister für Wirtschaft und auswärtige Angelegenheiten
THEMA
DER ÄRGER UND DIE UNGERECHTIGKEIT DER UND FÜR DIE GRIECHEN
MIT DAUERNDEM WOHNSITZ IM AUSLAND BEZÜGLICH IHRES STEUERLICHEN WOHNSITZES, WAS
DIE NATIONALE WIRTSCHAFT TRIFFT
Mit Art. 12 N. 3943/2011 wurden strenge und ungerechte
Bestimmungen zu Lasten der Auslandgriechen eingeführt, mit welchen die
unglücklichen griechischen Emigranten, die nicht darüber informiert wurden,
dass sie aus steuerlicher Sicht an die DOY für Personen mit Auslandwohnsitz
übergehen mussten, werden bezüglich ihrer Besteuerung als im Inland ansässig
erachtet und in Griechenland für ihr weltweites Einkommen besteuert. Wenn sie
versuchen, dieses Versäumnis ihrer Übertragung an die DOY für Personen mit
Auslandwohnsitz zu korrigieren, werden sie selbst und ihre Verwandten mit
grossen bürokratischen Verwicklungen konfrontiert, es wird ihnen nicht erlaubt
– aus steuerlicher Sicht – als Bewohner im Ausland zu gelten mit dem Resultat,
dass sie keine Überweisungen in unser Land tätigen können, und das zu einer
Zeit, in welcher unsere Heimat ein grosses Bedürfnis an Investitionen und
Kapital hat. Diese Situation ist tragisch und trifft nicht nur die griechischen
Emigranten stark, aber auch unsere nationale Wirtschaft und ihr erwartetes
Wirtschaftswachstum bereit seit diesem Jahr.
Die Herren Minister werden gefragt:
Welche Gesetzesinitiativen wollen sie ergreifen, so dass die
einzige Voraussetzung zur Registrierung bei der DOY für Personen mit
Auslandwohnsitz – wenn auch verspätet – der Wohnsitz in einem anderen Land von
einer Zeitdauer von mehr als 183 Tagen im Jahr ist, ohne bürokratische
Hindernisse und dass den Griechen mit dauerndem Wohnsitz im Ausland Anreize
gegeben werden, ihr Geld nach Griechenland zu bringen.
Ministerin
Panagiota Ch. Iakobidou“
Anmerkungen:
Dass die
Auslandgriechen keine Überweisungen machen können, ist in diesem Sinne
nicht ganz korrekt. Denn Überweisungen können sie zwar tätigen, jedoch wurden
solche Überweisungen v.a. seit Anwendung der Bestimmungen (Jahr 2011)
grösstenteils eingestellt, um weitere Unannehmlichkeiten mit den griechischen
Steuerbehörden zu vermeiden.
Ebenso die Anmerkung, dass diese Situation die nationale Wirtschaft trifft, scheint uns etwas übertrieben in dem Sinne, als dass nicht allein diese Überweisungen ausschlaggebend zur Verbesserung der griechischen Wirtschaftslage sind, sondern u.a. auch aufgrund der generellen und auch steuerlichen Gegebenheiten heute viele Investoren (In- und Ausländer) sich von Griechenland distanzieren.
Zur Meldung bei der
DOY wollen wir nochmals darauf hinweisen, dass das vom Finanzministerium an
alle Steuerbehörden ergangene Rundschreiben eine klare Weisung enthält, keine
nachträglichen Meldungen des Wegzugs von Griechenland zu akzeptieren. Somit
gilt der Zeitpunkt der Meldung als Datum des Wegzugs und diese Personen werden
– obwohl bereits nachweislich im Ausland wohnhaft und besteuert – als
steuerlich in Griechenland wohnhaft erachtet, was grundsätzlich die Besteuerung
des weltweiten Einkommens zur Folge hat (sei dies auch rückwirkend).
Sollte sich diese
Nicht-Meldung des Wegzugs aufgrund eventueller Kontrollen durch die
Steuerbehörden selbst im Nachhinein herausstellen oder herausgestellt haben
(Änderungen des Wohnsitzes sind dem Steuerregister zwingend zu melden), so gilt
grundsätzlich oben Gesagtes.
Allgemeines
Der guten Ordnung
halber sei erwähnt, dass die Besteuerung des weltweiten Einkommens im Falle des
steuerlichen Wohnsitzes in einem Land kein griechisches Phänomen ist (um damit
auch emigrierte Bürger zu verärgern) und grundsätzlich in allen Ländern gilt,
d.h. das Land des steuerlichen Wohnsitzes behält sich – legitimerweise –
die Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Bürger vor. Hierzu gehören
Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen oder aus
anderen Quellen oder Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien
überall in der Welt. Im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den
Ländern, kann die Besteuerung für bestimmte Einkommen und
Vermögen anders geregelt werden, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass
der Steuerpflichtige in seinem Wohnsitzstaat sein in einem anderen Land
erzieltes Einkommen und vorhandenes Vermögen nicht zu deklarieren hat!!!
Dass eine Person ihren
Wohnsitzwechsel (ob im In- oder ins Ausland) bei den zuständigen Behörden zu
melden bzw. sich abzumelden hat, ist ebenfalls eine in allen – zumindest
europäischen Ländern – geltende Pflicht. In Griechenland kann selbst ein
Wohnsitzwechsel in derselben Stadt den gleichzeitigen Wechsel der zuständigen
D.O.Y. bedeuten. Diese Meldung hat selbstverständlich nicht im Nachhinein zu
erfolgen, geschweige denn Jahre danach.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“
besagt ein Spruch, was in oben erwähntem Fall eben genau die teilweise
nachträgliche Besteuerung mit sich brachte resp. die „Unannehmlichkeiten“ mit
den Steuerbehörden, da viele emigrierte Griechen die entsprechende Änderung
nicht zum Zeitpunkt ihres Wegzugs ihren zuständigen Steuerämtern gemeldet
hatten - und folglich ihre Übertragung an die
D.O.Y. für Personen mit Auslandwohnsitz - und nun mit dieser Tatsache
konfrontiert wurden. Jedoch nicht nur in der Vergangenheit emigrierte Griechen versäumten dies, sondern viele Personen, die in neuester Zeit ins Ausland
emigrieren, melden – trotz der heutigen Kenntnis - die Änderung ihres
Wohnsitzes nicht. Somit bleibt ihr steuerlicher Wohnsitz in
Griechenland bestehen und sie sind weiterhin für ihr weltweites Einkommen
steuerpflichtig, was jedoch auch für ihren neuen Wohnsitzstaat zutrifft!!!
Aus der Praxis ist uns
bekannt, dass teilweise auch von den griechischen Steuerberatern zur
Nicht-Abmeldung geraten wird resp. wurde, was zu oben genannten Folgen führen
kann resp. führte. Viele sind vielleicht der Meinung, dass dies natürlich nur
dann geschieht, wenn dem griechischen Staat diese Tatsache bekannt ist resp.
bekannt wird. An dieser Stelle sei jedoch daran zu erinnern, dass die
Kontrollen durch die Steuerbehörden in den letzten 2-3 Jahren verstärkt wurden
und somit durchaus die Möglichkeit besteht, vom Fiskus herangezogen zu werden.
Obwohl die Bestimmungen über die Meldung beim Steuerregister schon lange vor dem Jahr 2011 in Kraft waren, haben sich u.E.
sicherlich auch bedingt durch die Wirtschaftskrise, die Kontrollen auch
diesbezüglich verstärkt, indem der griechische Staat teils seine eigenen
Versäumnisse nachholte, um Gelder in die leeren Kassen fliessen zu lassen. Dies
könnte auch eine Erklärung des Nicht-Akzeptierens der nachträglichen Meldung
des Auslandwohnsitzes erklären, um so rückwirkend die Bestimmungen der
Besteuerung des weltweiten Einkommens anzuwenden.
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