Ärger und Ungerechtigkeit für Auslandgriechen bezüglich ihres steuerlichen Wohnsitzes, was die nationale Wirtschaft trifft



Die Ministerin der Partei Nea Demokratia, Panagiota Iakobidou, hat dem Parlament die Frage über die ungerechte Behandlung der Griechen mit dauerndem Wohnsitz im Ausland gestellt und, dass der griechische Staat den steuerlichen Wohnsitz für diese Auslandgriechen als in Griechenland gegeben erachtet. 

Dadurch droht ihnen eine doppelte Steuerbelastung, d.h. in ihrem Wohnsitzstaat (welche Steuern legitimerweise von diesem Staat erhoben werden) und in Griechenland für ihr weltweites Einkommen besteuert zu werden. 

Wir haben schon in einigen Beiträgen über den steuerlichen Wohnsitz berichtet und die Problematik, die sich seit der Einführung der entsprechenden Bestimmungen für die betroffenen natürlichen Personen ergeben hat. Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass dies auch natürliche Personen mit Auslandwohnsitz ohne griechische Staatsbürgerschaft betrifft, die jedoch in Griechenland aus irgendeiner Quelle Einkommen erzielen oder über bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen verfügen. Dies verpflichtet diese Personen zur Einreichung einer Steuerdeklaration und die Erbringung des Nachweises des Auslandwohnsitzes und folglich fallen sie unter die entsprechenden Steuergesetze. 

Untenstehend die Übersetzung des dem Parlament eingereichten Schreibens: 

„Athen, 19.5.2014

FRAGE

An die Minister für Wirtschaft und auswärtige Angelegenheiten

THEMA

DER ÄRGER UND DIE UNGERECHTIGKEIT DER UND FÜR DIE GRIECHEN MIT DAUERNDEM WOHNSITZ IM AUSLAND BEZÜGLICH IHRES STEUERLICHEN WOHNSITZES, WAS DIE NATIONALE WIRTSCHAFT TRIFFT

Mit Art. 12 N. 3943/2011 wurden strenge und ungerechte Bestimmungen zu Lasten der Auslandgriechen eingeführt, mit welchen die unglücklichen griechischen Emigranten, die nicht darüber informiert wurden, dass sie aus steuerlicher Sicht an die DOY für Personen mit Auslandwohnsitz übergehen mussten, werden bezüglich ihrer Besteuerung als im Inland ansässig erachtet und in Griechenland für ihr weltweites Einkommen besteuert. Wenn sie versuchen, dieses Versäumnis ihrer Übertragung an die DOY für Personen mit Auslandwohnsitz zu korrigieren, werden sie selbst und ihre Verwandten mit grossen bürokratischen Verwicklungen konfrontiert, es wird ihnen nicht erlaubt – aus steuerlicher Sicht – als Bewohner im Ausland zu gelten mit dem Resultat, dass sie keine Überweisungen in unser Land tätigen können, und das zu einer Zeit, in welcher unsere Heimat ein grosses Bedürfnis an Investitionen und Kapital hat. Diese Situation ist tragisch und trifft nicht nur die griechischen Emigranten stark, aber auch unsere nationale Wirtschaft und ihr erwartetes Wirtschaftswachstum bereit seit diesem Jahr. 

Die Herren Minister werden gefragt:

Welche Gesetzesinitiativen wollen sie ergreifen, so dass die einzige Voraussetzung zur Registrierung bei der DOY für Personen mit Auslandwohnsitz – wenn auch verspätet – der Wohnsitz in einem anderen Land von einer Zeitdauer von mehr als 183 Tagen im Jahr ist, ohne bürokratische Hindernisse und dass den Griechen mit dauerndem Wohnsitz im Ausland Anreize gegeben werden, ihr Geld nach Griechenland zu bringen. 

Ministerin

Panagiota Ch. Iakobidou“ 

Anmerkungen: 

Dass die Auslandgriechen keine Überweisungen machen können, ist in diesem Sinne nicht ganz korrekt. Denn Überweisungen können sie zwar tätigen, jedoch wurden solche Überweisungen v.a. seit Anwendung der Bestimmungen (Jahr 2011) grösstenteils eingestellt, um weitere Unannehmlichkeiten mit den griechischen Steuerbehörden zu vermeiden. 

Ebenso die Anmerkung, dass diese Situation die nationale Wirtschaft trifft, scheint uns etwas übertrieben in dem Sinne, als dass nicht allein diese Überweisungen ausschlaggebend zur Verbesserung der griechischen Wirtschaftslage sind, sondern u.a. auch aufgrund der generellen und auch steuerlichen Gegebenheiten heute viele Investoren (In- und Ausländer) sich von Griechenland distanzieren. 

Zur Meldung bei der DOY wollen wir nochmals darauf hinweisen, dass das vom Finanzministerium an alle Steuerbehörden ergangene Rundschreiben eine klare Weisung enthält, keine nachträglichen Meldungen des Wegzugs von Griechenland zu akzeptieren. Somit gilt der Zeitpunkt der Meldung als Datum des Wegzugs und diese Personen werden – obwohl bereits nachweislich im Ausland wohnhaft und besteuert – als steuerlich in Griechenland wohnhaft erachtet, was grundsätzlich die Besteuerung des weltweiten Einkommens zur Folge hat (sei dies auch rückwirkend). 

Sollte sich diese Nicht-Meldung des Wegzugs aufgrund eventueller Kontrollen durch die Steuerbehörden selbst im Nachhinein herausstellen oder herausgestellt haben (Änderungen des Wohnsitzes sind dem Steuerregister zwingend zu melden), so gilt grundsätzlich oben Gesagtes. 

Allgemeines

Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass die Besteuerung des weltweiten Einkommens im Falle des steuerlichen Wohnsitzes in einem Land kein griechisches Phänomen ist (um damit auch emigrierte Bürger zu verärgern) und grundsätzlich in allen Ländern gilt, d.h. das Land des steuerlichen Wohnsitzes behält sich – legitimerweise – die Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Bürger vor. Hierzu gehören Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen oder aus anderen Quellen oder Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien überall in der Welt. Im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Ländern, kann die Besteuerung für bestimmte Einkommen und Vermögen anders geregelt werden, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Steuerpflichtige in seinem Wohnsitzstaat sein in einem anderen Land erzieltes Einkommen und vorhandenes Vermögen nicht zu deklarieren hat!!!

Dass eine Person ihren Wohnsitzwechsel (ob im In- oder ins Ausland) bei den zuständigen Behörden zu melden bzw. sich abzumelden hat, ist ebenfalls eine in allen – zumindest europäischen Ländern – geltende Pflicht. In Griechenland kann selbst ein Wohnsitzwechsel in derselben Stadt den gleichzeitigen Wechsel der zuständigen D.O.Y. bedeuten. Diese Meldung hat selbstverständlich nicht im Nachhinein zu erfolgen, geschweige denn Jahre danach.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ besagt ein Spruch, was in oben erwähntem Fall eben genau die teilweise nachträgliche Besteuerung mit sich brachte resp. die „Unannehmlichkeiten“ mit den Steuerbehörden, da viele emigrierte Griechen die entsprechende Änderung nicht zum Zeitpunkt ihres Wegzugs ihren zuständigen Steuerämtern gemeldet hatten - und folglich ihre Übertragung an die D.O.Y. für Personen mit Auslandwohnsitz - und nun mit dieser Tatsache konfrontiert wurden. Jedoch nicht nur in der Vergangenheit emigrierte Griechen versäumten dies, sondern viele Personen, die in neuester Zeit ins Ausland emigrieren, melden – trotz der heutigen Kenntnis - die Änderung ihres Wohnsitzes nicht. Somit bleibt ihr steuerlicher Wohnsitz in Griechenland bestehen und sie sind weiterhin für ihr weltweites Einkommen steuerpflichtig, was jedoch auch für ihren neuen Wohnsitzstaat zutrifft!!!

Aus der Praxis ist uns bekannt, dass teilweise auch von den griechischen Steuerberatern zur Nicht-Abmeldung geraten wird resp. wurde, was zu oben genannten Folgen führen kann resp. führte. Viele sind vielleicht der Meinung, dass dies natürlich nur dann geschieht, wenn dem griechischen Staat diese Tatsache bekannt ist resp. bekannt wird. An dieser Stelle sei jedoch daran zu erinnern, dass die Kontrollen durch die Steuerbehörden in den letzten 2-3 Jahren verstärkt wurden und somit durchaus die Möglichkeit besteht, vom Fiskus herangezogen zu werden. 

Obwohl die Bestimmungen über die Meldung beim Steuerregister schon lange vor dem Jahr 2011 in Kraft waren, haben sich u.E. sicherlich auch bedingt durch die Wirtschaftskrise, die Kontrollen auch diesbezüglich verstärkt, indem der griechische Staat teils seine eigenen Versäumnisse nachholte, um Gelder in die leeren Kassen fliessen zu lassen. Dies könnte auch eine Erklärung des Nicht-Akzeptierens der nachträglichen Meldung des Auslandwohnsitzes erklären, um so rückwirkend die Bestimmungen der Besteuerung des weltweiten Einkommens anzuwenden. 

Aufgrund oben Gesagtem und der geseztlichen Bestimmungen können wir nur immer wieder dazu raten, dass sich Personen, die ihren Wohnsitz verlegen, sich auch bei den griechischen Steuerbehörden korrekt abmelden und somit an die D.O.Y. für Personen mit Auslandwohnsitz übertragen werden. So vermeiden sie nicht nur Konflikte mit den griechischen Steuerbehörden, sondern auch mit den Steuerbehörden des neuen Wohnsitzstaates, denn – wie oben ausgeführt - haben auch diese Staaten grundsätzlich das Recht der Besteuerung des weltweiten Einkommens. (Ιn der Schweiz beispielsweise gilt bei steuerlichem Wohnsitz die Deklaration des weltweiten Einkommens, wobei jedoch das in Griechenland und nach DBA dort zu versteuernde Einkommen zwar nicht besteuert wird, jedoch zur Erhebung der Steuer in der Schweiz satzbestimmend ist.)

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

A.F.M. – Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland

Rentner mit Wohnsitz im Ausland – Information des IKA-E.T.A.M.

Wie wurden im Antiken Griechenland Steuern erhoben? - Kurzer Exkurs