Ausländische Investoren - Weiter geht es mit den Beschlüssen

Das Finanzministerium hat mit der Veröffentlichtung einer Pressemitteilung, den Beschluss bezüglich der Besteuerung ausländischer Investoren, die aus griechischen Staats- oder Unternehmensanleihen Kapitalgewinne erzielen der Besteuerung unterliegen, dementiert.

Hierzu unsere Berichte 
"Ausländische Investoren werden vom griechischen Fiskus zur Kasse gebeten!" sowie "Nun doch keine Besteuerung ausländischer Investoren" 

Mit neuestem Beschluss POL 1145/2014 vom 16.5.2014 wird nun der dementierte Beschluss POL 1117/2014 vom 25.4.2014 (detaillertes Verfahren der Besteuerung ausländischer Investoren)   widerrufen. Der Widerruf gilt bis zur Veröffentlichung eines neuen Beschlusses in dieser Angelegenheit. 

Dieses Thema scheint u.E. noch nicht gänzlich vom Tisch zu sein und es bleibt abzuwarten, wie das Finanzministerium weiter verfahren wird. 
 
Es sei nochmals angemerkt, dass der widerrufene Beschluss v.a. ausländische Begünstigte betrifft und sollte die Auszahlung der entsprechenden Gewinne über eine im Ausland ansässigen Zahlstelle gemacht worden sein. Sollte die Investition mit griechischen Staats- und Unternehmensanleihen über eine in Griechenland ansässigen Bank oder Investmentgesellschaft getätigt worden sein, so wurde die entsprechende Steuer automatisch von der inländischen Zahlstelle zurückbehalten. Mit einer solchen Auszahlung jedoch ist die Steuerpflicht noch nicht ausgeschöpft, d.h. dass der erzielte Gewinn auch als Einkommen zu deklarieren ist und aufgrund der allgemeinen Bestimmungen entsprechend besteuert wird, wobei die bereits bezahlte Gewinnsteuer von der Einkommenssteuer abgezogen wird. 
 
Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland haben gemäss Einkommenssteuergesetz (neues und altes Gesetz) dann eine Steuerdeklaration einzureichen, wenn sie ein tatsächliches Einkommen in Griechenland erzielen. Hierzu zählen Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw. und eben auch Gewinne aus dem Verkauf solcher Anleihen, da diese Gewinne - wie oben erwähnt - auch der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterliegen. 

 Jedoch, bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens hat der Steuerpflichtige den Nachweis über seinen steuerlichen Wohnsitz zu erbringen, um so von der Besteuerung in Griechenland befreit zu werden (denn grundsätzlich sehen die Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass Einkommen im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person besteuert werden). Dies wurde entsprechend auch in der Pressemitteilung so erläutert. 

Sobald ein neuer Beschluss in dieser Sache vorliegt, werden wir unsere Leser darüber informieren. 



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