Ausländische Investoren werden vom griechischen Fiskus zur Kasse gebeten!



Mit einem Rundschreiben POL. 1117/2014 verlangt das Finanzministerium von allen ausländischen Investoren, die mit griechischen Staats- und Unternehmensanleichen gehandelt und daraus Kapitalgewinne erzielt haben, sich beim griechischen Fiskus zu melden.


In der Praxis bedeutet dies, dass ausländische Investoren (natürliche und juristische Personen), einen Steuervertreter in Griechenland bestimmen müssen, der bei der griechischen Steuerverwaltung vorspricht und die Steuerdeklaration sowie diverse Unterlagen einreicht. Der Begünstigte hat dann entweder die Steuer in der Höhe von 20% oder 33% auf diesen Gewinnen zu bezahlen oder wird – unter bestimmten Voraussetzungen – von dieser befreit. 


Besteuerung der  Kapitalgewinne

Konkret, auf Basis des bis 31.12.20013 geltenden Einkommenssteuergesetzes (N. 2238/94) fallen ausländische Steuerpflichtige (natürliche oder juristische Personen), die Kapitalgewinne aus griechischen Staats- oder Unternehmensanleihen erzielen unter die Quellenbesteuerung von 20% (natürliche Personen) und 33% (juristische Personen). Der Steuerrückbehalt erfolgt durch den griechischen Finanzträger, der die entsprechenden Transaktionen der griechischen Anleihen auf Rechnung des ausländischen Kunden durchgeführt hat. Mit anderen Worten, sollten die Transaktionen mit den griechischen Anleihen mittels einer griechischen Bank oder eines Investmentunternehmens getätigt worden sein, wurde die Steuer bereits zurückbehalten und die Steuerpflicht ist somit abgegolten. 


Vorstehendes wurde bereits mit einem letztjährigen Rundschreiben des Finanzministeriums erlassen mit der Unterschrift des Ministers, Giorgos Mavragani, wobei das Thema der Quellenbesteuerung für diejenigen Ausländer, die Kapitalgewinne aus griechischen Staats- und Unternehmensanleihen erzielten und über keine ständige Betriebsstätte oder Wohnsitz in Griechenland verfügen und die entsprechenden Transaktionen im Ausland ausgeführt haben, mit einem neuen Rundschreiben geregelt werden sollte. 


Dieses Rundschreiben POL. 1117/2014 wurde nunmehr vom Generalsekretär öffentlicher Einnahmen, Charis Theocharis, unterschrieben und an alle Steuerämter versandt. 


Verfahren für die betreffenden Steuerpflichtigen und einzureichende Dokumente


Pflicht zur Einreichung der Steuerdeklaration

Der geschuldete Steuerbetrag auf Kapitalgewinne, die von ausländischen Begünstigten (natürliche oder juristische Personen) ohne ständige Betriebsstätte oder steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bis zum Inkrafttreten des neuen Einkommenssteuergesetzes (1.1.2014) erzielt haben, ist von diesen Personen (Steuerpflichtige) selbst zu entrichten, sofern keine inländischer Finanzträger diese Investitionen vermittelt hat. 


Der Steuerpflichtige (Beneficial Owner) hat eine Steuerdeklaration einzureichen, und zwar bis 25. Juni 2014, wobei die berechnete Steuer mit Einmalzahlung zu begleichen ist. 


Bestätigung der Zahlstelle

Gleichzeitig mit der Einreichung der Steuerdeklaration hat der ausländische Begünstigte eine Bestätigung der formellen ausländischen Zahlstelle – formell übersetzt in die griechische Sprache – einzureichen, aus welcher der Betrag des Kapitalgewinns hervorgeht. Dasselbe gilt auch, wenn eine inländische Zahlstelle vermittelte, die Übertragung der Titel jedoch mittels eines Kunden-Sammelkontos getätigt worden ist und nicht persönlich für jeden Anleger. 


Steuervertreter / A.F.M. (Steuernummer)

Ausländische Begüngstigte, die in Griechenland über keine Postadresse verfügen, sind verpflichtet einen Steuervertreter zu bennenen (siehe hierzu unseren Artikel „Personenmit Wohnsitz im Ausland- Neu: Bestimmung eines Steuervertreters inGriechenland“ ) und gleichzeitig den Antrag zur Ausstellung des A.F.M. (Steuernummer) (siehe Artikel "Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland")  zu beantragen (einzureichende Formulare sind das M7 „Deklaration Beziehungen des Steuerpflichtigen“ für den Steuervertreter sowie M1 „Antrag auf Ausstellung des A.F.M./Änderung persönlicher Daten“ – Juristische Personen M3 „Gründungsantrag/Änderungen nicht natürlicher Personen“ sowie M9 „Angaben zum ausländischen Unternehmen“).  


Doppelbesteuerungsabkommen

Sollte der tatsächlich Begünstigte (Beneficial Owner) seinen steuerlichen Wohnsitz in einem Land begründen, mit welchem Griechenland ein Steuerabkommen abgeschlossen hat, kann er sich auf dieses berufen und wird evtl. von der Steuer befreit. Hierfür hat er der griechischen Steuerverwaltung das entsprechende dem Doppelbesteuerungsabkommen beigelegte Formular, das vollständig ausgefüllt und von der ausländischen Steuerverwaltung unterschrieben und abgestempelt sein muss, einzureichen. (Länder, mit welchen Griechenland ein DBA abgeschlossen hat http://www.gsis.gr/gsis/info/gsis_site/ddos/ / Formular finden Sie unter http://www.gsis.gr/gsis/info/gsis_site/ddos/c_en.html).


Es sei angemerkt, dass gemäss den Bestimmungen offizielle im Wohnsitzstaat ausgestellte Dokumente mit Apostille versehen, d.h. beglaubigt, sein müssen (Haager Übereinkommen). Für Länder, welche nicht dem Haager Übereinkommen unterstehen, ist die Beglaubigung durch die griechische Botschaft oder das griechische Konsulat vorzunehmen. 


Geschuldete Steuer

Die Steuerberechnung erfolgt mit einem Steuersatz von 20% für natürliche Personen und 33% für juristische Personen.


Keine Pflicht zur Einreichung der Steuerdeklaration

Im Falle, dass ein inländischer Finanzträger solche Geschäfte auf Rechnung des ausländischen Investors getätigt hat, wurde die Quellensteuer auf dem Kapitalgewinn von der Zahlstelle direkt an die griechische Steuerverwaltung entrichtet und die Steuerpflicht ist somit abgegolten. Folglich haben diese Begünstigten nichts zu unternehmen. 


 Quellen: POL. 1102/2013 / POL. 1117/2014

Anmerkungen:

1.        Grundsätzlich ist vorerst festzuhalten, dass oben Genanntes ausschliesslich die Besteuerung von Kapitalgewinnen, d.h. den erzielten Mehrwert aus der Veräusserung von Anleihen, betrifft und nicht Dividenden und Zinsen.

2.        Im „alten“ Einkommenssteuergesetz, auf welches sich oben genanntes Rundschreiben beruft, wurde zwischen privatem und gewerblichem Wertschriftenhandel noch nicht unterschieden, wogegen nach neuem ab 1.1.2014 geltenden Einkommenssteuergesetz N. 4172/2013 die Besteuerung auf Kapitalgewinne aus dem Handel börsenkotierter oder nicht börsenkotierter Titel sowie inländischer Staatsanleihen den gewerbsmässigen Handel (natürliche Personen) voraussetzt. Die Definition des gewerbsmässigen Handels wurde mit Rundschreiben POL. 1105/10.2014 festgelegt.

Das Finanzministerium will nun noch bis Ende 2013 auf Basis der alten Regelung alle ausländischen Investoren – unabhängig des gewerbsmässigen oder privaten Handels – „zur Kasse beten“.

3.       Wir sehen mit Rundschreiben grundsätzlich folgende Schwierigkeiten:
-          Einerseits hat nun jeder ausländische Investor vorerst einmal von diesem Rundschreiben Kenntnis zu erhalten. Dies könnte von der ausländischen resp. inländischen – im Falle von Sammelkonten bei inländischen Finanzträgern - Zahlstelle erfolgen.
-          Andererseits ist dies eine länderübergreifende Regelung, die je nach Ansässigkeitsstaat des Investors, die Gefahr der doppelten Besteuerung in sich birgt. D.h. sollte der Wohnsitzstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland abgeschlossen haben, hat der Investor eventuell den erzielten Gewinn in seinem Wohnsitzstaat versteuert und muss dies nun nochmals in Griechenland tun.
-          Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen grundsätzlich u.a. die Vermeidung solcher doppelten Besteuerung auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen vor.


Beispiel Schweiz: Schweiz hat mit Griechenland ein Doppelbesteuerungsbkommen, wobei nach Schweizer Steuerrecht Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vermögen grundsätzlich bei Bund und Kanton steuerfrei sind, sofern es sich dabei um das private Vermögen und nicht um gewerbsmässigen Handel mit Wertpapieren handelt. 


Im vorliegenden Fall wird der Gewinn aus dieser Veräusserung von Anleihen nach DBA Schweiz-Griechenland im Ansässigkeitsstaat des Veräusserers (Begünstigter) besteuert.

Hat nun ein Schweizer privater Investor (und Beneficial Owner) mit steuerlichem Wohnsitz resp. ohne ständige Betriebsstätte in Griechenland in der Schweiz bis Ende 2013 Gewinne aus der Veräusserung von griechischen Staats- oder Unternehmensanleihen erzielt, muss er zusammen mit der Bestätigung der Zahlstelle über die erzielten Gewinnbeträge auch das dem DBA angehängte Formular „Antrag zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens“ einreichen. Dieses Formular dient zugleich der Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes resp. Bestätigung, dass keine ständige Betriebsstätte in Griechenland vorhanden ist. Folglich wird er aufgrund des DBA’s und der entsprechenden Bestimmung von der Steuer befreit. 

4.       Daneben entsteht für die Steuerpflichtigen, Finanzträger (resp. Zahlstellen), in- und ausländische Steuerbehörden ein enormer bürokratischer Aufwand, wobei noch nicht feststeht, wie dieser im In- und Ausland genau gehandhabt werden soll resp. wird.
5.       Eine andere im Rundschreiben nicht erwähnte Frage ist, was geschieht bei Nicht-Erfüllen dieser Steuerpflicht aus irgendwelchen Gründen? 
Wie werden die Investoren durch den griechischen Fiskus ausfindig gemacht? Werden die ausländischen Finanzträger resp. Zahlstellen von den griechischen Behörden zur Herausgabe der Daten des Begünstigten aufgefordert?
Werden die ausländischen Investoren bei verspäteter Zahlung mit Bussen und Strafsteuern belastet? 
Usw. usw. 

Also auch hier stellen sich Fragen, wie das Ganze in der Praxis aussehen soll resp. wie in bestimmten Fällen genau verfahren werden soll.

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