Nachweis steuerlicher Wohnsitz – Frist zur Einreichung bis 30.6.2014
Wir erinnern unsere Leser daran, dass alle natürlichen
Personen mit Auslandwohnsitz und welche ein tatsächliches Einkommen aus Quellen
in Griechenland erzielen, den gemäss Bestimmungen zu erbringenden Nachweis des
steuerlichen Wohnsitzes fristgerecht, d.h. vor dem Fristablauf zur Einreichung der Einkommensteuerdeklaration am 30.6.2014, einzureichen
haben. Der Nachweis hat in physischer Form und mit den entsprechenden
Anmerkungen oder Bestätigungen, aus welchen der Auslandwohnsitz des
Steuerpflichtigen hervorgeht, bei der D.O.Y., bei welcher der Steuerpflichtige
seine Einkommenssteuerdeklaration als Person mit Auslandwohnsitz einreicht, erbracht
zu werden (POL. 1146/19.5.2014).
(Unter der Rubrik „Nachweis“
finden Sie diverse Artikel mit dem Thema der Bestätigung des steuerlichen
Wohnsitzes. Ebenfalls berichteten wir in unserem letzten Artikel „Ärger
und Ungerechtigkeit für Auslandgriechen bezüglich ihres steuerlichen
Wohnsitzes, was die nationale Wirtschaft trifft“ über die eventuellen
Folgen der Nicht-Meldung des Wohnsitzes beim Steuerregister resp. der
verspäteten Einreichung des Nachweises).
Fristen zur
Einreichung der Steuerdeklarationen
- Natürliche Personen mit tatsächlichem Einkommen (Mietzinse, Zinsen, usw.) aus Quellen in Griechenland haben bis zum 30.6.2014 eine Einkommenssteuererklärung einzureichen.
- Ebenfalls ist die Steuerdeklaration E2 Detaillierte Angaben der Mieten und leerstehenden Gebäude bis zum 30.6.2014 einzureichen (in der Steuerdeklaration sind alle Liegenschaften anzugeben, d.h. auch leerstehende Gebäude sowie auch solche, für welche eventuell die Mieten nicht für das gesamte Jahr eingenommen wurde).
Anmerkung:
Gemäss POL. 1013/2014 haben alle Mietverträge elektronisch mittels Taxisnet
eingereicht zu werden. Siehe auch „Mietverträge
– Einreichung mittels Taxisnet“ und „Mietverträge
– Verlängerung der Frist zur Deklaration mittels Taxisnet“).
- Die Frist zur Einreichung der Deklaration E9 Unbewegliches Vermögen ist am 30.5.2014 abgelaufen. Das Generalsekretariat Öffentlicher Einnahmen betont, dass es zwar keine Fristverlängerung zur Einreichung geben wird, jedoch eine gesetzliche Regelung der Regierung wird in vielen Fällen die Einreichung der Deklaration E9 zwischen Juli bis September ohne Auferlegung einer Busse ermöglichen.
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