Nun doch keine Besteuerung der Kapitalgewinne ausländischer Investoren?
Am 5. Mai 2014 berichteten wir über den Beschluss POL
1117/2014 des Finanzministeriums, aufgrund welchem ausländische Investoren, die
mit griechischen Staats- und Unternehmensanleihen gehandelt und daraus
Kapitalgewinne erzielt haben, diese bis Ende 31.12.2013 erzielten Gewinne beim
griechischen Fiskus besteuern müssen.
Genau das will das Finanzministerium nun widerlegen: „Es
gibt keinerlei Grundlage zur Besteuerung der Kapitalgewinne griechischer
Staatsanleihen für ausländische Investoren ab 1.1.2014“.
Weiter wird ausgeführt, dass „die Veröffentlichungen, die
sich auf die rückwirkende Besteuerung oder die Absicht der rückwirkenden
Besteuerung beziehen, vollständig falsch sind“.
Das Ministerium erklärt, dass die vom 29.2.2012 bis
31.12.2013 erzielten Kapitalgewinne gemäss den alten Bestimmungen 4051/2012
besteuert werden, es sei denn, dass das Doppelbesteuerungsabkommen eine
günstigere Behandlung vorsieht.
„Diese Regierung strebt die Senkung der Steuern an. Dies
zeigt sich auch durch die Aufhebung der Steuer ab 1.1.2014“, betont das
Ministerium weiter.
Es wird darauf hingewiesen, dass am Donnerstag die
griechischen Anleihen unter starken Druck geraten waren, nachdem Reuters den vom
Finanzministerium veröffentlichten Beschluss (POL 1117/2014) an der Deutschen
Börse bekannt gab und über eine rückwirkende Besteuerung ausländischer
Investoren sprach.
Anmerkungen:
1. Mit Beschluss POL 1117/2014 wird die Anwendung bezüglich Besteuerung solcher Kapitalgewinne genauer erläutert bezugnehmend auf einen älteren POL 1102/2013 (hier wurde erläutert, dass für die ausländischen Investoren ein neuer Beschluss zur Anwendung dieser Bestimmungen veröffentlicht werde und dies war dann POL 1117/2014) und dieser wiederum auf das alte Einkommenssteuergesetz (N. 2238/1994 Art. 24) sowie oben genanntes Gesetz N. 4051/2012 (in Kraft seit 28.2.2012!!), das u.a. Änderungen des Art. 24 N. 2238/1994 enthält.
2. Aufgrund der nun veröffentlichten Aussagen des Ministeriums, werden die Kapitalgewinne ab 1.1.2014 nicht besteuert, was aus dem Beschluss POL 1117/2014 auch so hervorgeht, da sich die Besteuerung auf das alte Einkommenssteuergesetz 2238/1994 bezieht, welches bis 31.12.2013 in Kraft war:
Dies wiederum bedeutet jedoch, dass alle bis dahin erzielten Gewinne der Besteuerung unterliegen, was vom Ministerium auch nicht explizit dementiert, sondern auf die Besteuerung aufgrund von N. 4051/2012 Bezug genommen wird, wobei gleichzeitig auf das Doppelbesteuerungsabkommen hingewiesen wird, welches ohnehin zur Anwendung kommt für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Land begründen, mit welchem Griechenland ein solches Abkommen abgeschlossen hat (überdies wird dies auch in POL 1117/2014 korrekterweise so erläutert).
3. Das Finanzministerium dementiert also grundsätzlich nicht die Anwendung seine bisherigen Beschlüsse und die entsprechenden zugrunde Gesetze, sondern bestätigt grundsätzlich die Aufhebung dieser Besteuerung ab 1.1.2014 (gemäss neuem Einkommenssteuergesetz N. 4172/2013) und die Besteuerung der vom 28.2.2012 bis 31.12.2013 erzielten Gewinne aufgrund von 4051/2012 mit Ausnahme der gesonderten Behandlung bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens.
4. In Anbetracht, dass dieses Jahr ohnehin Einkommen, Erträge usw. für das Jahr 2013 (Steuerjahr) besteuert werden, erscheint uns die Aussage, dass keine rückwirkende Besteuerung vorgenommen werde oder nicht die Absicht dazu bestand, nicht ganz korrekt.
Aufgrund oben Gesagtem scheint die Veröffentlichung u.E. vorerst eine Antwort auf die Reaktion der Börsen aufgrund der Beschlüsse zur
Besteuerung ausländischer Investoren zu sein.
Relevanter Artikel:
19.5.2014
Nach der Veröffentlichtung unseres Artikels veröffentlichte das Finanzministeriums einen Beschluss mit dem Widerruf des POL 1117/2014 bis auf Weiteres. Siehe hierzu unseren Artikel "Ausländische Investoren - Weiter geht es mit den Beschlüssen"
Nach der Veröffentlichtung unseres Artikels veröffentlichte das Finanzministeriums einen Beschluss mit dem Widerruf des POL 1117/2014 bis auf Weiteres. Siehe hierzu unseren Artikel "Ausländische Investoren - Weiter geht es mit den Beschlüssen"
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