Rückwirkende Anpassung der Verkehrswerte der Liegenschaften in Griechenland

Mit Beschluss des Finanzministeriums POL 1009/18.1.2016 wurden die Verkehrswerte der innerhalb der Bauzone befindlichen Liegenschaften angepasst, welche in irgend einer Art und Weise übertragen wurden, d.h. von Todes wegen, Schenkungen, elterliche Zuwendung oder entgeltliche Übertragung.

Anpassung der Verkehrswerte und Besteuerung

Die Anpassung der Verkehrswerte erfolgt in folgenden Fällen

  • Übertragungen von Todes wegen, die bereits eingetreten sind, und
  • Übertragungen aufgrund einer Vereinbarung aus irgend einem Grund, die bereits verfasst und unterschrieben sind,

ab dem 21.5.2015 und danach.

Die rückwirkende Anpassung betrifft

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • elterliche Zuwendungen

Der Zeitpunkt des Ablebens oder der Vertragsvereinbarung hat vor dem 21.5.2015 zu liegen, wobei die entsprechende Steuerpflicht jedoch nach dem 21.5.2015 entstanden ist, unabhängig davon, ob die entsprechende Steuerdeklaration eingereicht oder ein Steuerbescheid ausgestellt wurde, hängig ist oder die Steuer bereits bezahlt wurde, usw. . 

Steuerdeklarationen, die nach dem 21.5.2015 eingereicht wurden resp. noch eingereicht werden, der Besteuerungszeitpunkt jedoch vor diesem Datum liegt (z.B. 2014), werden dieser rückwirkenden Anpassung nicht unterstellt und die Berechnung des Verkehrswertes wird aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen berechnet.

Was muss der Steuerpflichtige tun?

Einreichung einer Änderungs-Deklaration
Die unter oben genannte Fälle fallenden Steuerpflichtigen, haben eine Änderunges-Deklaration einzureichen, mit gleichzeitiger Einreichung der Formulare zur Berechnung des Steuerwertes der Liegenschaften, welche aufgrund des POL. 1009/18.1.2016 angepasst wurden. Die Steuerverwaltung (D.O.Y.) ist verpflichtet, die entsprechende Steuer neu zu berechnen.

Anmerkung: Das oben genannte Verfahren wird in jedem Fall bei der Einreichung von Änderungs-Deklarationen zwecks Korrektur der Steuerveranlagung aufgrund entgeltlicher Übertragung, Schenkung oder elterlicher Zuwendung angewandt, unabhängig davon, ob ein entsprechender Vertrag vorliegt oder nicht. Der einzige Unterschied in diesem Fall ist, sofern ein Vertrag vorliegt, dass die Steuerverwaltung einen Steuerbescheid zur Korrektur der Steuerveranlagung ausstellt. Im Falle also des Nicht-Vorliegens des Vertrages, wird die eingereichte Deklaration als fristgemäss eingereicht erachtet und wie die Erstdeklaration (also nicht Änderungs-Deklaration) angesehen. 

Nach der Einreichung der Änderungs-Deklaration und sofern dem Steuerpflichtigen ein Anrecht auf Steuerrückerstattung zusteht, wird die Steuerverwaltung die vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern mit dem entsprechenden Rückerstattungsbetrag verrechnen. Die eventuell daraus entstehende Differenz zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird diesem innerhalb von 90 Tagen rückerstattet. 

Bussen
Für die Änderungs-Deklaratoinen, die in Anwendung der vorgesehenen Bestimmungen gemäss POL. 1009/18.1.2016 eingereicht werden, werden keine Bussen gemäss KFD (Steuerverfahrensgesetz) auferlegt. Sofern jedoch mit diesen Änderungs-Deklaratoinen ausser den Verkehrswertkorrekturen (gemäss POL 1009/18.1.2016) auch andere Daten der regulären Steuerdeklaration geändert werden, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Steuergesetzes sowie des KFD zur Anwendung, d.h. die Steuerverwaltung wird Zinsen, Bussen usw. aufgrund falscher Anwendung der Steuerbestimmungen, die auf das Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind, auferlegen. 

Aufgrund oben Gesagtem empfehlen wir, dass die betreffenden Steuerpflichtigen mit ihrem Buchalter in Griechenland in Kontakt treten, um die entsprechende Änderungs-Deklaration einzureichen.





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