Bezahlung der Erbschaftssteuer durch Abtretung der Liegenschaft an den griechischen Staat

Immer mehr Steuerpflichtige können ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wovon auch die Erbschaftssteuern betroffen sind. Aus diesem Grund wird die Bezahlung der Erbschaftssteuer u.a. auch durch die Abtretung von Liegenschaften ermöglicht.



Nachfolgend ein kurzer Überblick der dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen zur Verfügung stehenden Mittel, um seine Erbschaftssteuern zu begleichen.



Abtretung der Liegenschaft an den Staat (Hingabe an Erfüllungs statt)

Das Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen (GGDE) wird in Kürze einen Beschluss veröffentlichen, mit welchem den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Abtretung Ihrer Liegenschaft an den griechischen Staat geboten wird, wenn sie die geschuldete Erbschaftssteuer teilweise oder gänzlich nicht in bar bezahlen können.



Im Wesentlichen bedeutet dies, dass durch Abtretung der Liegenschaft die Steuerschuld getilgt wird. Das Finanzministerium antwortete auf eine Anfrage von Abgeordneten mit entsprechendem Schreiben:



„Mit den Bestimmungen des §6 Art. 82 des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, die mit dem ersten Artikel des N. 2961/2001 ratifiziert wurde und mit Änderung durch §9 Art. 184 N. 4261/2014 sowie §15 Art. 52 N. 4276/2014 Geltung hat, wird bestimmt, dass



Mit Beschluss der Steuerverwaltung wird die Begleichung der Gesamtsumme oder eines Teils der geschuldeten Erbschaftssteuer durch den Schuldner, der nicht in der Lage ist, diese in bar zu begleichen, auf seinen Antrag hin durch Übertragung des Alleineigentums der nennenswerten geerbten oder anderen Liegenschaft an den griechischen Staat, die sich innerhalb der städtischen Bauzone befindet und nicht durch irgendwelche dinglichen Rechte, geltend gemachten gerichtlichen Ansprüche oder andere Lasten belastet ist, erlaubt ist.

In keinem Fall wird dem Schuldner eine eventuelle sich ergebende Differenz zwischen Liegenschaftenwert und geschuldeter Erbschaftssteuer zurückerstattet. Mit Beschluss des Finanzministeriums wird das Verfahren zur Steuertilgung und jedes andere notwendige Detail zur Anwendung der vorstehenden Bestimmung festgelegt“.



Mit den noch zu veröffentlichen Ministerialbeschluss werden u.a. bestimmt: Das Verfahren, die erforderlichen durch den Steuerpflichtigen einzureichenden Dokumente, welche der Vorsteher der Steuerverwaltung (DOY) zusammen mit dem ergänzten Antrag des Steuerpflichtigen zu verlangen hat. Aufgrund dessen wird der Vorsteher der DOY über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheiden. „



Nur schon in Anbetracht dessen, dass die Bestimmung seit 2014 in Kraft ist und bis heute keine entsprechendes Rundschreiben bezüglich des detaillierten Verfahrens usw. veröffentlicht wurde, wird - wie so oft - der Steuerverwaltung resp. dem Vorsteher ein grosser Ermessensspielraum offen gelassen.



Bei der abzutretenden Liegenschaft muss es sich zudem um eine „nennenswerte“ innerhalb der städtischen Bauzone gelegenen Liegenschaft handeln! Dies könnte u.E. so ausgelegt werden, dass der Staat nur ihm zusagende Liegenschaften wählt und folglich diese Option nur denjenigen Steuerpflichtigen zur Verfügung steht, die über entsprechende Liegenschaften verfügen (entgegen dem Gleichbehandlungsprinzip).



Eine eventuelle sich ergebende Differenz wird auf keinen Fall zurückerstattet! Grundsätzlich könnte durch diese Bestimmung von einer „Bereicherung“ durch den Staat ausgegangen werden. Der Staat erhält nicht nur die geschuldete Erbschaftssteuer, sondern gleichzeitig auch das Alleineigentum einer „nennenswerten“ Liegenschaft, welcher Wert in den meisten Fällen - teils erheblich - über der Steuerforderung liegen könnte.



Abtretung kultureller Güter an den Staat (Hingabe an Erfüllungs statt)

Artikel 82 N. 2961/2001 und konkret §7 bestimmt: „Im Falle der Steuererhebung durch Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung mit Steuerobjekt eines künstlerischen oder anderen Kunstwerkes, kann die entsprechende Steuer durch Abtretung kultureller Güter oder anderer Kunstwerke mit gleichem Wert beglichen werden, die nach Vorschlag eines speziellen Bewertungsausschusses, der auf gemeinsamen Beschluss des Finanzministeriums und des Kulturministeriums gegründet wird, dem Kulturministerium übertragen werden. Ebenfalls mit gemeinsamen Beschluss des Finanzministeriums und des Kulturministeriums werden die Details des Anwendungsverfahrens oben genannter Abschnitte festgelegt.“



Dass ein Kunstwerk oder künstlerische Arbeit genau den gleichen hohen Wert aufweist, wie die geschuldete Erbschaftssteuer, ist in den meisten Fällen eher unwahrscheinlich. Ausser der Steuerpflichtige verfügt über zahlreiche solcher Werke und wählt ein der Steuer entsprecehndes Objekt zur Abtretung an den Staat aus. 
 

Exkurs: In der Schweiz kann in bestimmten Kantonen die Erbschaftssteuer ebenfalls mit kulturellen Gütern beglichen werden, jedoch wird die Bezahlung mit Immobilien für alle Kantone ausgeschlossen.



Abtretung des Zahlungsanspruchs mittels Verkauf einer Liegenschaft

Die griechische Regierung hat sich bis heute trotz Empfehlungen und zahlreicher Vorschläge von der Möglichkeit, Liegenschaften zur Begleichung von Steuern oder sonstigen Abgaben zu akzeptieren, distanziert.



Stattdessen hat die Steuerverwaltung bei nicht Bezahlung der gesamten Steuer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt (die eine Zeit lang mit früherem Gesetz jedoch verwehrt wurde) und mit §8 Art. 43 N. 4174/2013 (in Kraft seit 1.1.2014) bestimmt: 

„Mit Beschluss der Steuerverwaltung wird die Begleichung der Gesamtsumme oder eines Teils der geschuldeten Erbschaftssteuer durch den Schuldner, der nicht in der Lage ist, diese in bar zu begleichen, auf seinen Antrag hin durch Übertragung des Alleineigentums der Liegenschaft an einen Dritten erlaubt mit gleichzeitiger Abtretung des Zahlungsanspruchs der gesamten Forderung oder eines Teils davon an den griechischen Staat. Mit Beschluss des Generalsekretariats öffentlicher Einnahmen wird das Verfahren zur Steuertilgung und jedes andere notwendige Detail zur Anwendung vorliegenden Paragraphen festgelegt.“ (Das entsprechende detaillierte Verfahren wurde mit Rundschreiben N. 1278/27.12.2013 veröffentlicht.)



Anmerkung: Bei einer Liegenschaftenübertragung in Griechenland hat die Unbedenklichkeits- resp. Schuldenbescheinigung von der Steuerverwaltung beibegracht zu werden. Aus dieser ist ersichtlich, ob ein Steuerpflichtiger offene Steuerschulden hat oder nicht. Somit kann eine Übertragung bei Vorhandensein von offenen Steuerforderungen grundsätzlich nicht vollzogen werden. Mit oben genannter Bestimmung wollte das Finanzministerium diese Möglichkeit nun trotzdem einräumen, jedoch mit gleichzeitiger im Kaufvertrag integrierten Abtretung des Zahlungsanspruchs, was nunmehr in vielen Fällen eine der Möglichkeiten für den Staat darstellt, seine Steuerforderungen einnehmen zu können.



Abtretung statt Ratenzahlung

Aufgrund oben Gesagtem stehen dem Steuerpflichtigen resp. den steuerpflichtigen Erben - nebst der Ratenzahlung - nunmehr drei Möglichkeiten zur Begleichung der Erbschaftssteuer zur Verfügung:

  • Abtretung der geerbten oder einer anderen Liegenschaft an den griechischen Staat (Gesetz über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, 2001, mit den entsprechenden Änderungen).
  • Abtretung kultureller Güter (Gesetz über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, 2001, mit den entsprechenden Änderungen)
  • Abtretung des Zahlungsanspruchs (Steuerverfahrensgesetz, 2013),

Voraussetzungen zur Hingabe an Erfüllungs statt:

  • Vorhandensein von künstlerischen oder anderen Kunstwerken gleichen Werts wie die geschuldete Steuer (um eine Differenz zwischen Wert und Steuer zu vermeiden)
  • Vorhandensein einer „nennenswerten“ in der städtischen Bauzone gelegenen Liegenschaft, ohne Belastungen irgendwelcher Art
  • Antrag durch den Steuerpflichtigen resp. die steuerpflichtigen Erben
  • Gutheissung des Antrags durch den Vorsteher der Steuerverwaltung

Die Möglichkeit der Hingabe an Erfüllungs statt unterscheidet sich hauptsächlich von derjenigen der Abtretung des Zahlungsanspruchs darin, dass im ersteren Fall ein eventuell sich ergebender Differenzbetrag zwischen dem Wert des Gegenstandes und der geschuldeten Erbschaftssteuer dem Steuerpflichtigen nicht zurückerstattet wird! Wobei im zweiteren Fall nur der geschuldete Steuerbetrag (im Vertrag explizit erwähnt) an den Fiskus abgegeben wird. 



Der Steuerverwaltung wird nun grundsätzlich auf Antrag des Steuerpflichtigen hin die Möglichkeit der Hingabe auf Erfüllungs statt erlaubt. Ob diese auch von Amtes wegen vorgeschlagen werden kann, ist jedoch unklar resp. wird nicht explizit erwähnt.



Folglich kann davon ausgegangen werden und soweit in der Praxis tatsächlich die Wahloption beim Steuerpflichtigen resp. der steuerpflichtigen Erben liegen sollte, dass dieser nach Möglichkeit u.E. den Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten vorziehen wird, um so die geschuldete Erbschaftssteuer zu bezahlen und den Restbetrag für sich behalten zu können.



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