Bezahlung der Erbschaftssteuer durch Abtretung der Liegenschaft an den griechischen Staat
Immer mehr Steuerpflichtige können
ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wovon auch die
Erbschaftssteuern betroffen sind. Aus diesem Grund wird die Bezahlung
der Erbschaftssteuer u.a. auch durch die Abtretung von Liegenschaften
ermöglicht.
Nachfolgend ein kurzer Überblick der
dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen zur Verfügung stehenden
Mittel, um seine Erbschaftssteuern zu begleichen.
Abtretung der Liegenschaft an den
Staat (Hingabe an Erfüllungs statt)
Das Generalsekretariat für öffentliche
Einnahmen (GGDE) wird in Kürze einen Beschluss veröffentlichen, mit
welchem den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Abtretung Ihrer
Liegenschaft an den griechischen Staat geboten wird, wenn sie die
geschuldete Erbschaftssteuer teilweise oder gänzlich nicht in bar bezahlen
können.
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass
durch Abtretung der Liegenschaft die Steuerschuld getilgt wird. Das
Finanzministerium antwortete auf eine Anfrage von Abgeordneten mit
entsprechendem Schreiben:
„Mit den Bestimmungen des §6 Art. 82
des Gesetzes über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen,
elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, die mit dem
ersten Artikel des N. 2961/2001 ratifiziert wurde und mit Änderung
durch §9 Art. 184 N. 4261/2014 sowie §15 Art. 52 N. 4276/2014
Geltung hat, wird bestimmt, dass
„Mit Beschluss der
Steuerverwaltung wird die Begleichung der Gesamtsumme oder eines
Teils der geschuldeten Erbschaftssteuer durch den Schuldner, der
nicht in der Lage ist, diese in bar zu begleichen, auf seinen Antrag
hin durch Übertragung des Alleineigentums der nennenswerten geerbten
oder anderen Liegenschaft an den griechischen Staat, die sich
innerhalb der städtischen Bauzone befindet und nicht durch
irgendwelche dinglichen Rechte, geltend gemachten gerichtlichen
Ansprüche oder andere Lasten belastet ist, erlaubt ist.
In keinem Fall wird dem Schuldner
eine eventuelle sich ergebende Differenz zwischen Liegenschaftenwert
und geschuldeter Erbschaftssteuer zurückerstattet. Mit Beschluss des
Finanzministeriums wird das Verfahren zur Steuertilgung und jedes
andere notwendige Detail zur Anwendung der vorstehenden Bestimmung
festgelegt“.
Mit den noch zu veröffentlichen
Ministerialbeschluss werden u.a. bestimmt: Das Verfahren, die
erforderlichen durch den Steuerpflichtigen einzureichenden Dokumente,
welche der Vorsteher der Steuerverwaltung (DOY) zusammen
mit dem ergänzten Antrag des Steuerpflichtigen zu verlangen hat.
Aufgrund dessen wird der Vorsteher der DOY über die Annahme oder
Ablehnung des Antrages entscheiden. „
Nur schon in Anbetracht dessen, dass
die Bestimmung seit 2014 in Kraft ist und bis heute keine
entsprechendes Rundschreiben bezüglich des detaillierten Verfahrens
usw. veröffentlicht wurde, wird - wie so oft - der Steuerverwaltung
resp. dem Vorsteher ein grosser Ermessensspielraum offen gelassen.
Bei der abzutretenden Liegenschaft muss
es sich zudem um eine „nennenswerte“ innerhalb der städtischen
Bauzone gelegenen Liegenschaft handeln! Dies könnte u.E. so
ausgelegt werden, dass der Staat nur ihm zusagende Liegenschaften
wählt und folglich diese Option nur denjenigen Steuerpflichtigen zur
Verfügung steht, die über entsprechende Liegenschaften verfügen
(entgegen dem Gleichbehandlungsprinzip).
Eine eventuelle sich ergebende
Differenz wird auf keinen Fall zurückerstattet! Grundsätzlich könnte durch diese Bestimmung von einer „Bereicherung“ durch den Staat
ausgegangen werden. Der Staat erhält nicht nur die geschuldete Erbschaftssteuer, sondern gleichzeitig auch das Alleineigentum einer
„nennenswerten“ Liegenschaft, welcher Wert in den meisten Fällen
- teils erheblich - über der Steuerforderung liegen könnte.
Abtretung kultureller Güter an den
Staat (Hingabe an Erfüllungs statt)
Artikel 82 N. 2961/2001 und konkret
§7 bestimmt: „Im Falle der Steuererhebung durch Erbschaft,
Vermächtnis und Schenkung mit Steuerobjekt eines künstlerischen
oder anderen Kunstwerkes, kann die entsprechende Steuer durch
Abtretung kultureller Güter oder anderer Kunstwerke mit gleichem Wert beglichen
werden, die nach Vorschlag eines speziellen Bewertungsausschusses,
der auf gemeinsamen Beschluss des Finanzministeriums und des
Kulturministeriums gegründet wird, dem Kulturministerium übertragen
werden. Ebenfalls mit gemeinsamen Beschluss des Finanzministeriums
und des Kulturministeriums werden die Details des
Anwendungsverfahrens oben genannter Abschnitte festgelegt.“
Dass ein Kunstwerk oder künstlerische Arbeit genau den gleichen hohen Wert aufweist, wie die geschuldete Erbschaftssteuer, ist in den meisten Fällen eher unwahrscheinlich. Ausser der Steuerpflichtige verfügt über zahlreiche solcher Werke und wählt ein der Steuer entsprecehndes Objekt zur Abtretung an den Staat aus.
Exkurs: In der Schweiz kann in
bestimmten Kantonen die Erbschaftssteuer ebenfalls mit kulturellen
Gütern beglichen werden, jedoch wird die Bezahlung mit Immobilien
für alle Kantone ausgeschlossen.
Abtretung des Zahlungsanspruchs
mittels Verkauf einer Liegenschaft
Die griechische Regierung hat sich bis
heute trotz Empfehlungen und zahlreicher Vorschläge von der Möglichkeit, Liegenschaften
zur Begleichung von Steuern oder sonstigen Abgaben zu akzeptieren,
distanziert.
Stattdessen hat die Steuerverwaltung
bei nicht Bezahlung der gesamten Steuer eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt (die eine Zeit lang mit
früherem Gesetz jedoch verwehrt wurde) und mit §8 Art. 43 N.
4174/2013 (in Kraft seit 1.1.2014) bestimmt:
„Mit Beschluss der
Steuerverwaltung wird die Begleichung der Gesamtsumme oder eines
Teils der geschuldeten Erbschaftssteuer durch den Schuldner, der
nicht in der Lage ist, diese in bar zu begleichen, auf seinen Antrag
hin durch Übertragung des Alleineigentums der Liegenschaft an einen
Dritten erlaubt mit gleichzeitiger Abtretung des Zahlungsanspruchs
der gesamten Forderung oder eines Teils davon an den griechischen
Staat. Mit Beschluss des Generalsekretariats öffentlicher Einnahmen
wird das Verfahren zur Steuertilgung und jedes andere notwendige
Detail zur Anwendung vorliegenden Paragraphen festgelegt.“ (Das
entsprechende detaillierte Verfahren wurde mit Rundschreiben N.
1278/27.12.2013 veröffentlicht.)
Anmerkung: Bei einer Liegenschaftenübertragung in Griechenland hat die
Unbedenklichkeits- resp. Schuldenbescheinigung von der
Steuerverwaltung beibegracht zu werden. Aus dieser ist ersichtlich,
ob ein Steuerpflichtiger offene Steuerschulden hat oder nicht. Somit
kann eine Übertragung bei Vorhandensein von offenen
Steuerforderungen grundsätzlich nicht vollzogen werden. Mit oben
genannter Bestimmung wollte das Finanzministerium diese Möglichkeit
nun trotzdem einräumen, jedoch mit gleichzeitiger im Kaufvertrag
integrierten Abtretung des Zahlungsanspruchs, was nunmehr in vielen
Fällen eine der Möglichkeiten für den Staat darstellt, seine
Steuerforderungen einnehmen zu können.
Abtretung statt
Ratenzahlung
Aufgrund oben
Gesagtem stehen dem Steuerpflichtigen resp. den steuerpflichtigen
Erben - nebst der Ratenzahlung - nunmehr drei Möglichkeiten zur
Begleichung der Erbschaftssteuer zur Verfügung:
- Abtretung der geerbten oder einer anderen Liegenschaft an den griechischen Staat (Gesetz über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, 2001, mit den entsprechenden Änderungen).
- Abtretung kultureller Güter (Gesetz über die Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterliche Zuwendungen und Gewinne aus Glücksspielen, 2001, mit den entsprechenden Änderungen)
- Abtretung des Zahlungsanspruchs (Steuerverfahrensgesetz, 2013),
Voraussetzungen
zur Hingabe an Erfüllungs statt:
- Vorhandensein von künstlerischen oder anderen Kunstwerken gleichen Werts wie die geschuldete Steuer (um eine Differenz zwischen Wert und Steuer zu vermeiden)
- Vorhandensein einer „nennenswerten“ in der städtischen Bauzone gelegenen Liegenschaft, ohne Belastungen irgendwelcher Art
- Antrag durch den Steuerpflichtigen resp. die steuerpflichtigen Erben
- Gutheissung des Antrags durch den Vorsteher der Steuerverwaltung
Die Möglichkeit
der Hingabe an Erfüllungs statt unterscheidet sich hauptsächlich
von derjenigen der Abtretung des Zahlungsanspruchs darin, dass im
ersteren Fall ein eventuell sich ergebender Differenzbetrag zwischen
dem Wert des Gegenstandes und der geschuldeten Erbschaftssteuer dem
Steuerpflichtigen nicht zurückerstattet wird! Wobei im zweiteren Fall nur der geschuldete Steuerbetrag (im Vertrag explizit erwähnt) an den Fiskus abgegeben wird.
Der
Steuerverwaltung wird nun grundsätzlich auf Antrag des
Steuerpflichtigen hin die Möglichkeit der Hingabe auf Erfüllungs
statt erlaubt. Ob diese auch von Amtes wegen vorgeschlagen werden
kann, ist jedoch unklar resp. wird nicht explizit erwähnt.
Folglich kann davon
ausgegangen werden und soweit in der Praxis tatsächlich die
Wahloption beim Steuerpflichtigen resp. der steuerpflichtigen Erben
liegen sollte, dass dieser nach Möglichkeit u.E. den Verkauf der
Liegenschaft an einen Dritten vorziehen wird, um so die geschuldete
Erbschaftssteuer zu bezahlen und den Restbetrag für sich behalten zu
können.
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