Die harte Realität für griechische Rentner

Artikel Giorgos Koutroumanis
ehemaliger Arbeitsminister

Das neue Versicherungsgesetz 4387/2016 befindet sich noch im ersten Anwendungsstadium mit noch vielen offenen sich aus den unklaren Bestimmungen ergebenden Fragen. Somit werden dutzende von Rundschreiben sowie Ministerialbeschlüsse notwendig sein, um die wichtigen Bestimmungen des neuen Gesetzes anwenden zu können.

Wir sprechen hier selbstverständlich nicht von den absolut klaren Fehlinterpretationen, mit welchen oft die Verheimlichung der neuen „harten“ sich entwickelnden Realität beabsichtigt wird. Ein solcher charakteristischer Fall ist das EKAS („Soziale Solidaritätshilfe für Rentner“; in der Schweiz zu vergleichen mit den Ergänzungsleistungen). Mit der Aufhebung des EKAS für ca. 100'000 Rentner mit niedrigem Einkommen ab Anfang Juni 2016 und für insgesamt 385'000 innerhalb der nächsten drei Jahre, entsteht eine Kürzung von 1/3 für oben genannte Rentner. Der angebliche Ersatz des EKAS mit dem garantierten Mindestlohn wird von all denjenigen angeführt, die entweder keine Ahnung haben oder - ein weiteres Mal - falsche Hoffnungen wecken wollen.

Die Last des Kleinrentners
Welcher Rentner wird die finanzielle Hilfe durch die Anwendung des garantierten Mindesteinkommens erhalten, wenn das Einkommen die 200 Euro im Monat nicht übersteigen darf? Absolut keiner. Andererseits wird von Regierungsbeamten angeführt, dass Kleinrentner durch die Einführung und Umsetzung der „nationalen“ Rente „gedeckt“ werden. Wie ist das möglich?

Ein Rentner mit 20 Versicherungsjahren bei der IKA (Gesetzlicher Sozialversicherungsträger bzw. Pflichtversicherungsträger für Arbeitnehmer / Lohnempfänger in Griechenland) und eine auf Basis versicherungspflichtiger Bezüge von 1'000 Euro berechnete Rente bezieht derzeit nach altem System ohne EKAS 536 Euro. Mit EKAS, sofern anspruchsberechtigt, kann diese bis 766 Euro erreichen. Mit dem von der Regierung eingeführtem neuen System der „nationalen“ und „beitragsbasierten“ Rente erhält derselbe Rentner eine Rente von 504 Euro, d.h. sogar weniger als mit EKAS.

Um nicht auch den Arbeitnehmer mit 15 Versicherungsjahren zu erwähnen, der nach altem Recht 486 Euro und mit neuem 346 Euro erhält. Ebenfalls wollen wir die Zusatzrente nicht in die Berechnung miteinfliessen lassen, die in in oben erwähnten Fällen 130-140 Euro beträgt und mit neuer Berechnungsart auf die Hälfte sinkt. Wie sieht, frage ich mich, der Schutz des Kleinrentners aus?

Beiträge ohne Rente
Es gibt jedoch - wie bereits erwähnt - Themen, die einer Erklärung bedürfen, und zwar so rasch als möglich , da diese hunderte von Arbeitnehmer und Rentner interessieren. Das Thema der Beschäftigung von Rentnern, für welche eine Senkung von 60% ihrer Rente vorgesehen ist. Insbesondere für ehemalige Landwirte, die bei Erreichung von 67 Jahren nicht ihren Besitz aufgeben, besteht die Möglichkeit einer Senkung ihrer 500 Euro Rente von 60%. Die Arbeit in der Landwirtschaft bis ins hohe Alter, mit einer allmählichen Reduzierung der Aktivitäten, ist ein Modell des aktiven Alterns. Ist es möglich, dies durch eine Senkung der Renten der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft aufzuheben?

Weiter gibt es das grosse Thema der Versicherungsbeiträge selbständig Erwerbender und wie diese ab 1.1.2017 gedeckt werden sollen. Das neue Gesetz 4387/2016 schreibt vor, dass diese Beträge ab 1.1.2017 aufgrund des steuerbaren Einkommens des Jahres 2016 erhoben werden. Dies aus der Tatsache heraus, dass diese Einkommen Ende Juni 2017 ausgewiesen werden, im besten Fall mit den Einkommenssteuererklärungen 2017. Wie werden diese Beiträge jedoch im ersten Halbjahr bezahlt?

Das andere - ebenfalls wichtige - Thema ist die parallele Versicherung. Die Regierung verpflichtete bis heute alle mit mehr als einer Beschäftigung, sich bei den entsprechenden Versicherungskassen unter Bezahlung der entsprechenden Beiträgen zu versichern, sofern sie bis 31.12.1992 das erste Mal versichert waren. Gleichzeitig sah der gesetzliche Rahmen die Möglichkeit der autonomen Rente durch jeden Versicherungsträger vor, sofern natürlich der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllte. Mit den neuen Grundlagen wird diese Verpflichtung der doppelten Versicherung auch auf Neuversicherte, d.h. nach dem 1.1.1993, erweitert, sofern sie gleichzeitig selbständig Erwerbend und Arbeitnehmer sind. Jedoch wird mit der neuen Regelung die doppelte Rente aufgehoben und stattdessen eine kleine Erhöhung der ausbezahlten Rente vorgesehen. Ist es jedoch möglich, dass jemand Beiträge - sogar den Höchstbetrag von 5'860 Euro für jede Tätigkeit - bezahlt, ohne im Wesentlichen einen entsprechenden Nutzen davon zu haben?

Und noch ein letztes Thema im Vorliegenden: Für alle Arbeitnehmer wird die Rente - wie erwähnt - auf 40% gekürzt. Hat sich das Arbeitsministerium Gedanken darüber gemacht, wie ein Mensch, der den Rentenantrag gestellt hat und seine Rente wahrscheinlich nach zwei bis drei Jahren erhalten wird, während dieser Zeit leben soll? Und soll er „schwarz“ arbeiten, damit seine Rente nicht um 60% gekürzt werden wird?

Quelle: Hmerisia.gr

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