Die harte Realität für griechische Rentner
Artikel Giorgos Koutroumanis
ehemaliger Arbeitsminister
Das neue Versicherungsgesetz
4387/2016 befindet sich noch im ersten Anwendungsstadium mit noch
vielen offenen sich aus den unklaren Bestimmungen ergebenden Fragen.
Somit werden dutzende von Rundschreiben sowie Ministerialbeschlüsse
notwendig sein, um die wichtigen Bestimmungen des neuen Gesetzes
anwenden zu können.
Wir sprechen hier selbstverständlich
nicht von den absolut klaren Fehlinterpretationen, mit welchen oft
die Verheimlichung der neuen „harten“ sich entwickelnden Realität
beabsichtigt wird. Ein solcher charakteristischer Fall ist das EKAS
(„Soziale Solidaritätshilfe für Rentner“; in der Schweiz zu
vergleichen mit den Ergänzungsleistungen). Mit
der Aufhebung des EKAS für ca. 100'000 Rentner mit niedrigem
Einkommen ab Anfang Juni 2016 und für insgesamt 385'000 innerhalb
der nächsten drei Jahre, entsteht eine Kürzung von 1/3 für oben
genannte Rentner. Der angebliche Ersatz des EKAS mit dem garantierten
Mindestlohn wird von all denjenigen angeführt, die entweder keine
Ahnung haben oder - ein weiteres Mal - falsche Hoffnungen wecken
wollen.
Die
Last des Kleinrentners
Welcher
Rentner wird die finanzielle Hilfe durch die Anwendung des
garantierten Mindesteinkommens erhalten, wenn das Einkommen die 200
Euro im Monat nicht übersteigen darf? Absolut keiner. Andererseits
wird von Regierungsbeamten angeführt, dass Kleinrentner durch die
Einführung und Umsetzung der „nationalen“ Rente „gedeckt“
werden. Wie ist das möglich?
Ein
Rentner mit 20 Versicherungsjahren bei der IKA (Gesetzlicher
Sozialversicherungsträger bzw. Pflichtversicherungsträger für
Arbeitnehmer / Lohnempfänger in Griechenland)
und eine auf Basis versicherungspflichtiger Bezüge von 1'000 Euro
berechnete Rente bezieht derzeit nach altem System ohne EKAS 536
Euro. Mit EKAS, sofern anspruchsberechtigt, kann diese bis 766 Euro
erreichen. Mit dem von der Regierung eingeführtem neuen System der
„nationalen“ und „beitragsbasierten“ Rente erhält derselbe
Rentner eine Rente von 504 Euro, d.h. sogar weniger als mit EKAS.
Um
nicht auch den Arbeitnehmer mit 15 Versicherungsjahren zu erwähnen,
der nach altem Recht 486 Euro und mit neuem 346 Euro erhält.
Ebenfalls wollen wir die Zusatzrente nicht in die Berechnung
miteinfliessen lassen, die in in oben erwähnten Fällen 130-140 Euro
beträgt und mit neuer Berechnungsart auf die Hälfte sinkt. Wie
sieht, frage ich mich, der Schutz des Kleinrentners aus?
Beiträge
ohne Rente
Es
gibt jedoch - wie bereits erwähnt - Themen, die einer Erklärung
bedürfen, und zwar so rasch als möglich , da diese hunderte von
Arbeitnehmer und Rentner interessieren. Das Thema der Beschäftigung
von Rentnern, für welche eine Senkung von 60% ihrer Rente vorgesehen
ist. Insbesondere für ehemalige Landwirte, die bei Erreichung von 67
Jahren nicht ihren Besitz aufgeben, besteht die Möglichkeit einer
Senkung ihrer 500 Euro Rente von 60%. Die Arbeit in der
Landwirtschaft bis ins hohe Alter, mit einer allmählichen
Reduzierung der Aktivitäten, ist ein Modell des aktiven Alterns. Ist
es möglich, dies durch eine Senkung der Renten der Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft aufzuheben?
Weiter
gibt es das grosse Thema der Versicherungsbeiträge selbständig
Erwerbender und wie diese ab 1.1.2017 gedeckt werden sollen. Das neue
Gesetz 4387/2016 schreibt vor, dass diese Beträge ab 1.1.2017
aufgrund des steuerbaren Einkommens des Jahres 2016 erhoben werden.
Dies aus der Tatsache heraus, dass diese Einkommen Ende Juni 2017
ausgewiesen werden, im besten Fall mit den
Einkommenssteuererklärungen 2017. Wie werden diese Beiträge jedoch
im ersten Halbjahr bezahlt?
Das
andere - ebenfalls wichtige - Thema ist die parallele Versicherung.
Die Regierung verpflichtete bis heute alle mit mehr als einer
Beschäftigung, sich bei den entsprechenden Versicherungskassen unter
Bezahlung der entsprechenden Beiträgen zu versichern, sofern sie bis
31.12.1992 das erste Mal versichert waren. Gleichzeitig sah der
gesetzliche Rahmen die Möglichkeit der autonomen Rente durch jeden
Versicherungsträger vor, sofern natürlich der Arbeitnehmer die
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllte. Mit den neuen Grundlagen
wird diese Verpflichtung der doppelten Versicherung auch auf
Neuversicherte, d.h. nach dem 1.1.1993, erweitert, sofern sie
gleichzeitig selbständig Erwerbend und Arbeitnehmer sind. Jedoch
wird mit der neuen Regelung die doppelte Rente aufgehoben und
stattdessen eine kleine Erhöhung der ausbezahlten Rente vorgesehen.
Ist es jedoch möglich, dass jemand Beiträge - sogar den
Höchstbetrag von 5'860 Euro für jede Tätigkeit - bezahlt, ohne im
Wesentlichen einen entsprechenden Nutzen davon zu haben?
Und
noch ein letztes Thema im Vorliegenden: Für alle Arbeitnehmer wird
die Rente - wie erwähnt - auf 40% gekürzt. Hat sich das
Arbeitsministerium Gedanken darüber gemacht, wie ein Mensch, der den
Rentenantrag gestellt hat und seine Rente wahrscheinlich nach zwei
bis drei Jahren erhalten wird, während dieser Zeit leben soll? Und
soll er „schwarz“ arbeiten, damit seine Rente nicht um 60%
gekürzt werden wird?
Quelle: Hmerisia.gr
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