Der gläserne Bankkunde in Griechenland wird Wirklichkeit
Die neuen Bestimmungen gemäss dem Gesetzesentwurf „Integration
der EU-Richtlinie 2011/16/EU, Regelung der Fragen betr. ELTE, Umstrukturierung
Organisation NSK und andere Bestimmungen“ zur Erstellung eines Bankkontenregisters
und die Beschlagnahmung von Bankeinlagen bei fälligen Verpflichtungen gegenüber
dem Staat wurde dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt.
Präambel
…
Kapitel A‘
Änderung der Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und
anderen Bestimmungen zur Kompetenz des Generalsekretariats für öffentliche
Einnahmen
Mit Art. 62, § 1, wird die Bestimmung über das System des Bank-
und Zahlungskontenregisters (Sistima Mitroon Trapezikon Logariasmon kai
Logariasmon Pliromon = S.M.T.L.&L.P.) erlassen, welches den Trägern des
öffentlichen Dienstes (Kontrolle und Strafverfolgung) zur Verfügung steht, um
so automatisierten Zugriff auf gewisse Bank-/Zahlungs- und Kreditkontendaten zu
erhalten. Der Begriff des automatisierten Zugriffs bezieht sich auf den Prozess
der automatisierten Suche und Abfrage der angeforderten Daten und Informationen
mittels des vorgenannten Systems unter der Verwendung des A.F.M. als
Passwort. Dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen und ohne die
Vermittlung oder Sichtkontrolle durch das Kredit- und Zahlungsinstitut. Im
Wesentlichen wird dadurch die direkte Zusammenarbeit und die direkte Verbindung
der Kontrollmechanismen des öffentlichen Dienstes mit den Kredit- und Zahlungsinstituten
gewährleistet, und ohne dass parallel dazu die Gesamtheit der gesetzlichen
Bestimmungen des Bank- und Geschäftsgeheimnisses tangiert wird. Knotenpunkte in
diesem Prozess auf Seiten der öffentlichen Stellen ist das GGPS und auf Seiten
der Kreditinstitute die Interbankenunternehmung „Bankeninformationssysteme –
Teiresias A.E.“ (§ 2) (Teiresia = Register insolventer Schuldner).
Das Ziel des Art. 62 wird von der Aufgabe des Systems des
Bankkonten- und Zahlungskontenregisters selbst vorgeschrieben und liegt
- in der Kontrolle,
- der Überwachung,
- der Bekämpfung der Steuerhinterziehung,
- Verhütung und Bekämpfung die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen mit Geldern aus kriminellen Handlungen aber auch
- der Finanzierung von Terrororganisationen als auch
- die Erkundung anderer illegaler und krimineller Verhaltensweisen.
Die schnelle Erfassung und Verarbeitung von Daten der
Bankkonten, Zahlungskonten und Kreditvereinbarungen der fraglichen unter Kontrolle
stehenden natürlichen oder juristischen Personen vereinfacht nicht nur die Kontrollmechanismen
auf der Ebene der mengenmässigen effektiveren und effizienteren Zielerreichung,
gleichermassen - wenn nicht wichtiger - ist auch der qualitative Parameter
bezüglich Verteidigung des öffentlichen Interesses und folglich die Stärkung
der Rechtsstaatlichkeit. So stellen der Einzug und Absicherung der öffentlichen
Einnahmen, die Transparenz der Banktransaktionen und der Einhaltung der
Rechtmässigkeit das tatsächliche Ziel des besagten Systems dar, die im weiteren
als Voraussetzung für das rationale Funktionieren der Aufsichtsbehörden und
erweiternd als notwendige Bedingungen zur Stärkung des Vertrauens der
Gesellschaft in den Kontrollmechanismus des Staates wahrgenommen wird. Unter diesen
Voraussetzungen sieht Art. 62 die Schaffung des Bank- und
Zahlungskontenregistersystems vor, die Zwecke zum Betrieb und die allgemeinen
Betriebsbedingungen, welche mit entsprechendem Entscheid des Finanzministeriums
(§ 5) weiter ausgebaut werden.
Art. 63: Genau diese Wahrnehmung verfolgt auch die
Notwendigkeit der Vorausschau der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und dies
nicht nur für die unmittelbar mit der Funktion des Bankkontenregistersystems
Involvierten, aber auch gegenüber Dritten, im Falle der Verletzung der geltenden
allgemeinen und speziellen Bestimmungen des Bankgeheimnisses. Genauer gesagt,
hilft die Integration von Strafbestimmungen in der Stärkung des Gewährleistungschutzes
persönlicher Daten, da diese die Voraussetzungen zur Aufhebung des
Bankgeheimnisses, welche für die Kontrollträger vorgesehen werden, ergänzen
(lit. a § 1). Aus Gründen höherer Rechtssicherheit werden parallel dazu eine
Reihe verwaltungsrechtlicher Sanktionen vorgesehen, die einerseits auf ein
einheitliches und daher abschreckenderes System abzielen und andererseits auf
den Schutz der Glaubwürdigkeit in das Rechtssystem (lit. b § 1).
Folglich führt der automatisierte Zugriff zu gewissen
Bankkontendaten und Krediten/Darlehen, welcher mittels des Bankkontenregisters
umgesetzt wird, zu keinen Änderungen des persönlichen Charakters dieser Daten,
wobei gleichzeitig das persönliche Leben sowie auch die berufliche Freiheit
respektiert wird. In diesem Rahmen schliesst § 2 des Art. 63 die
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Betriebe der Staatsträger,
der Mitarbeiter des GGPS und der Interbankenunternehmung „Bankeninformationssysteme
– Teiresias A.E.“, sowie auch jeden Dritten, welcher unter Verletzung des Bank-
und Berufsgeheimnisses Kenntnis erhält oder Informationen nutzt, welche durch
dieses geschützt sind, ein, so dass der ordnungs- und rechtmässige Betrieb des
Systems gewährleistet werden kann.
§ 4 des Art. 63 betreffen die vorgesehenen Bestimmungen der verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit gleichzeitiger Gewährleistung des geordneten und gesunden
Charakters des öffentlichen Sektors.
Gesetzesentwurf:
Art. 62 System der Bank- und Zahlungskonten beim GGPS des
Finanzministeriums
1. 1. Es wird das „System der Bank- und
Zahlungskontenregisters“ (S.M.T.L.&L.P.) der Kredit- und Zahlungsinstitute,
welche in Griechenland tätig sind, empfohlen mit dem Zweck der Zugriffserleichterung
auf die Informationsgesuche durch alle Dienststellen der Steuerverwaltung,
Steuer- und Kontrollstellen, dem Organ zur Verfolgung der Wirtschaftskriminalität
des Finanzministeriums, SDOE, Wirtschaftsstaatsanwalt, Staatsanwalt in
Korruptionssachen, Behörde zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit Geldern aus
kriminellen Handlungen und der Finanzierung von Terrororgansiationen und die
Kontrolle der Angaben über die Vermögensverhältnisse, die jede Angaben und
Informationen über natürliche oder juristische Personen oder juristische
Gemeinschaften betreffen, die von den Kredit- und Zahlungsinstituten gemäss den
geltenden Bestimmungen zur Aufhebung des Bank- und Berufsgeheimnisses sowie des
Datenschutzes gegenüber oben genannten Behörden und Dienststellen des öffentlichen
Dienstes und den automatisierten Zugriff auf dieses. Die Kredit- und
Zahlungsinstitute werden im Sinne dieser Bestimmung als „verpflichtete Personen“
bezeichnet. Die oben genannten Behörden und Dienststellen des öffentlichen
Dienstes tragen die Kontrollverantwortung für die Rechtmässigkeit und Durchführbarkeit
der übermittelten Informationsgesuche. Der Zugriff der übrigen Behörden,
Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes auf das S.M.T.L.&L.P. ist nur
zulässig, wenn die Aufhebung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses im ersten
Unterabsatz dieser Bestimmung in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
2. Der Zugriff der Behörden und Dienststellen des
ersten Absatzes, § 1, dieses Artikels auf das S.M.T.L.&L.P. erfolgt auf
elektronischem Weg mittels des GGPS des Finanzministeriums, die als einzige Schnitt-
und Kommunikationsstelle zwischen diesen Behörden und Dienststellen mit den
verpflichteten Personen funktioniert. Entsprechend wird als Knotenpunkt der
elektronischen Schnitt- und Kommunikationsstelle der verpflichteten Personen mit
dem GGPS für die hier bezeichneten Zwecke die Interbankenunternehmung „Bankinformationssysteme
– Teiresias A.E.“ bezeichnet. Mit Beschluss des Finanzministeriums und auf
Vorschlag des GGPS wird der verantwortliche Leiter des S.M.T.L.&L.P.
bezeichnet, und ohne vorgängige Genehmigung durch die Datenschutzbehörde wird eine
Verordnung über dessen Leitung und Funktion innerhalb einer Frist von zwei (2)
Monaten ausgestellt, in welcher speziell der Prozess der Vernetzung und
Kommunikation der Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes
mit den verpflichteten Personen definiert wird, die Art der Informations- und
Datenaufnahme, welche die ordnungsgemässe Aufzeichnung und Übertragung erlaubt,
die Formate für die Bereitstellung der Informationen und Daten und jedes
weitere relevante Thema im Zusammenhang mit der Funktionsleitung des
S.M.T.L.&L.P.
3. 3. Die Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen
Dienstes, die Zugang zum S.M.T.L.&L.P. haben, sind verpflichtet, mittels
dieses Systems die Informationsgesuche an die verpflichteten Personen zu
übermitteln und die verpflichteten Personen sind entsprechend verpflichtet, die
Antworten mittels dieses Systems zu übermitteln. In Fällen, in welchen die zu
kontrollierende natürliche oder juristische Peron oder juristische Gemeinschaft
nicht über ein A.F.M. verfügt oder in den Fällen, in welchen es technisch
unmöglich ist, wird das Informationsgesuch durch die Behörden, Dienststellen
oder Träger des öffentlichen Dienstes an die verpflichteten Personen resp. die
Antworten der verpflichteten Personen ausserhalb dieses Systems übermittelt.
4. 4. Jeder Kunde eines Kredit- und Zahlungsinstituts,
der zur Zeit der Veröffentlichung vorliegender Bestimmungen über kein A.F.M.
verfügt, ist verpflichtet, dies den Kredit- und Zahlungsinstituten innerhalb
dreissig (30) Tagen seit Veröffentlichung vorliegender Bestimmungen
mitzuteilen. Im Falle der Nichteinhaltung der oben erwähnten Verpflichtung,
sind die Kredit- und Zahlungsinstitute verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen
zu ergreifen, einschliesslich der Nichtdurchführung von Transaktionen und
Nichterbringen ihrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäss Art. 13, § 1,
lit. e), N. 3691/2008 (A‘ 166).
5. 5. In den Fällen, in welchen während des Prozesses
des automatisierten Zugriffs auf das S.M.T.L.&L.P. durch die Behörden,
Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes Daten und Informationen
wiederhergestellt werden, welche andere Personen als die im Gesuch erwähnten
betreffen, stellt dies keine Verletzung gemäss den Datenschutzbestimmungen des
Berufs- und Bankgeheimnisses sowie des Datenschutzes dar. Die Behörden,
Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet diese
Daten unverzüglich zu vernichten.
6. 6.
Mit Beschluss des Finanzministeriums wird der
Zeitpunkt des Beginns des S.M.T.L.&L.P. bestimmt, die detaillierte
Prozessintegration der Träger und ihr Zugriff auf das System, die zu übermittelnden
und aufzubewahrenden Daten der Kredit- und Zahlungsinstitute, die Fristen und Themen
der Informationsleistungen durch die verpflichteten Personen gegenüber den
Behörden, Dienststellen und Trägern des öffentlichen Dienstes im Falle, dass
diese Informationsleistungen ausserhalb des Systems übermittelt werden sowie
jedes relevante Thema zur Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen.
Artikel 63 – Strafrechtliche Bestimmungen
und verwaltungsrechtliche Sanktionen
1. 1. a. Die Bestimmungen in Art. 2 der Gesetzesverordnung 1059/1971 (Gesetzesverordnung über die Geheimhaltung von Bankeinlagen) und Art. 371 des Strafgesetzbuches gelten auch für die Mitarbeiter, das in
irgendeiner Art und Weise leistungserbringende Personal sowie die Funktionäre
der Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes. Weitere
Informationsübermittlungen, welche durch das Bank- und Geschäftsgeheimnis und
den Datenschutz gedeckt sind, ist nur bei Vorhandensein einer speziellen gesetzlichen
Bestimmung gestattet.
b. Die Verletzung der Pflicht zur
Geheimhaltung im vorgenannten Fall von irgendeiner Person, die unter Art. 2
des Verwaltungsbeamtengesetzes und Mitarbeiter des NPDD fallen, und jedwelcher
Person, welche in irgendeiner Form tätig ist, stellt ein disziplinarisches Vergehen
der Pflichtverletzung dar und kann zu einer Strafe mit definitiver Aussetzung
oder Kündigung führen.
c. Die Bestimmungen des Art. 2 der Gesetzesverordnung
1059/1971 und Art. 371 des Strafgesetzbuches gelten auch gegenüber Dritten, die in
Verletzung der Bestimmungen der Gesetzesverordnung 1059/1971, Art. 371
des Strafgesetzbuches, und des vorstehenden Paragraphen Kenntnis von Informationen
und Daten erhalten haben, welche durch das Bank– und Geschäftsgeheimnis und dem
Datenschutz geschützt sind.
2. Für die Zwecke dieser Bestimmungen gilt das Bank- und
Geschäftsgeheimnis und der Datenschutz nicht für den verantwortlichen Leiter des
GGPS gemäss § 2 des vorstehenden Artikels. Im Auftrag des Generalskretärs der Informationssysteme
wird das ausschliessliche Zugriffsrecht nur für das Personal, welches zu diesem
Zweck eingesetzt wird, bestimmt. Für den verantwortlichen Leiter des
S.M.T.L.&L.P. sowie das Personal des vorstehenden Absatzes gelten die
Bestimmungen des Art. 2 der
Gesetzesverordnung 1059/1971 und Art. 371 des Strafgesetzbuches im Sinne von §
1 dieses Artikels.
3. Der zweite Abschnitt des ersten Paragraphen des Art. 2
der Gesetzesverordnung 1059/1971 wird wie folgt ersetzt:
„Dieser Datenschutz gilt nicht gegenüber Behörden für die
Einnahme und Kontrolle im Bereich der öffentlichen Steuereinnahmen der
Steuerbehörden als auch der relevanten Dienststellen und Versicherungskassen
zur Einnahme der Sozialbeiträge.“
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