Der gläserne Bankkunde in Griechenland wird Wirklichkeit



Die neuen Bestimmungen gemäss dem Gesetzesentwurf „Integration der EU-Richtlinie 2011/16/EU, Regelung der Fragen betr. ELTE, Umstrukturierung Organisation NSK und andere Bestimmungen“ zur Erstellung eines Bankkontenregisters und die Beschlagnahmung von Bankeinlagen bei fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Staat wurde dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt. 

Präambel

Kapitel A‘
Änderung der Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und anderen Bestimmungen zur Kompetenz des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen

Mit Art. 62, § 1, wird die Bestimmung über das System des Bank- und Zahlungskontenregisters (Sistima Mitroon Trapezikon Logariasmon kai Logariasmon Pliromon = S.M.T.L.&L.P.) erlassen, welches den Trägern des öffentlichen Dienstes (Kontrolle und Strafverfolgung) zur Verfügung steht, um so automatisierten Zugriff auf gewisse Bank-/Zahlungs- und Kreditkontendaten zu erhalten. Der Begriff des automatisierten Zugriffs bezieht sich auf den Prozess der automatisierten Suche und Abfrage der angeforderten Daten und Informationen mittels des vorgenannten Systems unter der Verwendung des A.F.M. als Passwort. Dies sowohl für natürliche als auch juristische Personen und ohne die Vermittlung oder Sichtkontrolle durch das Kredit- und Zahlungsinstitut. Im Wesentlichen wird dadurch die direkte Zusammenarbeit und die direkte Verbindung der Kontrollmechanismen des öffentlichen Dienstes mit den Kredit- und Zahlungsinstituten gewährleistet, und ohne dass parallel dazu die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen des Bank- und Geschäftsgeheimnisses tangiert wird. Knotenpunkte in diesem Prozess auf Seiten der öffentlichen Stellen ist das GGPS und auf Seiten der Kreditinstitute die Interbankenunternehmung „Bankeninformationssysteme – Teiresias A.E.“ (§ 2) (Teiresia = Register insolventer Schuldner).

Das Ziel des Art. 62 wird von der Aufgabe des Systems des Bankkonten- und Zahlungskontenregisters selbst vorgeschrieben und liegt

  • in der Kontrolle,
  • der Überwachung,
  • der Bekämpfung der Steuerhinterziehung,
  • Verhütung und Bekämpfung die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen mit Geldern aus kriminellen Handlungen aber auch
  • der Finanzierung von Terrororganisationen als auch
  • die Erkundung anderer illegaler und krimineller Verhaltensweisen.

Die schnelle Erfassung und Verarbeitung von Daten der Bankkonten, Zahlungskonten und Kreditvereinbarungen der fraglichen unter Kontrolle stehenden natürlichen oder juristischen Personen vereinfacht nicht nur die Kontrollmechanismen auf der Ebene der mengenmässigen effektiveren und effizienteren Zielerreichung, gleichermassen - wenn nicht wichtiger - ist auch der qualitative Parameter bezüglich Verteidigung des öffentlichen Interesses und folglich die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. So stellen der Einzug und Absicherung der öffentlichen Einnahmen, die Transparenz der Banktransaktionen und der Einhaltung der Rechtmässigkeit das tatsächliche Ziel des besagten Systems dar, die im weiteren als Voraussetzung für das rationale Funktionieren der Aufsichtsbehörden und erweiternd als notwendige Bedingungen zur Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in den Kontrollmechanismus des Staates wahrgenommen wird. Unter diesen Voraussetzungen sieht Art. 62 die Schaffung des Bank- und Zahlungskontenregistersystems vor, die Zwecke zum Betrieb und die allgemeinen Betriebsbedingungen, welche mit entsprechendem Entscheid des Finanzministeriums (§ 5) weiter ausgebaut werden. 

Art. 63: Genau diese Wahrnehmung verfolgt auch die Notwendigkeit der Vorausschau der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und dies nicht nur für die unmittelbar mit der Funktion des Bankkontenregistersystems Involvierten, aber auch gegenüber Dritten, im Falle der Verletzung der geltenden allgemeinen und speziellen Bestimmungen des Bankgeheimnisses. Genauer gesagt, hilft die Integration von Strafbestimmungen in der Stärkung des Gewährleistungschutzes persönlicher Daten, da diese die Voraussetzungen zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, welche für die Kontrollträger vorgesehen werden, ergänzen (lit. a § 1). Aus Gründen höherer Rechtssicherheit werden parallel dazu eine Reihe verwaltungsrechtlicher Sanktionen vorgesehen, die einerseits auf ein einheitliches und daher abschreckenderes System abzielen und andererseits auf den Schutz der Glaubwürdigkeit in das Rechtssystem (lit. b § 1). 

Folglich führt der automatisierte Zugriff zu gewissen Bankkontendaten und Krediten/Darlehen, welcher mittels des Bankkontenregisters umgesetzt wird, zu keinen Änderungen des persönlichen Charakters dieser Daten, wobei gleichzeitig das persönliche Leben sowie auch die berufliche Freiheit respektiert wird. In diesem Rahmen schliesst § 2 des Art. 63 die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Betriebe der Staatsträger, der Mitarbeiter des GGPS und der Interbankenunternehmung „Bankeninformationssysteme – Teiresias A.E.“, sowie auch jeden Dritten, welcher unter Verletzung des Bank- und Berufsgeheimnisses Kenntnis erhält oder Informationen nutzt, welche durch dieses geschützt sind, ein, so dass der ordnungs- und rechtmässige Betrieb des Systems gewährleistet werden kann. 

§ 4 des Art. 63 betreffen die vorgesehenen Bestimmungen der verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit gleichzeitiger Gewährleistung des geordneten und gesunden Charakters des öffentlichen Sektors. 

Gesetzesentwurf:

Art. 62 System der Bank- und Zahlungskonten beim GGPS des Finanzministeriums
1.   1.        Es wird das „System der Bank- und Zahlungskontenregisters“ (S.M.T.L.&L.P.) der Kredit- und Zahlungsinstitute, welche in Griechenland tätig sind, empfohlen mit dem Zweck der Zugriffserleichterung auf die Informationsgesuche durch alle Dienststellen der Steuerverwaltung, Steuer- und Kontrollstellen, dem Organ zur Verfolgung der Wirtschaftskriminalität des Finanzministeriums, SDOE, Wirtschaftsstaatsanwalt, Staatsanwalt in Korruptionssachen, Behörde zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit Geldern aus kriminellen Handlungen und der Finanzierung von Terrororgansiationen und die Kontrolle der Angaben über die Vermögensverhältnisse, die jede Angaben und Informationen über natürliche oder juristische Personen oder juristische Gemeinschaften betreffen, die von den Kredit- und Zahlungsinstituten gemäss den geltenden Bestimmungen zur Aufhebung des Bank- und Berufsgeheimnisses sowie des Datenschutzes gegenüber oben genannten Behörden und Dienststellen des öffentlichen Dienstes und den automatisierten Zugriff auf dieses. Die Kredit- und Zahlungsinstitute werden im Sinne dieser Bestimmung als „verpflichtete Personen“ bezeichnet. Die oben genannten Behörden und Dienststellen des öffentlichen Dienstes tragen die Kontrollverantwortung für die Rechtmässigkeit und Durchführbarkeit der übermittelten Informationsgesuche. Der Zugriff der übrigen Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes auf das S.M.T.L.&L.P. ist nur zulässig, wenn die Aufhebung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses im ersten Unterabsatz dieser Bestimmung in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
 
     2.        Der Zugriff der Behörden und Dienststellen des ersten Absatzes, § 1, dieses Artikels auf das S.M.T.L.&L.P. erfolgt auf elektronischem Weg mittels des GGPS des Finanzministeriums, die als einzige Schnitt- und Kommunikationsstelle zwischen diesen Behörden und Dienststellen mit den verpflichteten Personen funktioniert. Entsprechend wird als Knotenpunkt der elektronischen Schnitt- und Kommunikationsstelle der verpflichteten Personen mit dem GGPS für die hier bezeichneten Zwecke die Interbankenunternehmung „Bankinformationssysteme – Teiresias A.E.“ bezeichnet. Mit Beschluss des Finanzministeriums und auf Vorschlag des GGPS wird der verantwortliche Leiter des S.M.T.L.&L.P. bezeichnet, und ohne vorgängige Genehmigung durch die Datenschutzbehörde wird eine Verordnung über dessen Leitung und Funktion innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten ausgestellt, in welcher speziell der Prozess der Vernetzung und Kommunikation der Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes mit den verpflichteten Personen definiert wird, die Art der Informations- und Datenaufnahme, welche die ordnungsgemässe Aufzeichnung und Übertragung erlaubt, die Formate für die Bereitstellung der Informationen und Daten und jedes weitere relevante Thema im Zusammenhang mit der Funktionsleitung des S.M.T.L.&L.P.

3.   3.        Die Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes, die Zugang zum S.M.T.L.&L.P. haben, sind verpflichtet, mittels dieses Systems die Informationsgesuche an die verpflichteten Personen zu übermitteln und die verpflichteten Personen sind entsprechend verpflichtet, die Antworten mittels dieses Systems zu übermitteln. In Fällen, in welchen die zu kontrollierende natürliche oder juristische Peron oder juristische Gemeinschaft nicht über ein A.F.M. verfügt oder in den Fällen, in welchen es technisch unmöglich ist, wird das Informationsgesuch durch die Behörden, Dienststellen oder Träger des öffentlichen Dienstes an die verpflichteten Personen resp. die Antworten der verpflichteten Personen ausserhalb dieses Systems übermittelt. 

4.   4.       Jeder Kunde eines Kredit- und Zahlungsinstituts, der zur Zeit der Veröffentlichung vorliegender Bestimmungen über kein A.F.M. verfügt, ist verpflichtet, dies den Kredit- und Zahlungsinstituten innerhalb dreissig (30) Tagen seit Veröffentlichung vorliegender Bestimmungen mitzuteilen. Im Falle der Nichteinhaltung der oben erwähnten Verpflichtung, sind die Kredit- und Zahlungsinstitute verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Nichtdurchführung von Transaktionen und Nichterbringen ihrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäss Art. 13, § 1, lit. e), N. 3691/2008 (A‘ 166).

5.   5.     In den Fällen, in welchen während des Prozesses des automatisierten Zugriffs auf das S.M.T.L.&L.P. durch die Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes Daten und Informationen wiederhergestellt werden, welche andere Personen als die im Gesuch erwähnten betreffen, stellt dies keine Verletzung gemäss den Datenschutzbestimmungen des Berufs- und Bankgeheimnisses sowie des Datenschutzes dar. Die Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet diese Daten unverzüglich zu vernichten.

6.   6.        Mit Beschluss des Finanzministeriums wird der Zeitpunkt des Beginns des S.M.T.L.&L.P. bestimmt, die detaillierte Prozessintegration der Träger und ihr Zugriff auf das System, die zu übermittelnden und aufzubewahrenden Daten der Kredit- und Zahlungsinstitute, die Fristen und Themen der Informationsleistungen durch die verpflichteten Personen gegenüber den Behörden, Dienststellen und Trägern des öffentlichen Dienstes im Falle, dass diese Informationsleistungen ausserhalb des Systems übermittelt werden sowie jedes relevante Thema zur Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen. 
      
      Artikel 63 – Strafrechtliche Bestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
1.   1.        a. Die Bestimmungen in Art. 2 der Gesetzesverordnung 1059/1971 (Gesetzesverordnung über die Geheimhaltung von Bankeinlagen) und Art. 371 des Strafgesetzbuches gelten auch für die Mitarbeiter, das in irgendeiner Art und Weise leistungserbringende Personal sowie die Funktionäre der Behörden, Dienststellen und Träger des öffentlichen Dienstes. Weitere Informationsübermittlungen, welche durch das Bank- und Geschäftsgeheimnis und den Datenschutz gedeckt sind, ist nur bei Vorhandensein einer speziellen gesetzlichen Bestimmung gestattet.

           b. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung im vorgenannten Fall von irgendeiner Person, die unter Art. 2 des Verwaltungsbeamtengesetzes und Mitarbeiter des NPDD fallen, und jedwelcher Person, welche in irgendeiner Form tätig ist, stellt ein disziplinarisches Vergehen der Pflichtverletzung dar und kann zu einer Strafe mit definitiver Aussetzung oder Kündigung führen. 

           c. Die Bestimmungen des Art. 2 der Gesetzesverordnung 1059/1971 und Art. 371 des Strafgesetzbuches gelten auch gegenüber Dritten, die in Verletzung der Bestimmungen der Gesetzesverordnung 1059/1971,  Art. 371 des Strafgesetzbuches, und des vorstehenden Paragraphen Kenntnis von Informationen und Daten erhalten haben, welche durch das Bank– und Geschäftsgeheimnis und dem Datenschutz geschützt sind. 

2.        Für die Zwecke dieser Bestimmungen gilt das Bank- und Geschäftsgeheimnis und der Datenschutz nicht für den verantwortlichen Leiter des GGPS gemäss § 2 des vorstehenden Artikels. Im Auftrag des Generalskretärs der Informationssysteme wird das ausschliessliche Zugriffsrecht nur für das Personal, welches zu diesem Zweck eingesetzt wird, bestimmt. Für den verantwortlichen Leiter des S.M.T.L.&L.P. sowie das Personal des vorstehenden Absatzes gelten die Bestimmungen des Art. 2  der Gesetzesverordnung 1059/1971 und Art. 371 des Strafgesetzbuches im Sinne von § 1 dieses Artikels. 

3.        Der zweite Abschnitt des ersten Paragraphen des Art. 2 der Gesetzesverordnung 1059/1971 wird wie folgt ersetzt:  

„Dieser Datenschutz gilt nicht gegenüber Behörden für die Einnahme und Kontrolle im Bereich der öffentlichen Steuereinnahmen der Steuerbehörden als auch der relevanten Dienststellen und Versicherungskassen zur Einnahme der Sozialbeiträge.“ 

4. Mit Beschluss des Finanzministeriums im Falle der Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses und Datenschutzes werden analog die verwaltungsrechtlichen Sanktionen angewandt, die in Art. 8, N 3832/2010, vorgesehen sind. 


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