Offizelle Fristverlängerung zur Einreichung E9 / Bebaute Parzellen
Finanzministerium
Pressebüro
Freitag, 20. September 2013
Pressemitteilung
Vom Finanzministerium wird mitgeteilt, dass die Frist zur Einreichung der Tabelle 1, Steuererklärung E9 (Liegenschaften) für das Finanzjahr 2013: Grundstücke (innerhalb Stadtplan und Wohngebieten) und Gebäuden (inner- und ausserhalb Stadtplan) bis zum 27. September 2013 verlängert wird.
Anmerkung: Diese offizielle Fristverlängerung gilt nur für die Tabelle 1, wobei für die Tabelle 2: Angaben über die Parzellen (Agrotemaxia) nach wie vor der 14. Oktober 2013 gilt. Hierzu gibt es noch keine offizielle Fristverlängerung durch das Finanzministerium. Die Fristverlängerungen beruhen zum grössten Teil darauf, dass das elektronische System immer noch sehr viele Probleme aufweist.
Beachte nicht regulierte Parzellen mit Gebäuden: Diese Parzellen sind gemäss ihrem tatsächlichen Zustand und deren Nutzung in das E9 aufzunehmen (Tabelle 2), unabhängig davon, ob das Gebäude noch nicht reguliert wurde oder der Eigentümer gemäss 4178/2013 nochmals in den Prozess der Regulierung eintreten muss (siehe hierzu unseren Artikel
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Freitag, 20. September 2013
Pressemitteilung
Vom Finanzministerium wird mitgeteilt, dass die Frist zur Einreichung der Tabelle 1, Steuererklärung E9 (Liegenschaften) für das Finanzjahr 2013: Grundstücke (innerhalb Stadtplan und Wohngebieten) und Gebäuden (inner- und ausserhalb Stadtplan) bis zum 27. September 2013 verlängert wird.
Anmerkung: Diese offizielle Fristverlängerung gilt nur für die Tabelle 1, wobei für die Tabelle 2: Angaben über die Parzellen (Agrotemaxia) nach wie vor der 14. Oktober 2013 gilt. Hierzu gibt es noch keine offizielle Fristverlängerung durch das Finanzministerium. Die Fristverlängerungen beruhen zum grössten Teil darauf, dass das elektronische System immer noch sehr viele Probleme aufweist.
Beachte nicht regulierte Parzellen mit Gebäuden: Diese Parzellen sind gemäss ihrem tatsächlichen Zustand und deren Nutzung in das E9 aufzunehmen (Tabelle 2), unabhängig davon, ob das Gebäude noch nicht reguliert wurde oder der Eigentümer gemäss 4178/2013 nochmals in den Prozess der Regulierung eintreten muss (siehe hierzu unseren Artikel
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